BGH Beschluss vom 17.05.2004 – AnwZ (B) 49/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 49/03
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2004
in dem Verfahren
wegen Festsetzung von Zwangsgeld
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und
Dr. Wosgien
am 17. Mai 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 21. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich
der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
5.112,92 € festgesetzt.
Gründe
Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf ge-
richtliche Entscheidung gegen fünf Bescheide der Antragsgegnerin, durch wel-
che gegen die Beschwerdeführerin nach § 57 BRAO Zwangsgelder jeweils in
Höhe von 2.000 DM (= 1.022,58 €) festgesetzt worden wa ren, zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57
Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhand-
lung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.
Deppert
Ganter
Otten
Ernemann
Salditt
Schott
Wosgien