BGH Beschluss vom 06.05.2004 – V ZR 301/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 301/03
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den Vize-
präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
8. Oktober 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig
verworfen.
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Beschwer
übersteigt 20.000 € nicht. Der Beklagte ist durch den fü r den Zeit-
raum von Dezember 1999 bis Oktober 2002 ausgeurteilten Betrag
in Höhe von 6.117,30 € beschwert. Seine Beschwer durch di e
Verurteilung zur Zahlung ab November 2002 beträgt gem. § 9
ZPO 7.340,76 € (174,78 € x 12 x 3,5). Die Beschwer du
rch die
Abweisung der Widerklage beträgt 5.585,16 € (132,98 €
x 12 x
3,5). Daß das Erbbaurecht für einen längeren Zeitraum als
3,5 Jahre bestellt ist, ist für die auch insoweit nach § 9 ZPO vor-
zunehmende Bestimmung der Beschwer ohne Bedeutung
(MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger,
2. Aufl.,
§ 9
Rdn. 5;
Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 9 Rdn. 9, 10; ferner
OLG München, JurBüro 1977, 1002, 1003).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
19.043,22 €.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann