BGH Beschluss vom 06.05.2004 – V ZR 310/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZR 310/03
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den Vizepräsi-
denten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird die Revision gegen das
Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober
2003 gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und 2 ZPO zugelassen, soweit
sich die Klage gegen die Beklagte zu 1 richtet; im übrigen wird die Be-
schwerde zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Zurückweisung keine entscheidungs-
erheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung
ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.500 €.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 2/3 der
Gerichtskosten sowie die den Beklagten zu 3 und 4 entstandenen
außergerichtlichen Kosten.
Wenzel
Krüger
Klein
Gaier
Stresemann