BGH Beschluss vom 17.05.2004 – AnwZ (B) 21/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 21/03
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung
am 17. Mai 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
4. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war Geschäftsführer der M. Bauträger- und Ver-
waltungs GmbH sowie persönlich haftender Gesellschafter der Paul M.
& Sohn KG Hausverwaltung. Über das Vermögen beider in B. niedergelas-
sener Unternehmen wurde ein Insolvenzverfahren beantragt; die Anträge wur-
den mangels Masse abgelehnt. Daneben war und ist der Antragsteller als
Rechtsanwalt in S. tätig. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 widerrief
die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft
und als Rechtsanwalt beim Landgericht S. unter anderem wegen Vermö-
gensverfalls.
Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 4. März 2003 zurückgewiesen. Dagegen
wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO); es hat
jedoch keinen Erfolg.
1. Unbegründet sind zunächst die Bedenken des Antragstellers hinsicht-
lich der Eigenschaft des Anwaltsgerichtshofs als unabhängiges Gericht und
des von diesem eingeschlagenen Verfahrens.
Nach der ständigen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsge-
richts (vgl. BVerfG NJW 1969, 2192; 1978, 1795) als auch des Bundesge-
richtshofs (vgl. zuletzt Beschl. v. 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, n.v.) han-
delt es sich bei dem Anwaltsgerichtshof um ein unabhängiges staatliches Ge-
richt, dem die Zulassungsstreitigkeiten der Rechtsanwälte gesetzlich zugewie-
sen sind.
Die dem Anwaltsgerichtshof zur Last gelegten Verfahrensmängel, insbe-
sondere ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs, lie-
gen nicht vor. Der Antragsteller wurde rechtzeitig durch Verfügung des Bericht-
erstatters darauf hingewiesen, daß er seine Einkommens- und Vermögensver-
hältnisse umfassend darzulegen habe. Dem ist er bis zur mündlichen Verhand-
lung vor dem Anwaltsgerichtshof nicht einmal im Ansatz nachgekommen.
Selbst wenn das Verfahren des Anwaltsgerichtshofs insofern zu beanstanden
wäre, hätte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegen-
heit gehabt, seinen Standpunkt zu verdeutlichen. Der Senat für Anwaltssachen
des Bundesgerichtshofs ist ebenfalls eine Tatsacheninstanz. Der Antragsteller
ist mit Verfügung der Vorsitzenden vom 30. September 2003 auf die Voraus-
setzungen für die Darlegung eines nachträglichen Wegfalls des Vermögens-
verfalls hingewiesen worden. Ein etwaiger Verstoß des Anwaltsgerichtshofs
gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist dadurch geheilt worden.
2. Dem Antragsteller kann auch in der Sache nicht gefolgt werden.
a) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt sich in Vermögensverfall befindet.
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,
schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,
geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-
anzeichen hierfür sind zum Beispiel die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-
streckungsmaßnahmen gegen
ihn (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH,
Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; v. 21. No-
vember 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126).
b) Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung war ein Vermögensverfall
gegeben. Dies ergibt sich zunächst aus dem eigenen Schreiben des An-
tragstellers an die B. 'er Rechtsanwälte G. und Kollegen vom
27. August 2002. Darin hat sich der Antragsteller wie folgt geäußert:
"…, durch den vorgenannten Beschluß wurde ich verurteilt, ...
2.530,89 € zu zahlen.
Ich bin dazu im Moment nicht in der Lage, weil ich ohne jegliches
Einkommen bin und mich zunächst beruflich neu orientieren muß.
Eine von mir abgegebene eidesstattliche Versicherung finden Sie
anliegend in Kopie. Ich darf Sie bitten, auf die Dauer von 8 Wo-
chen keine Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, diese würden
nur erfolglos sein, aber meine Anwaltszulassung gefährden und
mir dadurch die Möglichkeit nehmen, schnell wieder zu Einkom-
men zu kommen, um auch die Verpflichtung aus dem hier fragli-
chen Beschluß zu befriedigen."
Dem Schreiben beigefügt war eine beglaubigte Abschrift einer notariel-
len Urkunde vom 24. Juni 2002, die eine "eidesstattliche Versicherung zur Vor-
lage bei der Landeshauptstadt S. " enthielt. Bestandteil dieser eidesstattli-
chen Versicherung waren ein Vermögensverzeichnis und eine weitere mit
"Selbstauskunft per 31.12.2001" überschriebene Vermögensaufstellung. In
dem Vermögensverzeichnis gab der Antragsteller an, daß er vermögenslos sei.
Er habe keinerlei Einkommen und lebe von Unterhaltszahlungen der Ehefrau.
Da sich sein Klientenstamm infolge der Bauträgertätigkeit verlaufen habe, ar-
beite seine Kanzlei nicht kostendeckend. In der Selbstauskunft bezifferte er
sein Immobilienvermögen auf 116.015,76 € und seine Ver bindlichkeiten auf
10.433.002,30 €. Diese führte er hauptsächlich auf Bürg schaften für Bauträ-
gerkredite zurück, wobei der Antragsteller bemerkte, in welcher Höhe sich sei-
ne Haftung konkretisiere, könne erst nach Verwertung der einzelnen Objekte
festgestellt werden.
Der Vermögensverfall im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung ergibt
sich außerdem aus dem Umstand, daß die WEG K.- Straße 21 und die
GEZ wegen Forderungen von 2.875 € und 235 € die Zwan
gsvollstreckung be-
trieben.
c) Der Vermögensverfall ist später nicht zweifelsfrei weggefallen.
Es sind acht neue Vollstreckungsaufträge bekannt geworden, und zwar
von den Gläubigern WEG K.- Straße 21, Justizkasse B. , Dr. K. ,
R. & P. GmbH, V. , WEG A.- Straße und Ku. Immobilien.
Die vollständige Erledigung sämtlicher Forderungen wurde nicht nachgewie-
sen.
Außerdem wurde am 7. Mai 2003 gegen den Antragsteller ein Insol-
venzverfahren beantragt. Auch wenn der Antrag alsbald zurückgenommen
wurde, weil der Antragsteller den Gläubiger befriedigt hat, zeigt dieser Vor-
gang, daß der Antragsteller ständig von Gläubigern bedrängt wird.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004 vorgetragen:
"Daß es immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen gekommen
ist (und vermutlich immer mal wieder vorkommen wird) erklärt sich
daraus, daß angesichts der Vielzahl von Einzelverbindlichkeiten
… nicht zu jedem Zeitpunkt jeweils genügend Geld vorhanden ist,
um alle angefallenen Verpflichtungen fristgerecht zu tilgen."
Von einer nachhaltigen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse kann
danach keine Rede sein.
Zwar hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Mai 2004 Angaben zu
seinen Verbindlichkeiten, seinem Aktivvermögen und zu den Aussichten einer
Verständigung mit den Gläubigern gemacht. Danach belaufe sich das "Ge-
samtverpflichtungsvolumen" auf 4.172.167,66 €. Dem stehe ein Aktivvermögen
von 4.231.066 € gegenüber. Diese Zahlen kann der Senat
seiner Entscheidung
indes nicht zugrundelegen. Der Antragsteller hat eine Bürgenschuld gegenüber
der A. Bank mit 0 € angesetzt, weil die Gläubig erin nicht nur durch ander-
weitige Sicherheiten (Grundschulden) voll abgesichert sei, sondern sich sogar
eine "freie Spitze" zu seinen Gunsten in Höhe von rd. 800.000 € ergebe, die
sein Aktivvermögen vermehre. Das läßt sich mit dem vom Antragsteller selbst
vorgelegten Schreiben der A. Bank vom 19. März 2004 nicht vereinbaren.
Dort ist von einem "hohen zu erwartenden Ausfall" die Rede. Schon deshalb
kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verbindlichkeiten durch Aktiv-
vermögen geduldet sind, geschweige denn daß sich ein Überschuß ergibt. Im
übrigen handelt es sich nicht um liquide Forderungen. Dies gilt insbesondere
für die angebliche Forderung gegen die W. & M. GmbH i.H.v. 3,2 Mio. €.
Belege hat der Antragsteller insoweit nicht vorgelegt. Zwar ist dieser an seine
Gläubiger mit dem Vorschlag einer vergleichsweisen Einigung herangetreten.
Es haben jedoch nicht alle Gläubiger reagiert, so daß - jedenfalls derzeit - nicht
davon ausgegangen werden kann, dem Antragsteller werde in absehbarer Zeit
eine Beordnung seiner finanziellen Verhältnisse möglich sein.
Dem Antrag des Antragstellers, ihm eine weitere Frist zur Stellungnahme
einzuräumen, war nicht stattzugeben. Er ist mit Verfügung vom 30. September
2003 auch darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Beseitigung des Ver-
mögensverfalls bis zum Termin zu belegen ist.
d) Der Vermögensverfall indiziert eine Gefährdung der Interessen der
Rechtsuchenden. Daß sich dies in seinem Fall ausnahmsweise anders verhält,
hat der Antragsteller nicht dargetan.
Deppert Ganter Otten Ernemann
Salditt Schott Wosgien