BGH Beschluss vom 29.04.2004 – IX ZB 24/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 24/04
BESCHLUSS
vom
29. April 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Nešković, Vill und Cierniak
am 29. April 2004
beschlossen:
Das Gesuch des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechts-
beschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landge-
richts Memmingen vom 12. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe zu
gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Denn es liegt
keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Die Beurteilung des Landgerichts,
daß der Schuldner den Wohnsitz in Ziemetshausen noch nicht aufgegeben hat,
beruht auf tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalles und erfor-
dert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Kreft
Ganter
Nešković
Vill
Cierniak