BGH Beschluss vom 17.05.2004 – AnwZ (B) 46/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 46/03
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluß des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs
bei dem Oberlandesgericht Dresden vom 9. Mai 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zu-
nächst bei dem Amtsgericht F. , nach Zulassungswechsel bei dem Amtsge-
richt H. und dem Landgericht Ch. , seit 1999 auch bei dem
Oberlandesgericht D. . Mit Bescheid vom 30. Januar 2002 hat die Antrags-
gegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen
gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-
schwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der
Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-
gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das
vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915
ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögens-
verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Ver-
hältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstan-
de ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind
insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen
gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90,
NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).
Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor.
Der Antragsteller war in das bei dem Amtsgericht H. geführte Schuldner-
verzeichnis mit jedenfalls zwei Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattli-
chen Versicherung eingetragen (Haftbefehl vom 24.8.2001 in der Sache 2 M
1545/01 sowie Haftbefehl vom 25.9.2001 in der Sache 2 M 1628/01), bei denen
die zugrunde liegende Forderung noch bestand. In der Sache 2 M 1545/01
machte das S. Rechtsanwaltsversorgungswerk eine Forderung in Höhe
von 110.982,73 DM geltend, auch wenn insoweit von der Gläubigerin beantragt
worden war, das Vollstreckungsverfahren ruhen zu lassen, da eine außerge-
richtliche Einigung angestrebt wurde. In der Sache 2 M 1628/01 handelte es
sich um Geldbußen in Höhe von noch 9.551,15 DM und 2.569,65 DM, die ge-
gen den Antragsteller durch zwei anwaltsgerichtliche Urteile verhängt worden
waren.
Die durch die Eintragungen begründete Vermutung des Vermögensver-
falls hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch in der Folge
widerlegt. Soweit er angegeben hatte, Ratenzahlungen auf die Geldbußen zu
leisten, hat er dies trotz mehrfacher Aufforderungen nicht belegt. Vielmehr wur-
den während des anhängigen Verfahrens vier weitere Haftbefehle gegen ihn
erlassen, von denen jedenfalls die in dem Verfahren 2 M 951/02 geltend ge-
machte Forderung des S. Versorgungswerks in Höhe von 26.039,82 Euro
noch besteht. Ob damit die Forderung des S. Versorgungswerks in der
Sache 2 M 1545/01 in Höhe von 110.982,73 DM "erledigt" ist, ist ungeklärt.
Nachweise hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt. Zudem lassen die wei-
teren gegen den Antragsteller betriebenen Vollstreckungsverfahren, die zu den
drei weiteren Haftbefehlen geführt haben, erkennen, daß der Antragsteller in
angespannten finanziellen Verhältnissen lebt, auch wenn die diesen Haftbefeh-
len zugrunde liegenden Forderungen in der Folge gezahlt worden sind. Im Be-
schwerdeverfahren wurden zusätzlich zwei Haftbefehle gegen den Antragstel-
ler erlassen. Das Finanzamt M. hat mitgeteilt, daß der Antragsteller seiner
Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer- und
Einkommenssteuerjahreserklärungen seit geraumer Zeit nicht nachgekommen
ist. Ein Antrag des Finanzamts auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde
am 25. Juni 2003 mangels Masse abgewiesen.
Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-
gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wä-
ren, liegen nicht vor. Vielmehr sind gegen den Antragsteller wegen der verspä-
teten Weiterleitung von Fremdgeldern anwaltsgerichtliche Verfahren betrieben
worden, die zu den erwähnten Geldbußen führten.
Dem Vertagungsantrag war nicht stattzugeben. Für eine Verlegung des
Termins bestand kein Anlaß. Es ist nicht ersichtlich, daß die Ehefrau des An-
tragstellers am Terminstag der Betreuung durch den Antragsteller persönlich
bedurft hätte.
Deppert Ganter Otten Ernemann
Salditt Schott Wosgien