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BGH Beschluss vom 11.05.2004 – AnwZ (B) 11/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 11/03

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2004

in dem Verfahren

g e g e n

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ganter, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesge-

richtshof Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr.

Wosgien und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am

11. Mai 2004 beschlossen:

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen

außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft und - nach Wider-

ruf der Zulassung bei dem Amtsgericht F. wegen Verlegung der Kanzlei -

bei dem Landgericht F. und dem Oberlandesgericht K. zugelas-

sen. Mit Verfügung vom 7. August 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entschei-

dung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte der An-

tragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfah-

rens hat der Antragsteller nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung

aufgeführten und weitere gegen ihn geltend gemachte Forderungen erledigt

und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis veranlaßt sind.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom

4. März 2004 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und bean-

tragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Der Antragsteller hat keine

Erklärung abgegeben.

II.

Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache er-

ledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwen-

dung von § 91 a ZPO, § 13 a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen,

weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum

Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im

Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.

Hirsch Ganter Otten Ernemann

Salditt Wosgien Kappelhoff