BGH Urteil vom 29.04.2004 – VII ZR 107/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 107/03
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 29. April 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
AGBG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bf, Cf
Die folgenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
benachteiligen den Klauselgegner unangemessen und sind daher wegen eines Ver-
stoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam:
"ZTV-Asphalt-StB 94
1.7.3 Werden bei der Abnahme Über- bzw. Unterschreitungen der in den Abschnitten 2-9 sowie in 1.4 und 1.5 angegebenen Grenzwerte festgestellt, so gilt jede unzulässige Unter- oder Überschreitung als jeweils ein Mangel. Darüber hinaus können auch an- dere Mängel vorliegen, die hier nicht behandelt werden.
1.7.4 Abgesehen von seinen Rechten aus den §§ 12 und 13 VOB/B kann der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für - das Einbaugewicht, - die Einbaudecke,
- den Bindemittelgehalt, - den Verdichtungsgrad und - die Ebenheit Abzüge gemäß Anhang 1 vornehmen. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Auf- tragnehmers bleiben dabei unberührt. Für Mängel aus sonstigen Gründen werden in dieser Vorschrift keine Angaben für Abzüge gemacht.
Der Auftragnehmer hat jedoch Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund eines Man- gels abgezogenen Betrages, wenn er diesen Mangel aufgrund seiner Gewährlei- stungsverpflichtung beseitigt."
BGH, Urteil vom 29. April 2004 - VII ZR 107/03 - OLG Celle
LG Hannover
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Bauner
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
I.
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten restlichen Werklohn in Hö-
he eines Betrages von 34.952,25 € (= 68.360,66 DM), de n die Beklagte unter
Hinweis auf eine Bestimmung in den zusätzlichen technischen Vertragsbedin-
gungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-
Asphalt-StB 94: zukünftig ZTV-Asphalt) mit der Begründung angeblicher Unter-
schreitung von Grenzwerten von der Schlußrechnung einbehalten hat.
II.
Im Mai 1995 beauftragte die Beklagte die Klägerinnen mit der Verbreite-
rung einer Richtungsfahrbahn der Bundesautobahn A 2. Die Vertragsparteien
vereinbarten u.a. die Geltung der ZTV-Asphalt.
Nach der Abnahme der Arbeiten durch die Beklagte erteilten die Kläge-
rinnen ihre Schlußrechnung. Die Beklagte zog u.a. einen Betrag in Höhe der
Klageforderung mit der Begründung ab, die Asphaltschichten seien mangelhaft.
Die Klägerinnen erklärten gegen den Abzug fristgerecht einen Vorbehalt.
Die Beklagte meint, sie sei aufgrund der Nrn. 1.7.3 und 1.7.4 ZTV-As-
phalt berechtigt, den Abzug vorzunehmen.
Die genannten beiden Klauseln lauten wie folgt:
"1.7.3 Werden bei der Abnahme Über- bzw. Unterschreitungen der in den Abschnitten 2-9 sowie in 1.4 und 1.5 angegebenen Grenzwer- te festgestellt, so gilt jede unzulässige Unter- oder Überschreitung als jeweils ein Mangel. Darüber hinaus können auch andere Män- gel vorliegen, die hier nicht behandelt werden.
1.7.4 Abgesehen von seinen Rechten aus den §§ 12 und 13 VOB/B kann der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für - das Einbaugewicht, - die Einbaudecke, - den Bindemittelgehalt, - den Verdichtungsgrad und - die Ebenheit Abzüge gemäß Anhang 1 vornehmen. Die Gewährleistungsver- pflichtungen des Auftragnehmers bleiben dabei unberührt. Für Mängel aus sonstigen Gründen werden in dieser Vorschrift keine Angaben für Abzüge gemacht.
Der Auftragnehmer hat jedoch Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund eines Mangels abgezogenen Betrages, wenn er diesen Mangel aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtung beseitigt."
III.
1. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die
Beklagte sei aufgrund der vereinbarten ZTV-Asphalt berechtigt, den Abzug vor-
zunehmen.
2. Die Berufung der Klägerinnen hatte Erfolg. Das Berufungsgericht hat
der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beklagte sei nicht berechtigt,
den Betrag abzuziehen, weil die Regelung der Nr. 1.7.4 ZTV-Asphalt einer In-
haltskontrolle nicht standhalte. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der
Begründung zugelassen, die Sache sei von grundsätzlicher Bedeutung, weil die
Wirksamkeit der Klausel, die von der öffentlichen Hand im Straßenbau regel-
mäßig verwendet werde, für eine Vielzahl von Verträgen von Bedeutung sei.
Mit der Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils
des Landgerichts an.
Entscheidungsgründe
I.
1. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis
rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Klausel einer Inhaltskontrolle nicht stand-
hält.
2. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
II.
1. Das Berufungsgericht hat die Klausel 1.7.4 ZTV-Asphalt mit folgenden
Erwägungen als unwirksam erachtet:
a) Die Klausel, die als Allgemeine Geschäftsbedingung von der Beklag-
ten gestellt worden sei, unterliege gemäß § 24 AGBG einer Inhaltskontrolle ge-
mäß § 9 AGBG.
b) Einer Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand, weil sie von we-
sentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbildes des werkvertraglichen
Gewährleistungsrechtes abweiche. Sie diene dazu, dem Auftraggeber die
Durchsetzung von Mängelansprüchen dadurch zu erleichtern, daß er ohne
Rücksicht auf das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers berechtigt sei,
einen Abzug von der Vergütung vorzunehmen. Dieses Recht habe zur Folge,
daß dem Auftragnehmer das ihm vorrangig zustehende Nachbesserungsrecht
ersatzlos abgeschnitten werde. Das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers
sei im Hinblick auf seine Hauptpflicht, das Werk mangelfrei zu erstellen, eine
zentrale Regelung des Werkvertragsrechts. Infolgedessen müsse dem Auftrag-
nehmer die Möglichkeit der Nachbesserung offen bleiben, bevor dem Auftrag-
geber sekundäre Gewährleistungsansprüche, beispielsweise auf Schadenser-
satz und Minderung, zustehen könnten.
2. Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen
Überprüfung stand.
a) Die Begründung des Berufungsgerichts ist insoweit nicht tragfähig, als
das Berufungsgericht unterstellt, daß dem Auftragnehmer durch die genannte
Klausel das Nachbesserungsrecht in jedem Fall abgeschnitten wird. Die Klausel
1.7.4 sieht vor, daß der Auftragnehmer den aufgrund eines Mangels einbehal-
tenen Betrag verlangen kann, wenn er den Mangel beseitigt.
b) Die Klausel 1.7.4 hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie trotz
des eingeräumten Rechts, den Einbehalt durch eine Nachbesserung abzulösen,
den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Sie weicht im Zusammen-
hang mit der Klausel 1.7.3 in mehrfacher Hinsicht von dem gesetzlichen Leitbild
des werkvertraglichen Gewährleistungsrechtes ab. Eine isolierte Inhaltskontrolle
der Klausel 1.7.4 ist nicht möglich, weil die Klausel 1.7.3 regelt, unter welchen
Voraussetzungen ein Grenzwert im Sinne der Klausel 1.7.4 ein Mangel ist, der
den Auftraggeber zu einem Abzug berechtigt.
(1) Die Klausel 1.7.3 bestimmt, daß jede unzulässige Über- oder Unter-
schreitung der vereinbarten Grenzwerte ein Mangel ist. Durch diese Regelung
wird die Haftung des Unternehmers für jede Über- oder Unterschreitung be-
gründet, unabhängig davon, ob eine zugesicherte Eigenschaft vereinbart ist
oder ein Fehler vorliegt, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnli-
chen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder
mindert. Die Regelung des 1.7.3 enthält keine Vereinbarung einer zugesicher-
ten Eigenschaft. Durch die Klausel wird der Auftragnehmer jedoch haftungs-
rechtlich stets so gestellt, als habe er die vereinbarten Grenzwerte als zugesi-
cherte Eigenschaft vereinbart.
(2) Die Klausel 1.7.4 räumt dem Auftraggeber ohne weitere Vorausset-
zung das Recht ein, Abzüge nach Maßgabe Anhang 1 zu den ZTV-Asphalt vor-
zunehmen, wenn ein Grenzwert nicht eingehalten worden ist.
Diese Regel greift in mehrfacher Hinsicht zu Lasten des Auftragnehmers
in das gesetzliche Leitbild des werkvertraglichen Gewährleistungsrechtes ein.
(a) Die Klausel räumt dem Auftraggeber das Recht, einen Abzug vorzu-
nehmen, auch in den Fällen ein, in denen der Auftragnehmer nicht haftet, weil
eine Abweichung vorliegt, die nicht die Voraussetzungen eines Fehlers erfüllt.
(b) In den Fällen, in denen dem Auftragnehmer eine Nachbesserung
noch möglich und er zur Nachbesserung berechtigt ist, kann der Auftraggeber
den Abzug vornehmen, bevor er den Auftragnehmer zur Nachbesserung aufge-
fordert hat. Dem Auftraggeber steht neben dem Abzug das Recht zu, minde-
stens den dreifachen Betrag der Mängelbeseitigungskosten einzubehalten. Da
der Auftraggeber sich in der Klausel 1.7.4 die Rechte aus den §§ 12 und 13
VOB/B uneingeschränkt vorbehalten hat und die Gewährleistungsverpflichtun-
gen des Auftragnehmers durch den Abzug unberührt bleiben sollen, kann der
Auftraggeber über den Abzug hinaus Kostenvorschuß, Drittnachbesserungsko-
sten, Minderung und Schadensersatz verlangen. Die Klausel sieht nicht vor,
daß der Abzug berücksichtigt wird.
(c) In den Fällen, in denen der Auftraggeber die Nachbesserung ver-
tragswidrig vereitelt, weil er ohne Aufforderung zur Mängelbeseitigung eine
Drittnachbesserung hat vornehmen lassen, ist der Auftraggeber gemäß der
Klausel 1.7.4 berechtigt, die Vergütung des Auftragnehmers um den Abzug zu
kürzen, obwohl ihm unter den genannten Voraussetzungen eine Geldforderung
hinsichtlich des Mangels nicht zusteht. Hat der Auftraggeber sein Recht auf
Nachbesserung verloren, kann der Auftragnehmer die Rückzahlung des Abzugs
nur verlangen, wenn er den Mangel beseitigt, obwohl er dazu nicht mehr ver-
pflichtet ist.
Dressler Thode Hausmann
Kuffer Bauner