BGH Beschluss vom 17.05.2004 – AnwZ (B) 47/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 47/03
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 17. Mai 2004
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-
schluß des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtsho-
fes vom 7. April 2003 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom
31. Januar 2002 aufgehoben.
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche
Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde 1990 als Rechtsanwalt mit dem Sitz in W.
zugelassen. Seine Zulassung erfolgte bei dem Amts- und Landgericht N. .
Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-
sung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich
die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und auch
begründet.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-
schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
sind.
a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-
te, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen
kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;
Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom
25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102 und vom 21. Novem-
ber1994 – AnwZ(B) 40/94; BRAK-Mitt. 1995, 126).
b) Diese Voraussetzungen waren – wie der Anwaltsgerichtshof zutref-
fend ausgeführt hat - bei Erlaß der Widerrufsverfügung gegeben. Dafür stritt
bereits die vom Antragsteller nicht widerlegte Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7
2.Halbs. BRAO. Der Antragsteller war in das Schuldnerverzeichnis eingetragen
worden, weil gegen ihn Haftanordnungen nach § 901 ZPO ergangen waren.
Darüber hinaus waren zahlreiche Schuldtitel gegen ihn erwirkt und mußten
Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden. Anhaltspunkte da-
für, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden aus-
nahmsweise nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.
2. Zwar ist bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich
auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Jedoch
ist es bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, wenn der Wider-
rufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149,
150). Hierbei hat der Rechtsanwalt die Umstände darzutun und zu belegen, die
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erschei-
nen lassen (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdnr. 59; Henssler in:
Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 14 Rdnr. 32).
a) Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof
mit Recht noch nicht ausgegangen. Zwar war bereits vor seiner Entscheidung
die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis gelöscht wor-
den. Ferner hatte der Antragstellern nachgewiesen, daß er einen nennenswer-
ten Teil der gegen ihn bestehenden Forderungen getilgt hatte. Jedoch hatte der
Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung weder die von ihm behaupteten
Zahlungen an seine beiden Hauptgläubiger (B. Ersatzkasse und Fa. D.
Immobilien) noch den ebenfalls geltend gemachten Abschluß einer Ratenzah-
lungsvereinbarung mit der B. Ersatzkasse hinreichend belegt.
b) Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen
vermocht, daß er zwischenzeitlich seine Schuldverpflichtungen weitgehend er-
füllt und ihn sein derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, seinen verblei-
benden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Dies rechtfertigt es,
nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen.
Der Antragsteller hat zwischenzeitlich eine von der B. Ersatzkasse ge-
gengezeichnete Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt und durch entsprechen-
de Zahlungsbelege und Bestätigungen belegt, daß sich die Schuld durch mo-
natliche Zahlungen von 200 € auf 1.987,42 € verringert
hat. Er hat ferner auch
die im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht belegte Zahlung an die
Fa. D. Immobilien in Höhe von 2.406, 40 € nachgewi esen und dargetan, daß
sich die Verbindlichkeit insoweit durch monatliche Zahlungen von 500 € auf
nunmehr 1.417, 79 € reduziert hat. Schließlich hat er Einnahme- und Über-
schußberechnungen für die Jahre 2002 und 2003 nebst Aufstellungen über
bestehende Außenstände vorgelegt, die den Schluß rechtfertigen, daß er zur
Begleichung der noch verbleibenden Forderungen in der Lage sein wird.
Insgesamt stellen sich danach die Einkommens- und Vermögensverhält-
nisse des Antragstellers derzeit wieder als geordnet dar.
3. Da der Widerrufsgrund erst im Beschwerdeverfahren weggefallen ist,
entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner die Erstattung außerge-
richtlicher Kosten aufzuerlegen (vgl. § 13 a FGG).
Deppert
Ganter
Otten
Ernemann
Salditt
Schott
Wosgien