Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.05.2004 – V ZR 301/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 301/03

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den Vize-

präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,

Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

8. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig

verworfen.

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Beschwer

übersteigt 20.000 € nicht. Der Beklagte ist durch den fü r den Zeit-

raum von Dezember 1999 bis Oktober 2002 ausgeurteilten Betrag

in Höhe von 6.117,30 € beschwert. Seine Beschwer durch di e

Verurteilung zur Zahlung ab November 2002 beträgt gem. § 9

ZPO 7.340,76 € (174,78 € x 12 x 3,5). Die Beschwer du

rch die

Abweisung der Widerklage beträgt 5.585,16 € (132,98 €

x 12 x

3,5). Daß das Erbbaurecht für einen längeren Zeitraum als

3,5 Jahre bestellt ist, ist für die auch insoweit nach § 9 ZPO vor-

zunehmende Bestimmung der Beschwer ohne Bedeutung

(MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger,

2. Aufl.,

§ 9

Rdn. 5;

Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 9 Rdn. 9, 10; ferner

OLG München, JurBüro 1977, 1002, 1003).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

19.043,22 €.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann