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BGH Beschluss vom 17.05.2004 – AnwZ (B) 44/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 44/03

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-

schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 16. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1996 zur Rechtsanwaltschaft und bei dem

Amtsgericht M. und den Landgerichten M. I und II zugelassen. Mit

Verfügung vom 28. Januar 2002 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen

Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat

der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige

Beschwerde des Antragstellers.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs.1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in

der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei

denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

Vermögensverfall

ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,

schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,

geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Er wird

vermutet, wenn der Antragsteller in das vom Vollstreckungsgericht zu führende

Verzeichnis eingetragen ist. Beweisanzeichen hierfür sind weiter die Erwirkung

von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn.

Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der

Widerrufsverfügung gegeben. Er war im Schuldnerverzeichnis eingetragen,

weil u. a. in der Sache 1537 M 20972/01 wegen einer Forderung in Höhe von

13.601,44 DM am 29. Mai 2001 gegen ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der

eidesstattlichen Versicherung erlassen war. Ferner bestanden weitere in der

Widerrufsverfügung im einzelnen aufgeführte Vollstreckungstitel gegen ihn.

Daß der Widerrufsgrund nicht nachträglich entfallen ist, ergibt sich

schon daraus, daß der Antragsteller am 14. März 2002 die eidesstattliche Ver-

sicherung abgegeben hat. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines An-

trags auf gerichtliche Entscheidung angegeben hatte, fast alle in der Wider-

rufsverfügung aufgeführten Positionen seien erledigt, hat er dies nicht belegt.

Im Gegenteil sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller

bekannt geworden; so ist in dem Verfahren 1537 M 20910/02 für eine Forde-

rung in Höhe von 12.143,18 Euro am 25. April 2002 ein Pfändungs- und Über-

weisungsbeschluß erlassen worden.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-

ben. Der Antragsteller ist wegen erheblich verspäteter Weiterleitung von

Fremdgeldern rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts M. I vom

12. November 2001 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts M. vom

12. Juli 2001 zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Der Inhalt des Schriftsatzes vom 12. Mai 2004 gab dem Senat keinen

Anlaß zur Vertagung da der Antragsteller ausreichend Zeit hatte, seine Ange-

legenheiten zu ordnen und dem Senat dies schriftsätzlich vorzutragen.

Deppert Ganter Otten Ernemann

Salditt Schott Wosgien