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BGH Beschluss vom 17.05.2004 – AnwZ (B) 47/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 47/03

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 17. Mai 2004

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-

schluß des 1. Senats des Brandenburgischen Anwaltsgerichtsho-

fes vom 7. April 2003 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom

31. Januar 2002 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche

Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1990 als Rechtsanwalt mit dem Sitz in W.

zugelassen. Seine Zulassung erfolgte bei dem Amts- und Landgericht N. .

Mit Verfügung vom 31. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-

sung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich

die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und auch

begründet.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen

kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom

25. März 1991 – AnwZ(B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102 und vom 21. Novem-

ber1994 – AnwZ(B) 40/94; BRAK-Mitt. 1995, 126).

b) Diese Voraussetzungen waren – wie der Anwaltsgerichtshof zutref-

fend ausgeführt hat - bei Erlaß der Widerrufsverfügung gegeben. Dafür stritt

bereits die vom Antragsteller nicht widerlegte Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7

2.Halbs. BRAO. Der Antragsteller war in das Schuldnerverzeichnis eingetragen

worden, weil gegen ihn Haftanordnungen nach § 901 ZPO ergangen waren.

Darüber hinaus waren zahlreiche Schuldtitel gegen ihn erwirkt und mußten

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchgeführt werden. Anhaltspunkte da-

für, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden aus-

nahmsweise nicht gefährdet waren, lagen nicht vor.

2. Zwar ist bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich

auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen. Jedoch

ist es bei der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, wenn der Wider-

rufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 149,

150). Hierbei hat der Rechtsanwalt die Umstände darzutun und zu belegen, die

seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erschei-

nen lassen (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdnr. 59; Henssler in:

Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 14 Rdnr. 32).

a) Von einem Wegfall des Widerrufsgrundes ist der Anwaltsgerichtshof

mit Recht noch nicht ausgegangen. Zwar war bereits vor seiner Entscheidung

die Eintragung des Antragstellers in das Schuldnerverzeichnis gelöscht wor-

den. Ferner hatte der Antragstellern nachgewiesen, daß er einen nennenswer-

ten Teil der gegen ihn bestehenden Forderungen getilgt hatte. Jedoch hatte der

Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung weder die von ihm behaupteten

Zahlungen an seine beiden Hauptgläubiger (B. Ersatzkasse und Fa. D.

Immobilien) noch den ebenfalls geltend gemachten Abschluß einer Ratenzah-

lungsvereinbarung mit der B. Ersatzkasse hinreichend belegt.

b) Der Antragsteller hat jedoch im Beschwerdeverfahren nachzuweisen

vermocht, daß er zwischenzeitlich seine Schuldverpflichtungen weitgehend er-

füllt und ihn sein derzeitiges Einkommen in die Lage versetzt, seinen verblei-

benden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen. Dies rechtfertigt es,

nunmehr von einem Wegfall des Widerrufsgrundes auszugehen.

Der Antragsteller hat zwischenzeitlich eine von der B. Ersatzkasse ge-

gengezeichnete Ratenzahlungsvereinbarung vorgelegt und durch entsprechen-

de Zahlungsbelege und Bestätigungen belegt, daß sich die Schuld durch mo-

natliche Zahlungen von 200 € auf 1.987,42 € verringert

hat. Er hat ferner auch

die im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht belegte Zahlung an die

Fa. D. Immobilien in Höhe von 2.406, 40 € nachgewi esen und dargetan, daß

sich die Verbindlichkeit insoweit durch monatliche Zahlungen von 500 € auf

nunmehr 1.417, 79 € reduziert hat. Schließlich hat er Einnahme- und Über-

schußberechnungen für die Jahre 2002 und 2003 nebst Aufstellungen über

bestehende Außenstände vorgelegt, die den Schluß rechtfertigen, daß er zur

Begleichung der noch verbleibenden Forderungen in der Lage sein wird.

Insgesamt stellen sich danach die Einkommens- und Vermögensverhält-

nisse des Antragstellers derzeit wieder als geordnet dar.

3. Da der Widerrufsgrund erst im Beschwerdeverfahren weggefallen ist,

entspricht es nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner die Erstattung außerge-

richtlicher Kosten aufzuerlegen (vgl. § 13 a FGG).

Deppert

Ganter

Otten

Ernemann

Salditt

Schott

Wosgien