Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 24/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 24/04

BESCHLUSS

vom

29. April 2004

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Nešković, Vill und Cierniak

am 29. April 2004

beschlossen:

Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-

beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landge-

richts Memmingen vom 12. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe zu

gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt

keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Beurteilung des Landgerichts,

daß der Schuldner den Wohnsitz in Ziemetshausen noch nicht aufgegeben hat,

beruht auf tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles und erfor-

dert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Kreft

Ganter

Nešković

Vill

Cierniak