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BGH Urteil vom 05.05.2004 – 2 StR 379/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 379/03

URTEIL

vom

5. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 2004,

an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender,

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-

te Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu

neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Frei-

heitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung

der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der

Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklag-

te wendet sich mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge gegen seine Verur-

teilung. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt

vertretenen Revision vor allem eine höhere Strafe. Das Rechtsmittel des Ange-

klagten ist unbegründet, das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat hingegen

Erfolg.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde von dem aus

Bangladesch stammenden Kölner Kaufmann R. bei Einkäufen in

Frankfurt von Landsleuten aus Bangladesch Schutzgeld verlangt.

R. weigerte sich zu zahlen. Deshalb fuhr an einem Tag sein Angestell-

ter Ch. mit seiner Ehefrau B. nach Frankfurt und tätigte

die Einkäufe. Als beide im Geschäft "S. " waren, drang eine Gruppe von

zehn bis zwölf Bangladeschi, darunter der Angeklagte, in das Geschäft ein und

stellte ihn zur Rede, daß er für R. einkaufe. Ein Mitglied der Gruppe ließ

eine in Papier eingewickelte Eisenstange zu Boden fallen, ein anderer hatte

erkennbar eine Handfeuerwaffe einstecken. Man forderte Ch. auf, mit auf

die Straße zu kommen, was dieser aus Angst ablehnte. Als sich seine Ehefrau

einschaltete, intervenierte der Angeklagte mit den Worten "Wir haben auch

Frauen und Kinder". Man werde sie nun gehen lassen. Man brauche den .

Ebenfalls vom Angeklagten oder aber einem anderen wurde den Eheleuten

erklärt, sie sollten nicht wiederkommen, wörtlich: "Wenn Ihr nach Frankfurt ein-

kaufen kommt, kehrt ihr nicht mehr zurück". Dann rief ein anderer,

(R. ) solle vor 20.00 Uhr zum Reisebüro E. des Angeklagten

kommen und das Geld in einer Plastiktüte bringen. Danach entfernten sich die

Männer.

Das Landgericht hat die Tat abweichend vom Anklagevorwurf nicht als

versuchte bandenmäßige räuberische Erpressung mit Waffen, sondern als Nö-

tigung gewürdigt. Gegenüber Ch. und seiner Ehefrau sei eine Forderung

nach Schutzgeld nicht erhoben worden. Möglicherweise sei es tatsächlich nur

darum gegangen, sie für den in R. s Auftrag erledigten Einkauf zu

bestrafen und damit künftige Einkäufe zu unterbinden. Die Aufforderung eines

einzelnen Mittäters, R. auszurichten, daß er Geld zum Reisebüro des

Angeklagten bringen solle, stehe nicht notwendig in Übereinstimmung mit dem

Willen des Angeklagten, da sie erst erfolgt sei, nachdem dieser die Einkäufer

"entlassen" habe.

II.

Zur Revision des Angeklagten:

1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Angeklagte hatte in der

Hauptverhandlung beantragt, den Leiter der Zentralen Ausländerbehörde

zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß seitens der Ausländerbehörde

der Verdacht einer Scheinehe zwischen den Zeugen

Ch. und

B. bestanden habe und der Zeugin B. deshalb die Aufenthalts-

erlaubnis entzogen und eine Duldung erteilt worden sei. Damit sollte die

Glaubwürdigkeit der Zeugin B. mit der Behauptung in Frage gestellt wer-

den, daß sie wegen der Scheinehe vom Zeugen Ch. abhängig und des-

halb auch zu einer Falschaussage bereit sei. Das Landgericht hat den Beweis-

antrag mit näherer Begründung wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen

Gründen zurückgewiesen. Die Ablehnung läßt einen Rechtsfehler nicht erken-

nen. Schlüsse aus dem Aufenthaltsstatus der Zeugin auf deren Glaubwürdig-

keit lagen hier fern; unter diesen Umständen drängte sich eine weitere Beweis-

erhebung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht auf.

2. Die Verurteilung wegen Nötigung wird von den Feststellungen getra-

gen. Der Zeuge Ch. wurde von der Gruppe der Bangladeschi einschließ-

lich des Angeklagten durch ihr bedrohliches Auftreten eingeschüchtert und be-

drängt. Der Zeuge sollte eingestehen, daß er für R. einkaufe. Die Urteils-

feststellungen lassen ohne weiteres erkennen, daß es den Tätern dabei darum

ging, Einkäufe für R. zu verhindern. Dies Vorgehen konnte ersichtlich nur

den Sinn und Zweck haben, R. zu Schutzgeldzahlungen zu bewe-

gen, indem es ihm unmöglich gemacht wurde, seine Einkäufe durch Dritte täti-

gen zu lassen. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß die mögli-

cherweise von einem anderen geäußerte Aufforderung, Ch. und B.

sollten nicht wiederkommen, dem zuvor gefaßten gemeinschaftlichen Tat-

entschluß aller Gruppenmitglieder entsprach und der Angeklagte sie sich, auch

wenn sie nicht von ihm selbst stammt, als Mittäter zurechnen lassen muß. Auch

spielt es keine Rolle, daß diese Äußerung möglicherweise erst nach der "Ent-

lassung" des Ch. durch den Angeklagten gefallen ist. Daß der Angeklagte

trotz seiner "deeskalierenden" Äußerung von der Absicht, Schutzgeld von R.

zu erpressen, keinen Abstand genommen hatte und die Abschreckung

des Ch. von künftigen Einkäufen seinem Willen entsprach, zeigt schon

seine eigene Formulierung, man werde sie nun gehen lassen und man brauche

den . Die "Entlassung" des Ch. war naheliegend Voraussetzung für

das weitere Vorgehen gegen R. . Hierzu paßt zwanglos der am Ende des

Geschehens von einem anderen Mittäter erteilte Auftrag, dem R. auszu-

richten, er solle am selben Abend Geld zum Reisebüro des Angeklagten brin-

gen.

Aus der dem Angeklagten zuzurechnenden Äußerung, "wenn Ihr nach

Frankfurt einkaufen kommt, kehrt ihr nicht mehr zurück" folgt entgegen der Auf-

fassung der Revision ohne weiteres die Bedrohung mit einem Tötungsdelikt.

Mit der Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts brauchte sich das Landge-

richt angesichts der vollendeten Tat nicht auseinanderzusetzen.

3. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die

Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der

Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von

der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent-

lastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hier-

bei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Ein-

zelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumes-

sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich

anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach

oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Solche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat durch die

abgeurteilte Tat dazu beigetragen, daß R. sein Geschäft aufgege-

ben hat. Dies durfte ihm bei der Strafzumessung erschwerend angelastet wer-

den. Der Angeklagte hat Auswirkungen seines Handelns auf R. im

Hinblick auf die erstrebten Schutzgeldzahlungen gerade bezweckt. Daß auch

andere Vorfälle, an denen der Angeklagte nicht beteiligt war, hierfür mit ur-

sächlich waren, hat die Strafkammer gesehen und folglich auch berücksichtigt.

Soweit die Revision vorträgt, daß sich der Angeklagte im "S. " für Ch. und

B. eingesetzt habe und deshalb aus seinem Verhalten keine besonders

große Angst der Zeugen entstanden sei, entfernt sie sich von den tatrichterli-

chen Feststellungen.

III.

Zur Revision der Staatsanwaltschaft:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht auf den Strafausspruch

beschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil in vollem Umfang

aufzuheben. In der Revisionsbegründung heißt es: "Es wird die Verletzung ma-

teriellen Rechts gerügt, insbesondere die Verletzung des § 240 Abs. 4 StGB".

Mit dieser Formulierung ("insbesondere") hat die Beschwerdeführerin noch hin-

reichend zum Ausdruck gebracht, daß sie die Sachrüge nicht nur bezüglich des

Strafausspruchs wegen Nichtanwendung des § 240 Abs. 4 StGB erhebt, son-

dern allgemein. Angesichts dieser Erklärungen in der Rechtsmittelbegründung

und im Revisionsantrag kann dem Umstand, daß die Ausführungen zur Sach-

rüge sich nur mit der Strafzumessung befassen, eine Beschränkung des

Rechtsmittels auf diesen Punkt nicht entnommen werden.

2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beweiswürdigung, mit der das Land-

gericht die Tat abweichend vom Anklagevorwurf statt als versuchte bandenmä-

ßige räuberische Erpressung mit Waffen nur als Nötigung gewürdigt hat, hält

der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Angeklag-

ten die Äußerung, der Zeuge Ch. und seine Ehefrau würden bei einem

erneuten Einkauf in Frankfurt nicht nach Köln zurückkehren, zu Recht zuge-

rechnet, obwohl diese möglicherweise auch erst nach der "Entlassung" der

Zeugen durch den Angeklagten erfolgt ist. Sinn des ganzen Geschehens, an

dem der Angeklagte beteiligt war, war es, Einkaufsfahrten der Zeugen zu un-

terbinden, um den R. zur Geldzahlung zu zwingen. Die Annahme der

Strafkammer, die Aufforderung eines einzelnen Mittäters, R. auszurich-

ten, daß er Geld zu des Angeklagten Reisebüro bringen solle, stehe nicht not-

wendig in Übereinstimmung mit dem Willen des Angeklagten, da sie erst er-

folgte, nachdem dieser die Einkäufer "entlassen" habe, steht dazu im Wider-

spruch. Die Strafkammer hat hierfür keine Begründung gegeben, in den Fest-

stellungen findet sich hierfür kein Beleg. Dieser Annahme steht vielmehr ent-

gegen, daß das ganze Geschehen von Anfang an Teil einer Schutzgelderpres-

sung zum Nachteil des R. war. Daß die letzte Äußerung gegen den Wil-

len des Angeklagten erfolgt sein könnte, ist unter diesen Umständen fernlie-

gend,

zumal

R. das Geld zum Reisebüro des Angeklagten bringen sollte und der An-

geklagte dieser Aufforderung nicht entgegengetreten ist. Die Verurteilung nur

wegen Nötigung kann deshalb keinen Bestand haben.

Bode Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck