Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 03.05.2004 – X ZA 6/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZA 6/03
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2004 durch die
Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
I. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 14. April 2004
wird hinsichtlich des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts-
hof Prof. Dr. Ullmann, der Richter am Bundesgerichtshof Prof.
Dr. Bornkamm, Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher,
der Richterin am Bundesgerichtshof Mühlens und des Richters
am Bundesgerichtshof Dr. Meier-Beck als unzulässig verworfen.
II. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Vorsit-
zenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Melullis und die
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und Asendorf werden als unbegründet zurück-
gewiesen.
Gründe:
I. Der erneute Ablehnungsantrag vom 14. April 2004 ist, soweit er sich
gegen diejenigen Richter wendet, hinsichtlich derer frühere Befangenheitsge-
suche des Antragstellers mit Beschluß vom 26. Februar 2004 als unbegründet
zurückgewiesen worden sind, wegen Rechtsmißbrauchs als unzulässig zu ver-
werfen. Die Wiederholung eines zurückgewiesenen Ablehnungsgesuchs ohne
neue Gründe ist nicht nur unzulässig, sondern rechtsmißbräuchlich. Der An-
tragsteller hat in seinem Ablehnungsgesuch vom 14. April 2004 keine neuen
Ablehnungsgründe angeführt. Die rechtsmißbräuchliche Ablehnung ist unbe-
achtlich.
II. Die Ablehnungsgesuche gegen die zur Entscheidung über die vom
Antragsteller beabsichtigte Nichtigkeitsklage berufenen weiteren Richter des
X. Zivilsenats sind unbegründet. Da der Antragsteller diese Richter aus den
gleichen Gründen abgelehnt hat wie diejenigen Richter, deren Ablehnung der
Senat mit Beschluß vom 26. Februar 2004 für unbegründet erklärt hat, kann
auf die Gründe dieses Beschlusses verwiesen werden, denen der Senat in sei-
ner jetzigen Besetzung sich anschließt.
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck
Schaffert
Bergmann