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BGH Beschluss vom 05.05.2004 – AnwSt (R) 2/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (R) 2/04

BESCHLUSS

vom

5. Mai 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Richter

Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien am 5. Mai 2004

beschlossen:

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Rechtsan-

walts wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116

S. 2 BRAO wegen Geringfügigkeit eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des

Rechtsanwalts fallen der Rechtsanwaltskammer München zur Last

(§ 198 BRAO; § 467 Abs 1 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO).

Gründe:

Die Verfahrensweise erscheint im Blick auf die verhängte Sanktion, den

Zeitablauf und den Umstand angemessen, daß nach vorläufiger Bewertung der

Sache, entsprechend der Beurteilung im Sachantrag des Generalbundesan-

walts, abzusehen ist, daß die zugelassene Revision des Rechtsanwalts zwar

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 3. Mai 2000, nicht aber zur Durchentscheidung auf Freispruch durch das

Revisionsgericht führen würde. Es liegen allerdings keine Umstände vor, die es

rechtfertigen könnten, von einer Auslagenerstattung zugunsten des nicht verur-

teilten Rechtsanwalts gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 S. 2 BRAO abzu-

sehen.

Deppert

Basdorf

Otten

Ernemann

Salditt

Schott

Wosgien