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BGH Beschluss vom 01.04.2004 – StB 1/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 BJs 35/03-5 (4) StB 1/04
BESCHLUSS
vom
1. April 2004
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts sowie des Beschuldigten und seines Verteidigers am 1. April 2004
gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 Nr. 1 StPO beschlossen:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Er-
mittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2004,
bestätigt durch Beschluß vom 23. Januar 2004, wird verworfen.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat gegen den Beschul-
digten am 12. September 2003 Haftbefehl wegen des dringenden Verdachts
der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129 a Abs. 1 Nr. 1 und 3
StGB) erlassen. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis liegt ihm folgender
Sachverhalt zur Last:
Der Beschuldigte gehörte spätestens ab Frühjahr 2003 dem eine terrori-
stische Vereinigung bildenden inneren Führungszirkel der in Mü. agie-
renden rechtsradikalen Organisation "Kameradschaft Süd" bzw. "Aktionsbüro
Süd" an. Innerhalb dieser konspirativ handelnden Gruppe legte W.
als unumstrittener Führer und maßgeblicher Organisator die konkreten Aktio-
nen fest, bestimmte entscheidend die Meinungsbildungsprozesse und verteilte
die Aufgaben. Die Mitglieder des inneren Führungszirkels wollten ihr gemein-
sames Ziel, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
zu beseitigen und ein Regime nach dem Vorbild der nationalsozialistischen
Diktatur zu errichten, entsprechend den Planungen des W. auch
durch den Einsatz von Waffen gegen Menschen sowie durch Sprengstoffan-
schläge erreichen, was der Beschuldigte wußte und billigte. Zur Vorbereitung
auf bewaffnete Kampfeinsätze veranstalteten sie Wehrsportübungen und
sammelten über politische Gegner als mögliche Opfer Informationen, wobei der
Beschuldigte den SPD-Politiker M. ausspähte. Um die geplanten An-
schläge durchführen zu können, besorgten sie sich Pistolen mit Munition, eine
funktionsfähige Handgranate und Sprengstoff. Mit Wissen und Billigung der
übrigen Mitglieder des inneren Führungszirkels plante W. , bei der
Grundsteinlegung für das jüdische Kulturzentrum am S. -Platz in Mü.
am 9. November 2003 einen Sprengstoffanschlag zu begehen.
Der Beschuldigte wurde am 12. September 2003 in Untersuchungshaft
genommen. Am 20. Oktober 2003 hat der Ermittlungsrichter des Bundesge-
richtshofs den auf die Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr ge-
stützten Haftbefehl unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dabei hat er u. a. die
Weisung erteilt, den von dem Beschuldigten gewünschten Schulbesuch an der
Fachoberschule fortzusetzen und eine schulische Veränderung nur mit seiner
Zustimmung vorzunehmen. Mit Beschluß vom 22. Januar 2004, bestätigt durch
Beschluß vom 23. Januar 2004, hat der Ermittlungsrichter den Haftbefehl wie-
der in Vollzug gesetzt, weil sich der Beschuldigte ohne seine Genehmigung
von der Fachoberschule eigenmächtig abgemeldet und deshalb der Weisung
zuwider gehandelt habe. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschuldigte
dagegen, daß der Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt worden ist.
II.
Die gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO zulässige Haftbeschwerde
ist unbegründet.
1. Die Voraussetzungen des Haftbefehls, der mit der Beschwerde nicht
angegriffen wird, liegen vor. Der dringende Verdacht der Beteiligung an einer
terroristischen Vereinigung als Mitglied beruht auf der Einlassung des Be-
schuldigten sowie den Angaben von Mitbeschuldigten, die dadurch bestätigt
werden, daß bei Mitbeschuldigten Sprengstoff, eine Handgranate, eine Rohr-
bombenhülle sowie Pistolen sichergestellt werden konnten. Aus den Gründen
des Haftbefehls und des Beschlusses vom 20. Oktober 2003 sind weiterhin die
Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3
StPO) zu bejahen. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und der Höhe der
zu erwartenden Strafe ist für den Beschuldigten der starke Anreiz vorhanden,
sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen und bei Gesinnungsgenossen
unterzutauchen.
2. Der Ermittlungsrichter hat den erneuten Vollzug des Haftbefehls zu
Recht angeordnet.
Zwar kann es nicht als gröbliche Zuwiderhandlung gegen die ihm aufer-
legten Pflichten (§ 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO) gewertet werden, daß sich der Be-
schuldigte wegen Überforderung von der Fachoberschule abgemeldet hat. In-
des ist die Tatsache, daß er weder eine andere Schule besucht noch in einem
auf Dauer angelegten Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis steht, ein neu her-
vorgetretener Umstand im Sinne des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO. Dem Schulbe-
such kam nach der vom Senat geteilten Einschätzung des Ermittlungsrichters
wegen der damit verbundenen sozialen Bindungen und Zukunftsperspektiven
eine nicht unerhebliche fluchthemmende Wirkung zu. Außerdem deutet der
Umstand, daß der Beschuldigte seine Zusage, den Besuch der Fachober-
schule fortzusetzen, schon nach wenigen Wochen gebrochen hat, auf unüber-
legte, spontane Entscheidungen hin. Daher hat sich mit dem Schulabbruch der
Haftgrund der Fluchtgefahr so erheblich verstärkt, daß die verbleibenden Wei-
sungen allein nicht geeignet sind, dem Fluchtanreiz ausreichend entgegenzu-
wirken, und der Haftbefehl weiterhin vollzogen werden muß. Dies gilt um so
mehr, als die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO vorliegen, dessen Ge-
danke auch bei Entscheidungen gemäß § 116 StPO Wirkung entfaltet.
Tolksdorf Winkler von Lienen