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BGH Beschluss vom 25.03.2004 – V ZR 123/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 123/03

BESCHLUSS

vom

25. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. März 2004 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,

Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Wert des Streit-

gegenstandes unter Abänderung des Beschlusses vom

28. November 2003 auf 4.680.723,70 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert des Zwischenfeststellungsantrags überschreitet den

Streitwert des Zahlungsantrags von 2.635.556,26 € um 2. 045.167,52 €. Ge-

genstand des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags der

Parteien vom 20. Januar 1995 über das Grundstück 351/6 der Gemarkung

L. -G. ist das durch den Kaufvertrag begründete Rechtsverhältnis. Die-

ses erfaßt neben dem Kaufpreis, dessen Erstattung der Zahlungsantrag gilt,

auch den durch den Kaufvertrag begründeten Anspruch der Beklagten auf "Er-

richtung von ca. 200 Wohnungen mit ca. 16.000 qm Wohnfläche, Investitions-

summe ca. 40 Mio. DM". Dies hat die Klägerin zur Begründung der Zulässigkeit

des Zwischenfeststellungantrags auch ausdrücklich erklärt. Der Wert des ge-

leugneten Anspruchs ist, bei angemessener wirtschaftlicher Betrachtung, aller-

dings nicht mit der Investitionssumme gleichzusetzen. Er ist vielmehr auf den

Betrag zu bemessen, den die Klägerin nach den getroffenen Vereinbarungen

bei Nichtdurchführung des Investitionsvorhabens insgesamt zu entrichten hat-

te. Dies sind 10 v.H. der Investitionssumme, also 4 Mio. DM (2.045.167,52 €).

Hierin kommt das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Durchführung

der Investition zum Ausdruck. Der Gewährleistungsausschluß für Altlasten, so-

fern die Kosten ihrer Beseitigung 2 Mio. DM nicht überschreiten, ist für die ge-

leugneten Ansprüche der Beklagten nicht wertbestimmend.

Wenzel Tropf Klein

Lemke Schmidt-Räntsch