BGH Beschluss vom 19.05.2004 – AnwSt (R) 15/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 15/03
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
Rechtsanwalt Dr. K. , H. -D. -S. 20, L. ,
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. W. aus L. -
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsi-
denten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Rich-
ter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die
Rechtsanwältin Dr. Hauger auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2004 beschlossen:
Das Verfahren wird vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1
StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO).
Gründe
Die anwaltsgerichtliche Maßnahme, zu der die Verfolgung führen
kann, fällt neben der anwaltsgerichtlichen Maßnahme nicht beträchtlich ins Ge-
wicht, die der Beschwerdeführer in dem Verfahren EV 65/99 der Staatsanwalt-
schaft bei dem Oberlandesgericht D. zu erwarten hat, in dem er wegen
zweier 1995 und 1998 begangener Verstöße gegen seine allgemeine Berufs-
pflicht durch nicht rechtskräftiges Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts im
Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Freistaates S. vom 19. September
2003 - II SAG 16/02 - aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden ist.
Die Verfahrensweise erscheint angemessen, da nach vorläufiger Bewer-
tung der Sache, auch anhand des zurückgenommenen Terminsantrags des
Generalbundesanwalts, abzusehen ist, daß weder die zugelassene Revision
des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs
bei dem Oberlandesgericht D. vom 26. April 2002 zu verwerfen noch im
Revisionsverfahren auf Freispruch durchzuerkennen wäre. Sollte der Be-
schwerdeführer in dem anderen anwaltsgerichtlichen Verfahren freigesprochen
oder zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme verurteilt werden, die hinter der
vom Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren verhängten zurückbleibt,
und wäre danach eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens veranlaßt (§ 154
Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO), wird der Senat, nicht zuletzt im Blick
auf den Zeitablauf, zu prüfen haben, ob eine sofortige Verfahrensbeendigung
aus anderen Gründen (etwa § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO oder
§ 139 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 115b Satz 1, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO) angezeigt
ist.
Eine zu tenorierende Kostenentscheidung, mit der Verfahrenskosten
oder Auslagen zu überbürden wären, ist nicht veranlaßt.
Hirsch Basdorf Otten Ernemann
Wüllrich Frey Hauger