Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 480/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 480/03

BESCHLUSS

vom

14. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters

der Bundeskasse am 14. April 2004 beschlossen:

Die Erinnerung des Verurteilten vom 17. März 2004, ergänzt

durch Schreiben vom 29. März 2004, gegen die Kostenrechnun-

gen vom 9./23. März 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die

früher ergangenen Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens

sind durch den Beschluß des Senats vom 3. März 2004 überholt, durch wel-

chen dem Angeklagten die Kosten seiner unbegründeten Revision sowie seiner

unbegründeten Kostenbeschwerde auferlegt worden sind. Eine Kostenteilung

hat der Senat nicht vorgenommen, da der Erfolg der Revisionen des Angeklag-

ten insgesamt nur geringfügig war. Für das Revisionsverfahren entsteht, auch

bei mehrfacher Aufhebung und Zurückverweisung, ein Gebührentatbestand

insgesamt nur einmal; insoweit kommt es auf die das Verfahren insgesamt ab-

schließende Entscheidung an. Über die Kosten des ersten Rechtszugs hat das

Landgericht Gießen im Urteil vom 9. Juli 2003 entschieden.

Rissing-van Saan Detter Bode

Fischer Roggenbuck