Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.05.2004 – AnwZ (B) 49/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 49/03

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2004

in dem Verfahren

wegen Festsetzung von Zwangsgeld

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien

am 17. Mai 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 21. Februar 2003 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich

der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen

notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu tragen.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

5.112,92 € festgesetzt.

Gründe

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf ge-

richtliche Entscheidung gegen fünf Bescheide der Antragsgegnerin, durch wel-

che gegen die Beschwerdeführerin nach § 57 BRAO Zwangsgelder jeweils in

Höhe von 2.000 DM (= 1.022,58 €) festgesetzt worden wa ren, zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht statthaft (§ 57

Abs. 3 Satz 8 BRAO). Der Senat verwirft sie daher ohne mündliche Verhand-

lung (vgl. BGHZ 44, 25) als unzulässig.

Deppert

Ganter

Otten

Ernemann

Salditt

Schott

Wosgien