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BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 2 StR 74/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 73/04

BESCHLUSS

vom

21. April 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Unterschlagung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. April 2004 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 12. November 2003 im Aus-

spruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-

gen Unterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-

setzt wurde.

Mit ihrer gegen die Verurteilung gerichteten Revision rügt die Beschwer-

deführerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel

hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-

folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Zutreffend

weist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 2. März 2004 darauf

hin, daß die Jugendkammer rechtsfehlerhaft nicht erkennbar geprüft hat, "ob

eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit der Strafe aus

der nach den hier abgeurteilten Taten ergangenen Verurteilung durch das

Amtsgericht Limburg vom 18. November 1999 (UA S. 4 oben) hätte erfolgen

können."

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Angeklagte durch die unter-

lassene Prüfung und Entscheidung beschwert ist.

Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da die-

se rechtsfehlerfrei getroffen wurden und von dem aufgezeigten Rechtsfehler

nicht berührt sind. Ergänzende, nicht in Widerspruch stehende Feststellungen

sind möglich.

Da das Verfahren sich nur noch gegen eine Erwachsene richtet, ver-

weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGHSt

35, 267).

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Fischer