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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 5 StR 306/03
5. Strafsenat
5 StR 306/03
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Mai 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004
beschlossen:
Der Antrag des Rechtsanwalts R vom 16. Okto-
ber 2003, ihn den Nebenklägern M L , L J
und P J als Nebenklägervertreter beizu-
ordnen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die genannten Nebenkläger werden bereits von Rechtsanwalt G
vertreten, der vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 17. Juli 2000,
26. Juli 2000 und 21. August 2000 beigeordnet wurde. Rechtsanwalt G
hat auf telefonische Nachfrage erklärt, daß das Mandatsverhältnis unverän-
dert fortbesteht.
Rechtsanwalt R hat trotz mehrfacher telefonischer und schriftli-
cher Nachfrage weder Vollmachten der Nebenkläger vorgelegt noch Gründe
dargelegt, die seine Beiordnung rechtfertigen könnten.
Harms Häger Raum
Brause Schaal