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BGH Beschluss vom 04.05.2004 – 5 StR 306/03

5. Strafsenat

5 StR 306/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Mai 2004 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004

beschlossen:

Der Antrag des Rechtsanwalts R vom 16. Okto-

ber 2003, ihn den Nebenklägern M L , L J

und P J als Nebenklägervertreter beizu-

ordnen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die genannten Nebenkläger werden bereits von Rechtsanwalt G

vertreten, der vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 17. Juli 2000,

26. Juli 2000 und 21. August 2000 beigeordnet wurde. Rechtsanwalt G

hat auf telefonische Nachfrage erklärt, daß das Mandatsverhältnis unverän-

dert fortbesteht.

Rechtsanwalt R hat trotz mehrfacher telefonischer und schriftli-

cher Nachfrage weder Vollmachten der Nebenkläger vorgelegt noch Gründe

dargelegt, die seine Beiordnung rechtfertigen könnten.

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