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BGH Beschluss vom 21.04.2004 – 2 StR 74/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. April 2004 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Limburg an der Lahn vom 12. November 2003 im Aus-
spruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen we-
gen Unterschlagung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-
setzt wurde.
Mit ihrer gegen die Verurteilung gerichteten Revision rügt die Beschwer-
deführerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel
hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-
folg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Zutreffend
weist der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 2. März 2004 darauf
hin, daß die Jugendkammer rechtsfehlerhaft nicht erkennbar geprüft hat, "ob
eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit der Strafe aus
der nach den hier abgeurteilten Taten ergangenen Verurteilung durch das
Amtsgericht Limburg vom 18. November 1999 (UA S. 4 oben) hätte erfolgen
können."
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Angeklagte durch die unter-
lassene Prüfung und Entscheidung beschwert ist.
Eine Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, da die-
se rechtsfehlerfrei getroffen wurden und von dem aufgezeigten Rechtsfehler
nicht berührt sind. Ergänzende, nicht in Widerspruch stehende Feststellungen
sind möglich.
Da das Verfahren sich nur noch gegen eine Erwachsene richtet, ver-
weist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGHSt
35, 267).
Rissing-van Saan Bode Otten
Rothfuß Fischer