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BGH Beschluss vom 01.04.2004 – StB 1/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 BJs 35/03-5 (4) StB 1/04

BESCHLUSS

vom

1. April 2004

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 1. April 2004

gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Er-

mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2004,

bestätigt durch Beschluß vom 23. Januar 2004, wird verworfen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

I.

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat gegen den Beschul-

digten am 12. September 2003 Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts

der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3

StGB) erlassen. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegt ihm folgender

Sachverhalt zur Last:

Der Beschuldigte gehörte spätestens ab Frühjahr 2003 dem eine terrori-

stische Vereinigung bildenden inneren Führungszirkel der in Mü. agie-

renden rechtsradikalen Organisation "Kameradschaft Süd" bzw. "Aktionsbüro

Süd" an. Innerhalb dieser konspirativ handelnden Gruppe legte W.

als unumstrittener Führer und maßgeblicher Organisator die konkreten Aktio-

nen fest, bestimmte entscheidend die Meinungsbildungsprozesse und verteilte

die Aufgaben. Die Mitglieder des inneren Führungszirkels wollten ihr gemein-

sames Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland

zu beseitigen und ein Regime nach dem Vorbild der nationalsozialistischen

Diktatur zu errichten, entsprechend den Planungen des W. auch

durch den Einsatz von Waffen gegen Menschen sowie durch Sprengstoffan-

schläge erreichen, was der Beschuldigte wußte und billigte. Zur Vorbereitung

auf bewaffnete Kampfeinsätze veranstalteten sie Wehrsportübungen und

sammelten über politische Gegner als mögliche Opfer Informationen, wobei der

Beschuldigte den SPD-Politiker M. ausspähte. Um die geplanten An-

schläge durchführen zu können, besorgten sie sich Pistolen mit Munition, eine

funktionsfähige Handgranate und Sprengstoff. Mit Wissen und Billigung der

übrigen Mitglieder des inneren Führungszirkels plante W. , bei der

Grundsteinlegung für das jüdische Kulturzentrum am S. -Platz in Mü.

am 9. November 2003 einen Sprengstoffanschlag zu begehen.

Der Beschuldigte wurde am 12. September 2003 in Untersuchungshaft

genommen. Am 20. Oktober 2003 hat der Ermittlungsrichter des Bundesge-

richtshofs den auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr ge-

stützten Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dabei hat er u. a. die

Weisung erteilt, den von dem Beschuldigten gewünschten Schulbesuch an der

Fachoberschule fortzusetzen und eine schulische Veränderung nur mit seiner

Zustimmung vorzunehmen. Mit Beschluß vom 22. Januar 2004, bestätigt durch

Beschluß vom 23. Januar 2004, hat der Ermittlungsrichter den Haftbefehl wie-

der in Vollzug gesetzt, weil sich der Beschuldigte ohne seine Genehmigung

von der Fachoberschule eigenmächtig abgemeldet und deshalb der Weisung

zuwider gehandelt habe. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschuldigte

dagegen, daß der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden ist.

II.

Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO zulässige Haftbeschwerde

ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen des Haftbefehls, der mit der Beschwerde nicht

angegriffen wird, liegen vor. Der dringende Verdacht der Beteiligung an einer

terroristischen Vereinigung als Mitglied beruht auf der Einlassung des Be-

schuldigten sowie den Angaben von Mitbeschuldigten, die dadurch bestätigt

werden, daß bei Mitbeschuldigten Sprengstoff, eine Handgranate, eine Rohr-

bombenhülle sowie Pistolen sichergestellt werden konnten. Aus den Gründen

des Haftbefehls und des Beschlusses vom 20. Oktober 2003 sind weiterhin die

Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3

StPO) zu bejahen. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Höhe der

zu erwartenden Strafe ist für den Beschuldigten der starke Anreiz vorhanden,

sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen und bei Gesinnungsgenossen

unterzutauchen.

2. Der Ermittlungsrichter hat den erneuten Vollzug des Haftbefehls zu

Recht angeordnet.

Zwar kann es nicht als gröbliche Zuwiderhandlung gegen die ihm aufer-

legten Pflichten (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO) gewertet werden, daß sich der Be-

schuldigte wegen Überforderung von der Fachoberschule abgemeldet hat. In-

des ist die Tatsache, daß er weder eine andere Schule besucht noch in einem

auf Dauer angelegten Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis steht, ein neu her-

vorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Dem Schulbe-

such kam nach der vom Senat geteilten Einschätzung des Ermittlungsrichters

wegen der damit verbundenen sozialen Bindungen und Zukunftsperspektiven

eine nicht unerhebliche fluchthemmende Wirkung zu. Außerdem deutet der

Umstand, daß der Beschuldigte seine Zusage, den Besuch der Fachober-

schule fortzusetzen, schon nach wenigen Wochen gebrochen hat, auf unüber-

legte, spontane Entscheidungen hin. Daher hat sich mit dem Schulabbruch der

Haftgrund der Fluchtgefahr so erheblich verstärkt, daß die verbleibenden Wei-

sungen allein nicht geeignet sind, dem Fluchtanreiz ausreichend entgegenzu-

wirken, und der Haftbefehl weiterhin vollzogen werden muß. Dies gilt um so

mehr, als die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO vorliegen, dessen Ge-

danke auch bei Entscheidungen gemäß § 116 StPO Wirkung entfaltet.

Tolksdorf Winkler von Lienen