Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 14.04.2004 – 2 StR 480/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 480/03
BESCHLUSS
vom
14. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters
der Bundeskasse am 14. April 2004 beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten vom 17. März 2004, ergänzt
durch Schreiben vom 29. März 2004, gegen die Kostenrechnun-
gen vom 9./23. März 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 5 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die
früher ergangenen Entscheidungen über die Kosten des Revisionsverfahrens
sind durch den Beschluß des Senats vom 3. März 2004 überholt, durch wel-
chen dem Angeklagten die Kosten seiner unbegründeten Revision sowie seiner
unbegründeten Kostenbeschwerde auferlegt worden sind. Eine Kostenteilung
hat der Senat nicht vorgenommen, da der Erfolg der Revisionen des Angeklag-
ten insgesamt nur geringfügig war. Für das Revisionsverfahren entsteht, auch
bei mehrfacher Aufhebung und Zurückverweisung, ein Gebührentatbestand
insgesamt nur einmal; insoweit kommt es auf die das Verfahren insgesamt ab-
schließende Entscheidung an. Über die Kosten des ersten Rechtszugs hat das
Landgericht Gießen im Urteil vom 9. Juli 2003 entschieden.
Rissing-van Saan Detter Bode
Fischer Roggenbuck