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BGH Urteil vom 05.05.2004 – 5 StR 548/03

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja

AO § 393 Abs. 2 Satz 1

Zu den Grenzen des Verwendungsverbots nach § 393 Abs. 2 Satz 1 AO.

BGH, Urteil vom 5. Mai 2004

– 5 StR 548/03 LG Nürnberg-Fürth –

5 StR 548/03

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 5. Mai 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

5. Mai 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Oberregierungsrat

als Vertreter des Finanzamts Nürnberg-Süd

als Nebenbeteiligter,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juni 2003

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte

der Urkundenfälschung in vier Fällen, davon einmal in

Tateinheit mit versuchter Steuerhinterziehung schuldig

ist,

b) im Strafausspruch zu den Fällen II. 3 a und b der Ur-

teilsgründe (Firma I ) sowie im Ausspruch über die

Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in

vier Fällen, davon in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Steuer-

hinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mo-

naten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten

hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie

unbegründet.

I.

Der Angeklagte reichte für die Firma D

(im folgenden: D ) beim Finanzamt Nürnberg-Süd sowie für die

Firmen 3D (im folgenden: 3D) und I

(im folgenden: I ) beim Finanzamt Frankfurt am Main inhaltlich un-

richtige Umsatzsteuervoranmeldungen ein, um unberechtigt Vorsteuerer-

stattungen in Höhe von insgesamt 3,3 Mio. DM zu erhalten. Wegen der ein-

schlägigen Vorstrafe des Angeklagte traten die gesondert Verfolgten Sc

(Firmen D und 3D) und R (Firma I ) als Inhaber der aus-

schließlich für diesen Zweck errichteten Scheinfirmen auf.

1. Im einzelnen hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Am 9. Mai 2001 gingen beim Finanzamt Nürnberg-Süd für die Firma

D und beim Finanzamt Frankfurt am Main für die Firma 3D die Um-

satzsteuervoranmeldungen für März und April 2001 jeweils gemeinsam ein.

Die Umsatzsteuervoranmeldung der Firma I für März 2001 ging beim Fi-

nanzamt Frankfurt am Main am 3. Mai 2001 ein, die Voranmeldung für

April 2001 am 10. Mai 2001. Zu einer Auszahlung der zu Unrecht beantrag-

ten Vorsteuererstattungen kam es in keinem der Fälle.

Den Umsatzsteuervoranmeldungen waren jeweils eine frei erfundene

Eröffnungsbilanz sowie Fotokopien von fingierten Rechnungen beigefügt.

Diese hatten der Angeklagte und seine Mittäter erstellt, indem sie Werbe-

schreiben anderer Unternehmen so abklebten, daß nur noch die Firmenda-

ten sichtbar waren; sodann fertigten sie daraus Blankobriefbögen. Die ei-

gentlichen Rechnungsteile erstellte der Angeklagte mit Hilfe eines Computers

und setzte sie in die Blankovorlagen ein. Anschließend wurden die Schein-

firmen als Empfänger eingetragen und die Rechnungen von den anderweitig

Verfolgten Sc , R und K – zum Teil unter Nachahmung der

auf den ursprünglichen Schreiben enthaltenen Namenszeichen – unter-

schrieben sowie mit Stempelaufdrucken „bezahlt“, „gebucht“ und „Kopie“ ver-

sehen. Diese falschen Rechnungen wurden wiederum kopiert und die Foto-

kopien den einzelnen Umsatzsteuervoranmeldungen beigefügt.

2. Da die beantragten Vorsteuerbeträge nicht so schnell wie erhofft er-

stattet wurden, erkundigte sich der Angeklagte – jeweils unter dem Namen

des Inhabers der betroffenen Scheinfirma – bei den Finanzämtern wiederholt

telefonisch nach dem Stand der Bearbeitung. Als er bei einem solchen Tele-

fonat mit einem Sachbearbeiter des Finanzamts Frankfurt am Main erfuhr,

daß hinsichtlich der Firma I eine Umsatzsteuersonderprüfung beabsichtigt

sei, verfaßte er unter dem Absender „M R “ ein Schreiben, wel-

ches er von diesem unterzeichnen ließ und spätestens am 21. Mai 2001 ab-

sandte. Darin wird dem Finanzamt mitgeteilt, daß Selbstanzeige gemäß

§ 371 AO erstattet werde, da die in den Umsatzsteuervoranmeldungen für

März und April 2001 behaupteten Umsätze frei erfunden und unwahr seien.

Die beigefügten Unterlagen seien mit Hilfe eines Computers in einem Inter-

netcafe unter Abänderung der Originalunterlagen der jeweiligen Firmen er-

stellt worden; die Originalunterlagen sowie weitere Ausdrucke seien ver-

nichtet worden.

3. Die beim Finanzamt Nürnberg-Süd betreffend die Firma D

eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen für März und April 2001 er-

weckten dort den Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung. Deshalb

kam es am 30. Mai 2001 zu Durchsuchungen der Wohnung des Sc in

Dresden und der angeblichen Geschäftsadresse der Firma D in Nürn-

berg, ohne daß Geschäftsunterlagen oder ein Computer aufgefunden wur-

den. Da die Ermittlungsbeamten erfahren hatten, daß sich am 28. Mai 2001

eine Person unter dem Namen Sc nach dem Fortgang des Er-

stattungsverfahrens erkundigt hatte und dieser Anruf dem Telefonanschluß

eines H St in Ottendorf-Okrilla zuzuordnen war, befragten sie Sc

, der im übrigen keine Angaben machte, ob sich der Computer, auf dem

die gefälschten Belege erstellt worden waren, etwa dort befinde. Sc be-

jahte diese Frage. Daraufhin fuhren weitere Steuerfahnder nach Ottendorf-

Okrilla, die dort den Angeklagten antrafen. Nach Mitteilung des Sachverhal-

tes verwies der Angeklagte sogleich freiwillig auf den im ersten Stock befind-

lichen Computer, offenbarte das notwendige Paßwort und zeigte den Beam-

ten die die Firma D betreffenden Dateien, von denen einige auch aus-

gedruckt wurden. Beim Überprüfen der Verzeichnisstruktur fiel den Ermittlern

auf, daß weitere Verzeichnisse mit vergleichbaren Firmenbezeichnungen

vorhanden waren. Auf Nachfrage, ob entsprechende Straftaten unter ande-

ren Firmen geplant oder durchgeführt worden seien, räumte der Angeklagte

dies ein und zeigte den Beamten weitere Dateien am Bildschirm. Er über-

spielte die aufgefundenen Daten auf Diskette, um eine Beschlagnahme des

Computers abzuwenden. Schließlich gestand er ein, die Dokumente erstellt,

allerdings auf Anweisung der anderen gehandelt zu haben. Dem Angeklag-

ten wurde sodann die Einleitung des Steuerstrafverfahrens im Hinblick auf

die Firmen D und I bekanntgegeben; anschließend wurde er vor-

läufig festgenommen.

4. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte hin-

sichtlich der Firma 3D eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO

erstattet hat, indem er den Ermittlungsbeamten bei der Durchsuchung die

Daten auf dem Computer offenbarte. Bezüglich der beiden anderen Unter-

nehmen hat es eine wirksame Selbstanzeige verneint, da diese Taten zum

Zeitpunkt der Durchsuchung bereits zum Teil entdeckt gewesen seien (§ 371

Abs. 2 Nr. 2 AO). Der schriftlichen Selbstanzeige betreffend die Firma I

hat die Strafkammer nur strafbefreiende Wirkung für den gesondert Verfolg-

ten M R zuerkannt, nicht jedoch für den Angeklagten, da dieser

unrichtige Angaben, insbesondere hinsichtlich der an der versuchten Steuer-

hinterziehung beteiligten Personen gemacht habe. Nach Auffassung des

Landgerichts steht der Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfäl-

schung nicht das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO entgegen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß Fälle, in denen die

Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne

Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuerer-

stattungen begehrt werden, nicht als Betrug, sondern als Steuerhinterzie-

hung zu beurteilen sind (BGHSt 40, 109; 36, 100).

2. Betreffend die Firmen 3D und I ist der Angeklagte nicht wegen

Steuerhinterziehung zu bestrafen, da er eine strafbefreiende Selbstanzeige

gemäß § 371 Abs. 1 AO erstattet hat. Hinsichtlich der Firma D stand

einer strafbefreienden Selbstanzeige der Ausschlußgrund des § 371 Abs. 2

Nr. 2 AO entgegen.

a) Eine wirksame Selbstanzeige im Sinne des § 371 Abs. 1 AO setzt

voraus, daß die bisher unrichtigen, unvollständigen oder ganz unterbliebenen

Angaben wahrheitsgemäß nachgeholt werden. Das Finanzamt muß durch

die nunmehrige Mitteilung der steuerlich erheblichen Tatsachen in die Lage

versetzt werden, auf ihrer Grundlage ohne langwierige Nachforschungen den

Sachverhalt vollends aufzuklären und die Steuer richtig festzusetzen (vgl.

BGH NJW 2003, 2996, 3000 m.w.N.). Straffreiheit tritt nicht ein, wenn zum

Zeitpunkt der Berichtigung einer der Ausschlußgründe des § 371 Abs. 2 AO

vorliegt oder wenn die verkürzten Steuern nicht innerhalb angemessener

Frist nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO).

aa) Die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht

beruht vor allem auf fiskalischen Erwägungen (vgl. BGHSt 35, 36, 37; BGHR

AO § 371 Abs. 1 Unvollständigkeit 2). Der Staat will dadurch, daß er bei einer

Selbstanzeige Straffreiheit in Aussicht stellt, sowohl Hinweise auf bisher ver-

schlossene Steuerquellen erlangen, um in den Besitz aller ihm geschuldeten

Steuern zu kommen, als auch Hinweise auf unberechtigt geltend gemachte

Steuererstattungen erhalten, um im Besitz der Steuern zu bleiben, damit er

seine Aufgaben erfüllen kann (vgl. BGHSt 29, 37, 40; 12, 100 f.). Die Selbst-

anzeige nach § 371 AO schließt die Anwendung der Vorschriften des Allge-

meinen Teils des Strafgesetzbuches über den Rücktritt vom Versuch nicht

aus (BGHSt 37, 340, 345 f.).

bb) Die Selbstanzeige, für die eine bestimmte Form nicht eingehalten

werden muß, ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund (vgl. BGHR AO

§ 371 Selbstanzeige 6). Demzufolge erlangt Straffreiheit nur, wer als Täter

oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung die Selbstanzeige persönlich er-

stattet (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 5. Aufl. § 371

Rdn. 79). Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Selbstanzeige durch einen

– zuvor bevollmächtigten – Vertreter erstattet wird. Dabei ist auch eine ver-

deckte Stellvertretung zulässig (vgl. Joecks aaO Rdn. 82; Rüping in

Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO § 371 Rdn. 43). Entscheidend ist, daß der

Täter die Mitteilung veranlaßt hat (vgl. BGH wistra 1990, 308) und sie ihm

deshalb zuzurechnen ist (vgl. Rüping aaO Rdn. 40). Es ist jedoch regelmäßig

erforderlich, daß durch die Mitteilung die Person des Vertretenen den Fi-

nanzbehörden bekannt wird. Denn nur so ist es möglich, dem Täter oder

Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, bei der bereits eine Steuerverkürzung

eingetreten ist oder Steuervorteile bereits erlangt wurden, eine Frist gemäß

§ 371 Abs. 3 AO zu setzen (vgl. BGH ZfZ 1995, 218; Joecks aaO Rdn. 83;

Rüping aaO Rdn. 43). Der Täter oder Teilnehmer einer (versuchten) Steuer-

hinterziehung muß in der Selbstanzeige also grundsätzlich neben den Be-

steuerungsgrundlagen auch seinen eigenen Tatbeitrag offenlegen (vgl. BGH

NJW 2003, 2996, 3000). Dies erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn eine

Fristsetzung und Zahlung von hinterzogenen Steuern nicht in Betracht

kommt, das heißt jedenfalls dann, wenn durch die Angaben in der Selbstan-

zeige ohne weiteres feststeht, daß ein Steuererstattungsanspruch nicht be-

steht. In diesen Fällen besteht keine durch § 371 AO gebotene Notwendig-

keit, daß die Täter oder Teilnehmer der (versuchten) Steuerhinterziehung

den Finanzbehörden namentlich bekannt werden; eine (weitere) Gefährdung

des Steueraufkommens ist ausgeschlossen.

cc) Eine strafbefreiende Selbstanzeige kommt nicht in Betracht, wenn

ein Ausschlußgrund des § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Das ist dann der Fall,

wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ein Amtsträger zur

steuerlichen Prüfung erschienen ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO), wenn ein

Steuerstrafverfahren bereits eingeleitet wurde und dem Täter oder seinem

Vertreter dies bekannt gegeben worden ist (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. b AO) oder

wenn die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies

wußte oder damit rechnen mußte (§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Einer Selbstanzeige steht die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 1

Nr. 1 lit. a AO allerdings dann nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt, in dem

ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat erschienen ist, der von ei-

ner späteren Selbstanzeige umfaßte Sachverhalt weder vom Ermittlungswil-

len des Amtsträgers erfaßt war noch mit dem bisherigen Ermittlungsgegen-

stand in engem sachlichen Zusammenhang stand (vgl. BGHR AO § 371

Abs. 2 Nr. 1 Sperrwirkung 3). Für die Annahme einer Tatentdeckung im Sin-

ne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO reicht nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs ein bloßer Anfangsverdacht nicht aus. Erforderlich ist mehr als

die Kenntnis von Anhaltspunkten, auch wenn die Wahrscheinlichkeit späterer

Aufklärung gegeben ist. Der Tatverdacht muß sich vielmehr soweit konkreti-

siert haben, daß bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit eines

verurteilenden Erkenntnisses gegeben ist (vgl. BGHR AO § 371 Abs. 2 Nr. 2

Tatentdeckung 3).

b) Danach gilt hier folgendes:

aa) Betreffend die Firma 3D geht das Landgericht rechtsfehlerfrei da-

von aus, daß der Angeklagte eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet

hat. Indem er bei der Durchsuchung den Steuerfahndungsbeamten unbe-

schränkten Zugriff auf den Computer, insbesondere auch auf die Dateien

hinsichtlich der bis dahin unbekannten Scheinfirma 3D, ermöglichte, wurde

das Finanzamt in die Lage versetzt ohne weiteres zu erkennen, daß ein

Steuererstattungsanspruch nicht bestand. Der Selbstanzeige stand auch die

Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO nicht entgegen. Ein Strafverfahren gegen

den Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet. Darüber

hinaus waren die Steuerfahndungsbeamten im Strafverfahren gegen Sc

wegen der versuchten Umsatzsteuerhinterziehung betreffend die Firma D

erschienen. Von einer Beteiligung des Angeklagten war bei der Durch-

suchung ebensowenig bekannt, wie von den versuchten Steuerhinterziehun-

gen mittels weiterer Scheinfirmen. Auch die Annahme des Landgerichts, es

bestehe zwischen den versuchten Steuerhinterziehungen unter den ver-

schiedenen Scheinfirmen kein so enger sachlicher Zusammenhang, daß eine

Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AO hinsichtlich der Firma 3D ein-

getreten ist, da es sich um jeweils unterschiedliche Steuerpflichtige handelt,

die bei verschienenen Finanzämtern veranlagt werden, ist nicht zu bean-

standen.

bb) Im Fall der Firma D ist das Landgericht zutreffend davon

ausgegangen, daß die Tat bereits entdeckt war im Sinne des § 371 Abs. 2

Nr. 2 AO, als der Angeklagte den zur Durchsuchung erschienenen Steuer-

fahndungsbeamten den Inhalt der auf dem Computer gespeicherten Dateien

zeigte und diese kopierte.

(1) Nach den Urteilsfeststellungen lagen zum Zeitpunkt der Durchsu-

chung beim Angeklagten genügend Anhaltspunkte vor, die eine Verurteilung

wegen versuchter Steuerhinterziehung ausreichend wahrscheinlich erschei-

nen ließen. Die Vorermittlungen der Steuerfahndung hatten schon erste An-

haltspunkte dafür ergeben, daß es sich bei der Firma D um eine nur

für den „Umsatzsteuerbetrug“ errichtete Scheinfirma handelte. Dieser Ver-

dacht erhärtete sich, als bei den eingeleiteten Durchsuchungsmaßnahmen

festgestellt wurde, daß weder am Wohnsitz des Strohmanns Sc noch

am vermeintlichen Geschäftssitz der Firma D irgendeine Geschäfts-

ausstattung vorhanden war. Mit der bestätigenden Antwort des Sc auf

die Frage, ob sich der Computer, auf dem die Rechnungsunterlagen gefertigt

worden seien, im Anwesen in Ottendorf-Okrilla befinde, hatte sich der bisher

bestehende Verdacht als zutreffend bestätigt. Damit war die Tat entdeckt im

Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. Denn es war bekannt, daß den geltend

gemachten Vorsteuererstattungsansprüchen kein reales Geschehen zugrun-

de lag, und es war offenkundig, daß die eingereichten Unterlagen auf Fäl-

schungen beruhten.

Die Tatsache, daß bei Tatentdeckung noch nicht bekannt war, daß der

Angeklagte an der Tat beteiligt war, führt hier zu keiner anderen Beurteilung.

Aus dem objektiv vorliegenden Sachverhalt konnte ohne weiteres der Schluß

gezogen werden, daß die an der versuchten Steuerhinterziehung Beteiligten

vorsätzlich handelten. Eine Kenntnis von der Mitwirkung des Angeklagten

war auch nicht im Hinblick auf § 71 AO erforderlich. Eine Rückforderung un-

berechtigt erlangter Steuervorteile vom Angeklagten als zusätzlichem Haf-

tungsschuldner kam hier nicht in Betracht.

(2) Da die Beamten, die zur Durchsuchung auf dem Anwesen in Ot-

tendorf-Okrilla erschienen waren, dem Angeklagten den zugrundeliegenden

Sachverhalt mitteilten, bevor er die Computerdaten offenbarte, wußte er auch

vor der Abgabe der Selbstanzeige, daß die Tat entdeckt war.

(3) Bei dem vorliegend vom Landgericht festgestellten Sachverhalt

bedurfte es keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung mit der Frage eines

Rücktritts gemäß § 24 StGB. Die versuchte Steuerhinterziehung war fehlge-

schlagen, da es nach den durchgeführten Ermittlungen der Steuerfahndung

nicht mehr zur Vollendung kommen konnte. Zudem fehlte es offensichtlich an

der Freiwilligkeit der Tataufgabe, nachdem die Fahndungsbeamten zur

Durchsuchung beim Angeklagten erschienen waren.

cc) Betreffend die Firma I können die Verurteilungen wegen ver-

suchter Steuerhinterziehung allerdings keinen Bestand haben. Denn entge-

gen der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte insoweit durch das

von ihm verfaßte Schreiben an das Finanzamt Frankfurt am Main strafbefrei-

end Selbstanzeige gemäß § 371 Abs. 1 AO erstattet.

Indem der Angeklagte das Schreiben formulierte, es von R un-

terschreiben ließ und es selbst an das Finanzamt absandte, hat er eine ihm

zurechenbare Selbstanzeige veranlaßt. In dem Schreiben wurde den Fi-

nanzbehörden offenbart, daß der Vorsteuererstattungsanspruch, der geltend

gemacht worden war, nicht besteht, sondern der gesamte Sachverhalt frei

erfunden war. Das Finanzamt wurde somit in die Lage versetzt, den Erstat-

tungsanspruch sachlich richtig mit „Null“ festzusetzen. Da der Angeklagte bis

dahin keinen Steuervorteil erlangt hatte, bedurfte es auch nicht der Nachent-

richtung oder Rückzahlung von hinterzogenen Steuern gemäß § 371

Abs. 3 AO, um Straffreiheit zu erlangen. Die unrichtigen Behauptungen des

Angeklagten in der Selbstanzeige, die Belege seien in einem Internetcafe

erstellt und die Originalunterlagen seien vernichtet worden, rechtfertigen kei-

ne andere Beurteilung. Denn diese unwahren Angaben betreffen keine steu-

errelevanten Tatsachen. Die Offenbarung des insoweit wahren Sachverhal-

tes hätte zu keiner anderen steuerrechtlichen Beurteilung geführt.

3. Durch die Selbstanzeige in den Fällen betreffend die Firmen 3D und

I erlangte der Angeklagte nur hinsichtlich der Steuervergehen Straffreiheit

(vgl. BGHSt 12, 100 zur Vorgängerregelung § 410 AbgO; Joecks aaO § 371

Rdn. 37 ff., 44; Klein, AO 8. Aufl. § 371 Rdn. 6; Kohlmann, Steuerstrafrecht

26. Lfg. Oktober 1998 § 371 Rdn. 31 ff.; Rüping aaO § 371 Rdn. 34). Dies

folgt schon aus dem Wortlaut des § 371 AO („Selbstanzeige bei Steuerhin-

terziehung“, „in den Fällen des § 370“, „wird insoweit straffrei“), als auch aus

dem fiskalischen Zweck der Regelung des § 371 AO (vgl. oben II. 2. a) aa)).

Der Steuerpflichtige wird straflos, wenn er die Finanzbehörde in die Lage

versetzt, ihn so zu veranlagen, als hätte er die Steuererklärung von vornher-

ein ordnungsgemäß abgegeben. Die oben angeführte Zweckbestimmung

und die entsprechende Ausgestaltung des § 371 AO begrenzen notwendig

die Geltung auf solche Steuerverfehlungen, die durch unrichtige, unvollstän-

dige oder unterlassene Steuerangaben begangen sind. Im Hinblick auf alle

anderen Straftaten muß die Vergünstigung versagt bleiben (vgl. BGHSt 12,

100, 102).

Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 24 StGB. Tritt der

Täter unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen von einer versuchten

Straftat zurück, wird er insoweit straffrei. Hat er jedoch gleichzeitig eine wei-

tere (vollendete) Straftat begangen, verbleibt es bei der Strafbarkeit wegen

dieser (vgl. BGHSt 42, 43; 39, 128). Der Täter einer Steuerstraftat ist gegen-

über anderen Straftätern bereits besser gestellt, weil er bei einer versuchten

Steuerhinterziehung neben der Möglichkeit des Rücktritts gemäß § 24 StGB

auch die Möglichkeit einer Selbstanzeige gemäß § 371 AO hat, um straflos

zu werden (vgl. BGHSt 37, 340, 345 f.). Darüber hinaus ist die Selbstanzeige

auch noch bei vollendeter Steuerhinterziehung möglich. Es ist kein Grund

ersichtlich, den Umfang der Strafbefreiung bei der Selbstanzeige gemäß

§ 371 AO weiter zu fassen als bei § 24 StGB und den Steuerstraftäter noch

weitergehend zu bevorzugen.

4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung ist

nicht zu beanstanden.

a) Es kann dahinstehen, ob das Revisionsvorbringen zur Verletzung

des Verwendungsverbots des § 393 Abs. 2 AO den Anforderungen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 2 Anwen-

dungsbereich 1; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze

107. ErgLfg. AO § 393 Rdn. 11; Rogall in FS für Kohlmann 2003 S. 465,

497). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

b) Die Vorlage der Ablichtungen der angeblichen Rechungen bei den

Finanzämtern stellt das Gebrauchmachen von gefälschten Urkunden zur

Täuschung im Rechtsverkehr im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar.

Zwar wurden zunächst nur Collagen erstellt, indem von Original-

schreiben, in denen große Teile des Textes abgedeckt waren, Kopien ange-

fertigt wurden. Durch das Ausfüllen dieser so erlangten Blankoformulare

durch den Angeklagten und die Unterzeichnung durch seine Mittäter – zum

Teil unter Nachahmung der Originalunterschriften – wurden diese Collagen

jedoch zu unechten Urkunden im Sinne des § 267 StGB (vgl. BGH StV 1994,

18). Durch die Vorlage von Kopien der tatsächlich nicht existierenden Rech-

nungen bei der Geltendmachung der Vorsteuererstattungen wurden diese

Urkunden auch zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (vgl. BGHR

StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl.

§ 267 Rdn. 12b und 24).

c) Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO steht in der

hier gegebenen Fallgestaltung einer Verurteilung wegen der Urkundenfäl-

schung nicht entgegen.

aa) Der Steuerpflichtige ist im Besteuerungsverfahren verpflichtet, die

für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß

gegenüber den Finanzbehörden anzugeben, selbst dann, wenn er dadurch

zugleich eigenes früheres strafbares Verhalten aufdecken muß. Diese Pflicht

ist im Blick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach dem Leistungs-

vermögen mit Zwangsmitteln (§ 328 AO) durchsetzbar; sie steht jedoch im

Spannungsverhältnis zu dem strafverfahrensrechtlichen Grundsatz, daß

niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder gegen sich selbst Zeug-

nis abzulegen (nemo tenetur se ipsum accusare). Das Gesetz löst diesen

Konflikt, indem es in § 393 Abs. 1 AO den Einsatz von Zwangsmitteln unter-

sagt, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte (vgl.

BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3), und er-

gänzt diesen Schutz in § 30 AO durch ein begrenztes an Amtsträger gerich-

tetes Offenbarungs- und Weitergabeverbot sowie in § 393 Abs. 2 AO durch

ein „begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot“ für andere Straftaten

(BVerfGE 56, 37, 47; vgl. zu § 393 Abs. 2 AO auch Senatsurteil vom heuti-

gen Tag – 5 StR 139/03).

bb) Die Regelung des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO untersagt – soweit es

um die Verfolgung einer Nichtsteuerstraftat geht – die Verwendung von Tat-

sachen oder Beweismitteln, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor

Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Straf-

verfahrens in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat.

In Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten handelt der Steuerpflichtige,

wenn er Informationen aufgrund seiner Mitwirkungspflichten mitteilt. Ein

Steuerpflichtiger, der vorsätzlich falsche Angaben gegenüber den Finanzbe-

hörden macht, um unberechtigte Vorsteuererstattungen zu erlangen, erfüllt

keine steuerrechtlichen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten. Gleiches gilt

für die dabei erfolgte Vorlage gefälschter oder verfälschter Urkunden (vgl.

BGH wistra 2003, 429).

Auch falsche Angaben zur Erlangung unberechtigter Vorsteuererstat-

tungen führen dazu, daß ein Steuerverfahren in Gang gesetzt wird. Innerhalb

dieses Steuerverfahrens besteht zwar keine strafbewehrte oder mit steuer-

rechtlichen Zwangsmitteln (§ 328 AO) durchsetzbare Pflicht zu einer Richtig-

stellung. Der Steuerpflichtige erfüllt gleichwohl mit den wahrheitsgemäßen

und vollständigen Angaben einer Selbstanzeige nunmehr seine steuerrechtli-

chen Erklärungs- und Mitwirkungspflichten und ermöglicht dem Finanzamt so

eine zutreffende Steuerfestsetzung.

cc) Offenbart der Steuerpflichtige im Rahmen einer Selbstanzeige eine

allgemeine Straftat, die er zugleich mit der Steuerhinterziehung begangen

hat – wie hier eine tateinheitlich begangene Urkundenfälschung –, besteht

kein Verwendungsverbot gemäß § 393 Abs. 2 AO hinsichtlich eines solchen

Allgemeindelikts, mithin eines Delikts, das keine Steuerstraftat im Sinne des

§ 369 Abs. 1 AO darstellt.

Diese einschränkende Auslegung des § 393 Abs. 2 AO folgt aus der

ratio legis der gesetzlichen Vorschrift, die es dem Steuerpflichtigen ermögli-

chen soll, auch bemakelte Einkünfte anzugeben, ohne deswegen eine Straf-

verfolgung befürchten zu müssen. Denn der Staat will Kenntnis von allen

– legalen wie illegalen – Einkünften erlangen, um sie einer Besteuerung un-

terwerfen zu können. Der Steuerstraftäter, der im Rahmen einer Selbstan-

zeige ein mit der Steuerhinterziehung gleichzeitig begangenes Allgemeinde-

likt aufdeckt, offenbart jedoch keine weitere Steuerquelle für den Staat. Dies

gilt insbesondere dann, wenn der Täter – wie hier der Angeklagte – einen

angeblichen Steuererstattungsanspruch geltend macht, der auf einen völlig

frei erfundenen Sachverhalt gestützt wird, und dazu gefälschte Urkunden

vorlegt.

Die Regelung des § 393 Abs. 2 AO soll zudem das Spannungsver-

hältnis ausgleichen zwischen der Erzwingbarkeit der Steuererklärung einer-

seits und dem berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen andererseits, sich

in Erfüllung seiner steuerrechtlichen Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten

nicht der Strafverfolgung wegen möglicherweise zu offenbarendem strafba-

ren Verhaltens auszusetzen. Der innere Grund für das in § 393 Abs. 2 AO

normierte Verwendungsverbot ist demnach die Erzwingbarkeit der Pflichter-

füllung. Die Erfüllung der Mitwirkungs- und Offenbarungspflichten ist jedoch

dann nicht mehr mit den Zwangsmitteln des Steuerrechts (§ 328 AO) durch-

setzbar, wenn der Steuerpflichtige genötigt wäre, sich wegen einer von ihm

begangenen Steuerstraftat selbst zu belasten (§ 393 Abs. 1 AO). Der Täter

einer Steuerhinterziehung kann nicht zur Abgabe einer Selbstanzeige ge-

zwungen werden. Dies macht deutlich, daß in dieser Situation, in welcher der

Steuerpflichtige aufgrund seiner vorherigen Steuerstraftat nicht mehr mit

Zwangsmitteln zur Erfüllung seiner steuerrechtlichen Pflichten veranlaßt wer-

den kann (§ 393 Abs. 1 AO) und er als Beschuldigter in einem Strafverfahren

keine Angaben machen müßte, er auch nicht des Schutzes des Beweisver-

wendungsverbots nach § 393 Abs. 2 AO bedarf.

III.

Soweit die Revision Erfolg hat, führt dies zum Wegfall der die Firma

I betreffenden Verurteilungen wegen versuchter Steuerhinterziehung, mit-

hin zur Änderung des Schuldspruchs. Ein Freispruch kommt insoweit nicht in

Betracht, da die Verurteilung wegen der tateinheitlich begangenen Urkun-

denfälschung Bestand hat (vgl. Schoreit in KK 5. Aufl. § 260 Rdn. 20). Der

verminderte Schuldumfang in den Fällen II. 3 a und b (Firma I ) hat die

Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafen wie auch die Aufhebung

der Gesamtstrafe zur Folge. Die übrigen Einzelstrafen können bestehen blei-

ben. Es ist auszuschließen, daß sie von der Strafzumessung im Fall der Fir-

ma I beeinflußt worden sind.

Harms Häger Raum

Brause Schaal