BGH Beschluss vom 11.05.2004 – AnwZ (B) 11/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ(B) 11/03
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2004
in dem Verfahren
g e g e n
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ganter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesge-
richtshof Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr.
Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am
11. Mai 2004 beschlossen:
Die Hauptsache ist erledigt.
Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen
außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft und - nach Wider-
ruf der Zulassung bei dem Amtsgericht F. wegen Verlegung der Kanzlei -
bei dem Landgericht F. und dem Oberlandesgericht K. zugelas-
sen. Mit Verfügung vom 7. August 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung
wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-
dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte der An-
tragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfah-
rens hat der Antragsteller nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung
aufgeführten und weitere gegen ihn geltend gemachte Forderungen erledigt
und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis veranlaßt sind.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom
4. März 2004 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und bean-
tragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat keine
Erklärung abgegeben.
II.
Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache er-
ledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwen-
dung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen,
weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum
Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.
Hirsch Ganter Otten Ernemann
Salditt Wosgien Kappelhoff