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BGH Beschluß vom 17.05.2004 – AnwZ (B) 50/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 50/03

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und

Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. Mai 2004

beschlossen.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß

des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-

Westfalen vom 21. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wurde am 28. November 1995 wieder zur Rechtsan-

waltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 7. Mai 1999 widerrief der Präsident

des Oberlandesgerichts K. die Zulassung wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-

rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstelle-

rin.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO).

Insbesondere ist durch die am 11. Juni 2003 beim Anwaltsgerichtshof einge-

gangene Beschwerdeschrift die Zweiwochenfrist des § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO

gewahrt worden, da für den Fristlauf allein die am 28. Mai 2003 erfolgte Zustel-

lung an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin maßgeblich war

(vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90, NJW 1991, 2086).

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Zulassung der An-

tragstellerin zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen (st. Rspr., Senatsbeschluß vom 25. März 1991

- AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 m. Nachw.). Diese Situation war bei der

Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben.

Gegen die Antragstellerin wurden - wie die Antragsgegnerin durch entspre-

chende Aufstellungen belegt hat - zahlreiche Vollstreckungstitel erwirkt, die zu

einer Vielzahl von Vollstreckungsmaßnahmen führen. Der Umstand, daß die

Antragstellerin immer wieder zur Begleichung einzelner Forderungen in der La-

ge war, war in Anbetracht der verbleibenden und neu hinzutretenden Verbind-

lichkeiten nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

b) Anhaltspunkte dafür, daß ungeachtet des Vermögensverfalls die Inter-

essen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,

bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner

Beurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-

ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen

Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nach den

zutreffenden Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs nicht vor. Eine Konsolidie-

rung ihrer Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin nicht dargetan. Sowohl

im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat

sie es - trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätz-

lich unerläßlichen umfassenden Darlegung ihrer Einkommens- und Vermö-

gensverhältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen

- durch Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden

Verbindlichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgung und

über laufende Einkünfte (st.Rspr., zuletzt BGH, Beschluß vom 12. Januar 2004

- AnwZ (B) 26/03).

Nach alledem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sich die Vermö-

gensverhältnisse der Antragstellerin seit Erlaß der Widerrufsverfügung gebes-

sert haben. Von einem Vermögensverfall muß weiterhin ausgegangen werden.

Auch die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden besteht fort.

Deppert

Ganter

Otten

Ernemann

Salditt

Schott

Wosgien