Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 05.05.2004 – AnwSt (R) 2/04
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 2/04
BESCHLUSS
vom
5. Mai 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter
Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien am 5. Mai 2004
beschlossen:
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Rechtsan-
walts wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116
S. 2 BRAO wegen Geringfügigkeit eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer München zur Last
(§ 198 BRAO; § 467 Abs 1 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO).
Gründe:
Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die verhängte Sanktion, den
Zeitablauf und den Umstand angemessen, daß nach vorläufiger Bewertung der
Sache, entsprechend der Beurteilung im Sachantrag des Generalbundesan-
walts, abzusehen ist, daß die zugelassene Revision des Rechtsanwalts zwar
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 3. Mai 2000, nicht aber zur Durchentscheidung auf Freispruch durch das
Revisionsgericht führen würde. Es liegen allerdings keine Umstände vor, die es
rechtfertigen könnten, von einer Auslagenerstattung zugunsten des nicht verur-
teilten Rechtsanwalts gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO abzu-
sehen.
Deppert
Basdorf
Otten
Ernemann
Salditt
Schott
Wosgien