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BGH Beschluß vom 17.05.2004 – AnwZ (B) 65/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 65/03

BESCHLUSS

vom

17. Mai 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die

Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte

Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am

17. Mai 2004

beschlossen.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 23. Mai 2002 in

der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. September

2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1980 als Rechtsanwalt in B. zugelassen. Er

war darüber hinaus seit 1990 zum Notar bestellt.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls.

Zuvor war bereits wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers

seine vorläufige Amtsenthebung als Notar angeordnet worden. Diese Verfü-

gung ist bestandskräftig geworden (BGH, Beschluß vom 8. Juli 2002 - NotZ

2/02).

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

über den Widerruf der Zulassung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die so-

fortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-

schaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-

schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,

es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet

sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlaß der angegriffe-

nen Verfügung der Antragsgegnerin erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-

te, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht

ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen;

Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und

Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom

25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluß vom

21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Das Vorliegen

dieser Voraussetzungen ist in der Widerrufsverfügung und dem angefochtenen

Beschluß zu Recht festgestellt worden.

Der Antragsteller räumt im gerichtlichen Verfahren ein, daß die in der

Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen in Höhe von rund 165.000 DM

damals bestanden und es wegen dieser Forderungen zu verschiedenen Voll-

streckungsmaßnahmen gekommen war. Dem Vorbringen des Antragstellers,

seine Aktiva hätten die Verbindlichkeiten bei weitem überstiegen, ist der An-

waltsgerichtshof zu Recht nicht gefolgt. Dagegen bringt der Antragsteller im

Beschwerdeverfahren nichts vor. Er beruft sich hier nur noch auf eine nachträg-

liche Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse.

b) Anhaltspunkte dafür, daß der Vermögensverfall des Antragstellers die

Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdete, lagen bei Erlaß der Wider-

rufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-

tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-

walts mit Mandantengeldern. Ob sich diese Gefahr im Einzelfall realisiert hat,

bedarf im Rahmen des Widerrufsgrundes nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO keiner

Beurteilung, weil die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach die-

ser Vorschrift bereits durch den Vermögensverfall indiziert wird. Für einen Aus-

nahmefall ist hier nichts zu ersehen.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes durch Konsolidierung

der Vermögensverhältnisse, auf den sich der Antragsteller im Beschwerdever-

fahren beruft, wäre zwar im laufenden Verfahren noch zu berücksichtigen

(BGHZ 75, 356; BGHZ 84, 149), liegt aber hier nach den zutreffenden Feststel-

lungen des Anwaltsgerichtshofs nicht vor. Sowohl im Verfahren vor dem An-

waltsgerichtshof als auch im Beschwerdeverfahren hat es der Antragsteller

- trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise - an der hierfür grundsätzlich uner-

läßlichen umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensver-

hältnisse fehlen lassen, namentlich an der Vorlage einer vollständigen - durch

Nachweise zu belegenden - Übersicht über die zur Zeit bestehenden Verbind-

lichkeiten, über erfolgte und für die Zukunft vereinbarte Tilgungen und über lau-

fende Einkünfte (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 2001

- AnwZ (B) 9/01).

Der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung der Präsidentin des

Kammergerichts vom 28. Februar 2002 über zu diesem Zeitpunkt bestehende

Verbindlichkeiten und ergangene Vollstreckungsmaßnahmen ist der Antragstel-

ler nicht entgegengetreten. Aus dem Umstand, daß bis dahin und auch später

noch sogar die Vollstreckung wegen geringfügiger Forderungen fruchtlos ver-

lief, hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht geschlossen, die laufenden Honorar-

einnahmen hätten es dem Antragsteller nicht ermöglicht, wenigstens laufende

Verbindlichkeiten oder geringfügige Altschulden zu tilgen.

Der Antragsteller macht geltend, entgegen der Annahme des Anwaltsge-

richtshofs habe er die teilweise Tilgung der Steuerrückstände nicht mit den

ausgezahlten Rückkaufswerten der Lebensversicherungen, sondern mit einem

ausgezahlten Erbauseinandersetzungsguthaben bewirkt. Darauf kommt es

nicht an. Entscheidend ist die Gesamthöhe der nach der teilweisen Tilgung

verbleibenden Verbindlichkeiten. An dieser ändert es nichts, falls das Vorbrin-

gen des Antragstellers zutrifft. Gegebenenfalls stünden zwar die Rückkaufswer-

te zur Deckung der restlichen Steuerschuld zur Verfügung; umgekehrt wäre

dann aber die titulierte Forderung der Inge Sch. , die der Anwaltsgerichtshof

als mit den Mitteln des Erbauseinandersetzungsguthaben getilgt angesehen

hat, noch offen.

Nach der teilweisen Tilgung der Steuerschuld des Antragstellers voll-

streckte das Finanzamt K. noch wegen einer Steuerschuld von mehr

als 50.000 €. Daß er mit dem Finanzamt eine Vereinbar ung zur Abwendung der

Vollstreckung und Tilgung der Forderung getroffen habe, hat der Antragsteller

nicht dargelegt. Sein Vorbringen, die Steuerschuld mindere sich durch Verlust-

vorträge wegen im Jahr 1999 nachgezahlter Kanzleimiete, ist - wie der An-

waltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat -unerheblich.

Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof die behaupteten Honorarforderun-

gen des Antragstellers in Höhe von 76.387,58 € als nic ht hinreichend werthaltig

angesehen. Dem Antragsteller ist es bislang nicht einmal gelungen, diese An-

sprüche in dem bescheidenen Umfang zu realisieren, der es ihm ermöglicht

hätte, die gegen ihn laufenden Vollstreckungsmaßnahmen wegen geringerer

Forderungen abzuwenden. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden,

daß es sich bei den Ansprüchen um liquide Vermögenswerte handelt, die einem

Vermögensverfall des Antragstellers entgegenstünden.

Das behauptete Sparguthaben des Antragstellers bei der D. Bank

hat der Anwaltsgerichtshof nicht berücksichtigt, weil der Antragsteller nach sei-

nem eigenen Vorbringen derzeit nicht darüber verfügen kann. Da er bis zur

mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof nichts unternommen hat,

sich diese Verfügungsmöglichkeit zu verschaffen, hat der Anwaltsgerichtshof

angenommen, daß der Antragsteller den Einsatz dieser Mittel entweder nicht

beabsichtigte oder nicht dazu imstande sei. Dagegen hat der Antragsteller in

der Beschwerdeinstanz nichts vorgebracht.

Gegen eine nachträgliche Konsolidierung der Vermögensverhältnisse

des Antragstellers spricht endlich, daß er aufgrund eines am 26. August 2003

ergangenen Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (AG

T. , 32 M /03) in das Schuldnerverzeichnis eingetragen

worden ist.

Aus alledem ergibt sich, daß auch die Gefährdung der Interessen der

Rechtsuchenden fortbesteht.

Deppert

Ganter

Otten

Ernemann

Salditt

Schott

Wosgien