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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – AnwSt (R) 15/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwSt (R) 15/03

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Rechtsanwalt Dr. K. , H. -D. -S. 20, L. ,

- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. W. aus L. -

wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsi-

denten Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin Dr. Otten, den Rich-

ter Dr. Ernemann, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die

Rechtsanwältin Dr. Hauger auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Mai 2004 beschlossen:

Das Verfahren wird vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1

StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO).

Gründe

Die anwaltsgerichtliche Maßnahme, zu der die Verfolgung führen

kann, fällt neben der anwaltsgerichtlichen Maßnahme nicht beträchtlich ins Ge-

wicht, die der Beschwerdeführer in dem Verfahren EV 65/99 der Staatsanwalt-

schaft bei dem Oberlandesgericht D. zu erwarten hat, in dem er wegen

zweier 1995 und 1998 begangener Verstöße gegen seine allgemeine Berufs-

pflicht durch nicht rechtskräftiges Urteil der 2. Kammer des Anwaltsgerichts im

Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Freistaates S. vom 19. September

2003 - II SAG 16/02 - aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden ist.

Die Verfahrensweise erscheint angemessen, da nach vorläufiger Bewer-

tung der Sache, auch anhand des zurückgenommenen Terminsantrags des

Generalbundesanwalts, abzusehen ist, daß weder die zugelassene Revision

des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs

bei dem Oberlandesgericht D. vom 26. April 2002 zu verwerfen noch im

Revisionsverfahren auf Freispruch durchzuerkennen wäre. Sollte der Be-

schwerdeführer in dem anderen anwaltsgerichtlichen Verfahren freigesprochen

oder zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme verurteilt werden, die hinter der

vom Anwaltsgerichtshof im vorliegenden Verfahren verhängten zurückbleibt,

und wäre danach eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens veranlaßt (§ 154

Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO), wird der Senat, nicht zuletzt im Blick

auf den Zeitablauf, zu prüfen haben, ob eine sofortige Verfahrensbeendigung

aus anderen Gründen (etwa § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO oder

§ 139 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 115b Satz 1, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO) angezeigt

ist.

Eine zu tenorierende Kostenentscheidung, mit der Verfahrenskosten

oder Auslagen zu überbürden wären, ist nicht veranlaßt.

Hirsch Basdorf Otten Ernemann

Wüllrich Frey Hauger