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BGH Beschluss vom 30.03.2004 – 5 StR 57/04
5. Strafsenat
5 StR 57/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 30. März 2004 in der Strafsache gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004
beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten K gegen das
Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2003 wird,
soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten K
gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils wird
verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechts-
mittel zu tragen.
G r ü n d e z u 2.:
Der Angeklagte begehrt mit seiner zulässigen Beschwerde, von den
am 22. Verhandlungstag (6. Mai 2003) entstandenen Kosten des Verfahrens
freigestellt zu werden. Er beruft sich darauf, daß an diesem Tag der Mitange-
klagte T der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei,
weshalb die Beweisaufnahme nicht hätte fortgeführt werden können. Daran
treffe ihn kein Verschulden.
Dieser Sachverhalt rechtfertigt keine Abänderung der Kostenent-
scheidung. Die Gerichtsgebühren bemessen sich gemäß § 40 Abs. 1 GKG
nicht nach der Zahl der Verhandlungstage, sondern nach der rechtskräftig
erkannten Strafe. Die für den 6. Mai 2003 nach Nr. 9007 KV-GKG als Ausla-
gen des Gerichts zu erhebende Pflichtverteidigervergütung ist im Sinne von
§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO durch das Verfahren wegen der Tat entstanden,
wegen derer der Angeklagte verurteilt wurde. Sie stellt auch keine besondere
Auslage der Staatskasse im Sinne einer Mehrauslage dar, die aus Billig-
keitsgründen nach § 465 Abs. 2 StPO der Staatskasse auferlegt werden
könnte (vgl. BGHSt 25, 109, 117). Schließlich kann der Senat auch nicht ge-
mäß § 8 Abs. 1 Satz 2 GKG von der Erhebung von Auslagen absehen (vgl.
BGHR GKG § 8 Nichterhebung 3). Das Landgericht hat weder einen Ver-
handlungstermin verlegt noch eine Verhandlung vertagt.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal