BGH Beschluss vom 29.03.2004 – AnwZ (B) 73/02
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 73/02
BESCHLUSS
vom
29. März 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
hier: Gegenvorstellung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und
Dr. Frey am 29. März 2004 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. Februar 2004
gegen den Beschluß des Senats vom 12. Januar 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat durch Beschluß vom 12. Januar 2004 die sofortige Be-
schwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs in Celle zurückgewiesen, durch den der Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft abschlägig beschieden worden war. Den Vertagungsantrag des An-
tragstellers hat er ebenfalls zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht aus-
reichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er an der mündlichen Verhand-
lung vor dem Senat krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte.
Die Gegenvorstellung, mit der der Antragsteller insbesondere eidesstatt-
lich versichert, am 11. Januar 2004 an hohem Fieber gelitten zu haben, so daß
ihm eine Anreise nicht möglich gewesen sei, kann keinen Erfolg haben. Ob
eine Abänderung des formell und materiell rechtskräftigen Senatsbeschlusses
in Betracht kommt, wenn eine mit der Gegenvorstellung gerügte Verletzung
rechtlichen Gehörs vorgelegen hat, kann dahinstehen.
Abgesehen davon, daß der Antragsteller bei genügender Sorgfalt hätte
erkennen können, daß das von ihm eingereichte Attest den Anforderungen an
eine ausreichende Glaubhaftmachung seiner Reise- und Verhandlungsunfä-
higkeit nicht genügen konnte, hatte der Antragsteller weder bis zum Termin am
12. Januar 2004 seine Beschwerde begründet noch hat er nunmehr im Rah-
men der Gegenvorstellung sachliche für den Widerruf wegen Vermögensver-
falls beachtliche Gesichtspunkte etwaiger Art vorgetragen. In der Senatsent-
scheidung sind keine Tatsachen verwertet worden, zu denen der Antragsteller
nicht zuvor gehört worden war bzw. zu denen ihm eine vorherige Stellungnah-
me nicht möglich gewesen wäre.
Deppert Ganter Otten Ernemann
Schott Wüllrich Frey