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BGH Urteil vom 30.04.2004 – V ZR 343/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

V ZR 343/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. April 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-

rin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. September

2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der auf die

Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf

den Kaufpreis in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-

zinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom

9. Juni 1998 für die Zeit vom 4. Juli 2000 bis zum 31. Dezember

2001 gerichtete Hilfsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden

ist.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 29.606,84 € zu

zahlen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 42 %

und die Beklagte 58 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Juni 1999 erwarb die Kläge-

rin von der Beklagten ein als "Wassergrundstück" bezeichnetes Grundstück,

das jedoch nicht an eine Wasserfläche angrenzt und auch keinen Zugang zum

Wasser hat. Sie hat deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe

von 64.316,11 DM sowie weiter verurteilt, den Urkundsnotar anzuweisen, den

auf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis von 430.000 DM an die Klä-

gerin auszukehren; die auf die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags

und der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens gerichteten Klageanträge

hat es zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung

der Klägerin, mit der sie ihren auf die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufver-

trags gerichteten Antrag weiter verfolgt und darüber hinaus die Verurteilung der

Beklagten zur Zahlung von 197.451,02 €, hilfsweise zur Za hlung von Verzugs-

zinsen auf den Kaufpreis in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 4. Juli 2000 bis

zum 31. Dezember 2001, und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten

zum Ersatz weiteren Verzugsschadens beantragt hat, sind erfolglos geblieben.

Mit der von dem Senat - beschränkt auf die Abweisung des Hilfsan-

trags - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hilfsantrag darauf ge-

richtet, den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrag mit einem Zins-

schaden aufzufüllen. Das bleibe jedoch ohne Erfolg, weil die Höhe des Zinsan-

spruchs in dem Antrag nicht beziffert ist.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.

1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der von der

Klägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Übergang von der erstin-

stanzlich erhobenen Feststellungsklage betreffend die Schadensersatzpflicht

der Beklagten zu der Leistungsklage mit einem Haupt- und Hilfsantrag zulässig

war, §§ 557 Abs. 2, 555 Satz 1, 268 ZPO.

2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht den

Inhalt und die rechtliche Tragweite des Hilfsantrags verkannt hat.

a) Zutreffend hat es allerdings den von der Klägerin wegen der von ihr

vermißten Entscheidung über den Hilfsantrag gestellten Antrag auf Ergänzung

des Berufungsurteils zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Ur-

teilsergänzung nach § 321 ZPO nicht vorliegen.

Ein im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO von einer Partei geltend gemachter

Haupt- oder Nebenanspruch ist übergangen, wenn das von der Partei mit ei-

nem bestimmten Antrag in den Prozeß eingeführte Verlangen, also ein An-

spruch im prozessualen Sinn, über den es von Amts wegen oder wegen des

gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden

worden ist; § 321 ZPO setzt somit eine Entscheidungslücke voraus und dient

nicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (BGH, Urt. v. 25. Juni 1996,

VI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238 m.w.N.; Urt. v. 5. Februar 2003, IV ZR

149/02, WM 2003, 1396, 1397). Hier hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag

jedoch - wenn auch fehlerhaft (siehe die nachstehenden Ausführungen unter b)

und 3.) - beschieden. In einem solchen Fall kann die beschwerte Partei das

Urteil nur mit einem zulässigen Rechtsmittel angreifen (BGH, Urt. v. 5. Februar

2003, aaO).

b) Rechtlich nicht haltbar ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts,

daß die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag lediglich den mit dem Hauptantrag ver-

langten Schadensbetrag mit dem gesetzlichen Zinsanspruch "auffüllen" wollte.

Dafür gibt es weder in dem Prozeßvortrag der Klägerin noch in der Antragsstel-

lung irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr liegt hier ein Fall der eventuellen

Klagenhäufung vor.

aa) Die Klägerin hat den von ihr mit 197.451,02 € b ezifferten Hauptan-

spruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) sowohl auf ein Ver-

schulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen als auch - in Höhe von

78.155,87 € - auf den Verzug der Beklagten wegen der nicht fristgemäßen

Freigabe des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises gestützt. Zu-

sätzlich hat sie, "soweit das Gericht den soeben ... erläuterten Schaden aus

entgangenem Gewinn nicht für nachgewiesen hält", hilfsweise den gesetzli-

chen Verzugszins auf den Kaufpreis in Höhe von fünf Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni

1998 ab dem 4. Juli 2000, spätestens jedoch ab Rechtshängigkeit der Klage

vor dem Landgericht, bis zum 31. Dezember 2001 geltend gemacht. Bereits

dieses Vorbringen in der Begründung der Anschlußberufung schließt die An-

nahme des Berufungsgerichts aus, daß die Klägerin ihren bezifferten Anspruch

sowohl mit entgangenem Gewinn als auch mit Verzugszinsen auf den Kauf-

preis begründet hat. Vielmehr zielt der Vortrag darauf ab, daß die Klägerin zwei

verschiedene Ansprüche mit unterschiedlichem Inhalt geltend machen wollte.

bb) Das kommt auch in der Antragsstellung deutlich zum Ausdruck. Der

Hauptantrag betrifft den bezifferten Ersatzanspruch, der Hilfsantrag die Zah-

lung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis. Es liegen somit verschiedene

Streitgegenstände im Verhältnis einer zulässigen Eventualklagenhäufung vor.

Hätte die Klägerin, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den bezifferten

Schadensbetrag mit dem Zinsanspruch "auffüllen" wollen, wäre der Hilfsantrag

gegenstandslos geworden. In diesem Fall hätte die Klägerin ausschließlich den

bezifferten Hauptantrag stellen dürfen und den Anspruch auch auf die gesetzli-

chen Zinsen stützen müssen.

3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die

Klägerin nicht auf die nach seiner Auffassung erforderliche Bezifferung des

Hilfsantrags hingewiesen hat. Dieser Hinweis wäre aber zur Vermeidung einer

Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) notwendig gewesen.

a) Zahlungsklagen sind grundsätzlich zu beziffern. Die Berechnung darf

jedoch u.a. dann offen bleiben, wenn sie dem Kläger unmöglich ist (BGH, Urt.

v. 13. März 1967, III ZR 8/66, NJW 1967, 1420, 1421). Für einen Zinsantrag

genügt deshalb die Angabe des Prozentsatzes und des Zinsbeginns, wenn

- wie regelmäßig bei Zinsanträgen im Sinne des § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO - das

Ende des Zinslaufes nicht feststeht. Ob Zinsen, die für einen begrenzten Zeit-

raum verlangt werden, in dem Klageantrag beziffert werden müssen, weil der

Kläger sie berechnen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1967, aaO; Münch-

Komm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 131), oder ob es für die in § 253 Abs. 2

Nr. 2 ZPO vorausgesetzte Bestimmtheit des Klageantrags genügt, daß sie be-

zifferbar sind (BAG, AP § 253 ZPO Nr. 2), bedarf hier keiner Entscheidung,

weil es hierauf nicht ankommt. Denn die Klägerin brauchte aufgrund ihres Vor-

trags und der Antragstellung nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht

den Zinsanspruch nicht als eigenständigen prozessualen Anspruch, sondern

nur als unselbständigen Faktor des Hauptanspruchs werten und die Beziffe-

rung verlangen würde. Es war daher zur Vermeidung einer Gehörsverletzung

zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BVerfG NJW 1996,

45, 46).

b) Auf dem Verstoß beruht das angefochtene Urteil. Die Revision führt

aus, daß die Klägerin nach einem Hinweis des Berufungsgerichts die Selb-

ständigkeit des Anspruchs betont und den gesetzlichen Zinssatz von fünf Pro-

zentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Über-

leitungsgesetzes für die Zeit vom 4. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 be-

rechnet hätte. Sie hätte dazu vorgetragen, daß der Basiszinssatz im Juli und

August 2000 3,42 %, von September 2000 bis August 2001 4,26 % und von

September 2001 bis Dezember 2001 3,62 % betragen habe. Daraus hätte die

Klägerin Verzugszinsen von 58.313,02 DM (29.814,97 €) er rechnet und den

Hilfsantrag dahingehend formuliert, daß die Beklagte zur Zahlung von Ver-

zugszinsen gem. § 288 BGB a.F. in dieser Höhe zu verurteilen sei.

4. Nach alledem hat das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand, als

der auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen gerich-

tete Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen worden ist. Da wegen der beschränk-

ten Revisionszulassung rechtskräftig feststeht, daß die Beklagte zur Freigabe

des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises von 430.000 DM ver-

pflichtet war, das Berufungsgericht fehlerfrei weiter festgestellt hat, daß sich

die Beklagte ab dem 4. Juli 2000 in Verzug befand und die von der Klägerin in

der Revisionsbegründung dargelegten Zinssätze richtig sind, bedarf es für die

Entscheidung über den Hilfsantrag keiner weiteren Feststellungen. Der Senat

kann deshalb in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt

zu der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 29.606,84 € an die

Klägerin.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1

ZPO.

Wenzel Tropf Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann