BGH Beschluss vom 25.03.2004 – V ZR 123/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 123/03
BESCHLUSS
vom
25. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 2004 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Wert des Streit-
gegenstandes unter Abänderung des Beschlusses vom
28. November 2003 auf 4.680.723,70 € festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert des Zwischenfeststellungsantrags überschreitet den
Streitwert des Zahlungsantrags von 2.635.556,26 € um 2. 045.167,52 €. Ge-
genstand des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags der
Parteien vom 20. Januar 1995 über das Grundstück 351/6 der Gemarkung
L. -G. ist das durch den Kaufvertrag begründete Rechtsverhältnis. Die-
ses erfaßt neben dem Kaufpreis, dessen Erstattung der Zahlungsantrag gilt,
auch den durch den Kaufvertrag begründeten Anspruch der Beklagten auf "Er-
richtung von ca. 200 Wohnungen mit ca. 16.000 qm Wohnfläche, Investitions-
summe ca. 40 Mio. DM". Dies hat die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit
des Zwischenfeststellungantrags auch ausdrücklich erklärt. Der Wert des ge-
leugneten Anspruchs ist, bei angemessener wirtschaftlicher Betrachtung, aller-
dings nicht mit der Investitionssumme gleichzusetzen. Er ist vielmehr auf den
Betrag zu bemessen, den die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen
bei Nichtdurchführung des Investitionsvorhabens insgesamt zu entrichten hat-
te. Dies sind 10 v.H. der Investitionssumme, also 4 Mio. DM (2.045.167,52 €).
Hierin kommt das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Durchführung
der Investition zum Ausdruck. Der Gewährleistungsausschluß für Altlasten, so-
fern die Kosten ihrer Beseitigung 2 Mio. DM nicht überschreiten, ist für die ge-
leugneten Ansprüche der Beklagten nicht wertbestimmend.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch