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BGH Beschluss vom 06.05.2004 – V ZR 310/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZR 310/03

BESCHLUSS

vom

6. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den Vizepräsi-

denten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,

Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober

2003 gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO zugelassen, soweit

sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet; im übrigen wird die Be-

schwerde zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Zurückweisung keine entscheidungs-

erheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung

ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.500 €.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 2/3 der

Gerichtskosten sowie die den Beklagten zu 3 und 4 entstandenen

außergerichtlichen Kosten.

Wenzel

Krüger

Klein

Gaier

Stresemann