BGH Beschluß vom 19.05.2004 – IXa ZB 14/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 14/04
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
Nach § 95 AO eidesstattlich versicherte Angaben des Schuldners zu seinem Vermö-
gen stehen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach
§ 807 ZPO nicht entgegen.
BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 14/04 - LG Stuttgart
AG Waiblingen
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck
und den Richter Zoll
am 19. Mai 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2003 wird auf Ko-
sten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Wert: 1500 €
Gründe
I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin aus dem Versäumnisurteil
des Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2003 (2 O 111/03) die Zwangsvoll-
streckung ohne Sicherheitsleistung. Auf seinen Antrag hat der zuständige Ge-
richtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf
den 5. August 2003 anberaumt. In diesem Termin erschien für die Schuldnerin
deren Prozeßbevollmächtigter und widersprach der Verpflichtung zur Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung, daß die Schuldnerin
bereits am 20. Juni 2003 vor dem Finanzamt Waiblingen eine eidesstattliche
Versicherung gemäß § 95 Abgabenordnung (AO) abgelegt habe, welche auch
dem Gläubiger mit Schreiben vom 23. Juli 2003 offengelegt worden sei. Ein
Rechtsschutzbedürfnis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe
daher nicht. Das Amtsgericht Waiblingen hat den Widerspruch zurückgewie-
sen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht Stuttgart
durch den angefochtenen Beschluß verworfen. Dagegen wendet sich die
Schuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch
im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß ein Schuldner zur
wiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO nur
dann nicht verpflichtet ist, wenn er bereits eine eidesstattliche Versicherung
Schuldnerin eine strafbewehrte Versicherung an Eides Statt nach § 95 AO vor
dem Finanzamt Waiblingen abgegeben habe, stehe dem Verlangen des Gläu-
bigers nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO nicht
entgegen. Auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach anderen
Bestimmungen sei die Regelung des § 903 ZPO nicht anzuwenden. Dafür
spreche neben dem Wortlaut der Norm auch der Umstand, daß sich die Abga-
be einer eidesstattlichen Versicherung nach § 95 AO inhaltlich nicht mit derje-
besondere könne die Versicherung nach § 95 AO nicht mit Zwangsmitteln er-
zwungen und überdies auch nicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
eingetragen werden. Im übrigen stehe auch der Grundsatz der Rechtssicher-
heit einer Ausweitung des § 903 ZPO über die in dieser Vorschrift ausdrücklich
geregelten Fälle entgegen.
2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß ein Rechtsschutz-
interesse des Gläubigers an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
es, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle auszudehnen, in denen
der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO abgelegt und
diese dem Gläubiger offengelegt habe. Durch die Offenlegung habe der Gläu-
biger bereits Gewißheit über die Vermögenslage des Schuldners. Damit sei der
zur Durchführung der Vollstreckung erforderliche Kenntnisstand gewährleistet,
der durch die Strafbewehrung nach § 95 Abs. 3 AO auch die erforderliche Zu-
verlässigkeit aufweise. Die fehlende Eintragbarkeit der freiwillig abgegebenen
eidesstattlichen Versicherung nach § 95 AO in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 915 ZPO sei demgegenüber ohne Bedeutung. Das Schuldnerverzeichnis die-
ne dazu, die Handhabung der Regeln über die erneute Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung (§ 903 ZPO) und die erneute Verhaftung (§ 914 ZPO) zu
erleichtern. Außerdem trage es den Interessen des Rechtsverkehrs daran
Rechnung, sich bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit eines Schuldners informie-
ren zu können. Lege der Schuldner die freiwillig abgegebene eidesstattliche
Versicherung vor, könne anhand dieser auch ohne Eintrag in das Vermögens-
verzeichnis überprüft werden, ob eine unzulässige Wiederholung vorliege. Auf
die Interessen des Rechtsverkehrs könne sich der Gläubiger nicht berufen.
3. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trifft zu. Die Argumente der
Rechtsbeschwerde vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.
a) Nach § 95 AO eidesstattlich versicherte Angaben des Schuldners zu
seinem Vermögen stehen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung nach § 807 ZPO nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut
des § 903 ZPO ist eine wiederholte eidesstattliche Versicherung nur in den
Fällen, in denen der Schuldner in den letzten drei Jahren eine eidesstattliche
ausgeschlossen und nur ausnahmsweise unter den dort genannten besonde-
ren Voraussetzungen zulässig. Eidesstattliche Versicherungen nach anderen
Vorschriften befreien nicht von der Pflicht zur Abgabe der Versicherung nach
wald, Zwangsvollstreckungsrecht 4. Aufl. § 903 Rn. 2; LG Detmold Rpfleger
1987, 165, 166). Die hervorgehobene Bedeutung der eidesstattlichen Versiche-
die Personen, die nach diesen Vorschriften eidesstattliche Versicherungen ab-
gegeben haben, sind in das Schuldnerverzeichnis eintragbar. Nach der Recht-
sprechung des Bundesfinanzhofs ist es auch unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermessensgerecht, wenn die Finanzbe-
hörde eine auf § 284 AO gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattli-
chen Versicherung erläßt, obwohl der Vollstreckungsschuldner die Abgabe ei-
ner eidesstattlichen Versicherung nach § 95 AO anbietet (vgl. BFH BStBl. II
1992, 57; BFH/NV 2002, 617 und 1413; Klein/Brockmeyer, AO 8. Aufl. § 95
Rn. 2 m.w.N.). Daß der Rechtsverkehr ein schützenswertes Interesse an der
Führung des Schuldnerverzeichnisses hat, spricht dafür, § 903 ZPO nicht ab-
weichend von § 915 ZPO erweiternd auszulegen.
b) Die Überlassung eines nach § 95 AO an Eides statt versicherten
Vermögensverzeichnisses läßt grundsätzlich auch nicht das Rechtsschutzbe-
dürfnis des Gläubigers an einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO
entfallen. Nach in Rechtsprechung und Schrifttum praktisch einhellig vertrete-
ner Auffassung setzt zwar das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung
nach § 807 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers voraus, dieses liegt
aber im Regelfall vor und muß vom Gläubiger nicht dargetan werden (vgl.
BVerfG 48, 396, 401; 61, 126, 134 f; Schuschke/Walker, Vollstreckung und
Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 900 Rn. 7). Das Rechtsschutzbedürfnis
kann in Ausnahmefällen fehlen, wenn beispielsweise der Gläubiger die Vermö-
genslage des Schuldners sicher kennt (vgl. LG Stade DGVZ 1999, 8; LG Berlin
Rpfleger 1992, 168; LG Detmold, Rpfleger 1987, 165; LG Köln MDR 1987, 944;
LG Verden, Rpfleger 1986, 186; MünchKomm-ZPO/Eickmann 2. Aufl. § 807
Rn. 21 ff; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rn. 8; Gottwald aaO § 807 Rn. 7 ff;
§ 900 Rn. 8; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. Rn. 1135;
Schuschke/ Walker aaO § 807 Rn. 7; Schnigula, Das Offenbarungsverfahren -
Darstellung der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, S. 19 ff; Koch,
Offenbarungseid und Haft S. 59 f; Behr, Rpfleger 1988, 1, 2; Mümmler, JurBüro
1987, 647, 648 f; vgl. auch LG Itzehoe Rpfleger 1985, 153). Eine solche siche-
re Kenntnis ergibt sich generell nicht bereits daraus, daß der Schuldner nach
anderen Verfahrensvorschriften Angaben zu seinem Vermögen an Eides Statt
versichert hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Eickmann aaO § 807 Rn. 24; Musie-
lak/Becker aaO § 807 Rn. 7; LG Detmold Rpfleger 1987, 165). Der Gläubiger
braucht auf die inhaltliche Richtigkeit einer solchen nicht im Verfahren nach
vertrauen. Die nach anderen Verfahrensvorschriften abgegebene eidesstattli-
che Versicherung kann anderen Zwecken dienen als einer vollständigen Of-
fenbarung der Vermögenswerte des Schuldners und der eventuell anfechtba-
ren Rechtshandlungen nach § 807 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es besteht auch die
Möglichkeit, daß im Verfahren nach § 807 ZPO eine Erörterung des Vermö-
gensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner oder die
Ausübung des Fragerechts durch den Gläubiger doch zu einer Feststellung
von pfändbaren Vermögenswerten führen.
Für den Ausnahmefall, daß der Gläubiger sichere Kenntnis von den
Vermögenswerten des Schuldners hat, trägt dieser die Darlegungs- und Be-
weislast. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin ein rechtsmißbräuchliches
Verlangen des Gläubigers nicht hinreichend dargetan. Nach ihrem Vortrag
bleibt schon unklar, ob sie von der Finanzbehörde zu einer vollständigen Of-
fenbarung ihrer Vermögensverhältnisse aufgefordert worden ist. Dies läßt die
Möglichkeit offen, daß die Finanzbehörde nur die Glaubhaftmachung bestimm-
ter Tatsachen zur Vermögenslage der Schuldnerin gefordert hat, eine umfas-
sende Pflicht zur Aufdeckung aller Vermögenswerte oder gegebenenfalls an-
fechtbarer Rechtsgeschäfte also gerade nicht bestand. Darüber hinaus sind
aber auch die vorstehend dargelegten allgemeinen Bedenken gegen die Rich-
tigkeit und Vollständigkeit eines nicht nach § 807 ZPO eidesstattlich versicher-
ten Vermögensverzeichnisses hier nicht ausgeräumt.
Kreft
Raebel
Kessal-Wulf
Roggenbuck
Zoll