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BGH Beschluss vom 01.04.2004 – 5 StR 566/03

5. Strafsenat

5 StR 566/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 1. April 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bautzen vom 7. August 2003 nach § 349

Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, daß der

Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in

drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer folgte die Geschä-

digte dem Angeklagten in seine Wohnung, küßte ihn und zog ihren Pullover

aus. Weitere Zärtlichkeiten lehnte sie ab. Daraufhin schloß der Angeklagte

die Wohnungstür ab, legte den Schlüssel auf den Couchtisch, erfaßte die

Geschädigte am Arm und schubste sie auf sein Bett. In der Folgezeit kam es

zu insgesamt drei sexuellen Übergriffen des Angeklagten, die das Landge-

richt als zwei Vergewaltigungen und eine sexuelle Nötigung gewertet hat. Es

hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, daß der Angeklagte auch eine

– nach § 154 StPO ausgeschiedene – Freiheitsberaubung über mehrere

Stunden verwirklicht hat.

1. Die Revision, die unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) ist, soweit sie

die Beweiswürdigung angreift, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Das

Vorgehen des Angeklagten ist entgegen der Auffassung des Landgerichts

eine einzige Tat im Rechtssinne nach den Grundsätzen der natürlichen

Handlungseinheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10). Der An-

geklagte wendete zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegen die

Geschädigte dreimal Gewalt an; das Einsperren der Geschädigten ver-

knüpfte die einzelnen Gewalthandlungen.

Der Senat ändert den Schuldspruch selbst. § 265 StPO steht dem

nicht entgegen. Der Angeklagte ist durch die Änderung nicht beschwert, da

er sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Wegen

Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die Tat in

der Urteilsformel als Vergewaltigung zu bezeichnen.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die festgestellte Grenzdebi-

lität des Angeklagten, seinen Diabetes und seinen Alkoholkonsum die Mög-

lichkeit haben, die Voraussetzungen des § 21 StGB, insbesondere das Vor-

liegen einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit, während der gesamten

Tatzeit zu prüfen. Dafür wird sich die Hinzuziehung eines psychiatrischen

Sachverständigen empfehlen (vgl. BGH NJW 2002, 1813).

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