BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 28/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 28/04
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck
und den Richter Zoll
am 19. Mai 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der
5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Trier vom 26. Ja-
nuar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die außer-
gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das
Landgericht Trier (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Gläubiger erwirkte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß, mit dem der für die Schuldnerin an einem Grundstück
der Drittschuldnerin eingetragene Nießbrauch gepfändet und ihm zur Einzie-
hung überwiesen worden ist. Zugleich wurde in dem Beschluß die Verwaltung
des Grundstücks zum Zwecke der Ausübung des Nießbrauchs angeordnet und
der Verwalter ermächtigt, sich selbst den Besitz an dem Grundstück zu ver-
schaffen.
Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eingelegte Erin-
nerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurück-
gewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landge-
richt (Einzelrichter) ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Schuld-
nerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen will.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer
Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-
schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt
aber auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwer-
degerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003
- IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254). Eine Entscheidung des
Senats in der Sache selbst gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wie sie die
Schuldnerin erstrebt, kommt bei der hier vorliegenden Verletzung des Verfah-
rensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. BGH aaO) nicht in Betracht.
Der Senat verweist deshalb die Sache zu neuer Entscheidung an das Be-
schwerdegericht zurück.
Für eine Anordnung, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten des Rechts-
beschwerdeverfahrens nicht zu erheben, ist kein Raum, weil die Rechtsbe-
schwerde Erfolg hat, so daß keine Gebühr entstanden ist (KV Nr. 1953) und
Auslagen nicht erhoben werden (KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff).
III.
Für die neu zu treffende Beschwerdeentscheidung weist der Senat auf
folgendes hin:
Gegen die Pfändung des Nießbrauchs bestehen keine rechtlichen Be-
denken (vgl. BGHZ 62, 133, 136 ff und 95, 99, 100 f.; Stöber, Forderungspfän-
dung 13. Aufl. Rn. 1710). Die vom Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 4
Satz 2 ZPO rechtsfehlerfrei angeordnete Verwaltung erfolgt in Anlehnung an
die Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes zur Zwangsverwaltung
(vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315, LG Lübeck Rpfleger 1993, 360;
Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712a), so daß bei der Pfändung des
Nießbrauchs an einem Grundstück der Verwalter grundsätzlich analog § 150
Abs. 2 ZVG ermächtigt werden kann, sich den Besitz des Grundstücks zu ver-
schaffen. Diese Ermächtigung bedarf jedoch im Streitfall der Einschränkung,
weil sowohl die Schuldnerin als auch die Drittschuldnerin auf dem mit dem
Nießbrauch belasteten Grundstück wohnen und beide nicht herausgabebereit
sind.
Der Verwalter hat in entsprechender Anwendung des § 149 Abs. 1 ZVG
der Schuldnerin die für ihren Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen
(vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 149 Rn. 2.2; Rossak MittBayNot 2000, 383, 386).
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Verbindung mit der gerichtli-
chen Ermächtigung zur Besitzergreifung gibt ihm nicht das Recht, sich den Be-
sitz von der nicht herausgabebereiten Drittschuldnerin zu verschaffen. Denn
weder der Vollstreckungstitel noch die Vollstreckung sind gegen die Dritt-
schuldnerin gerichtet. Insoweit kommt lediglich eine Klage des Gläubigers ge-
gen die Drittschuldnerin auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes nach
Maßgabe der zwischen der Nießbraucherin und der Drittschuldnerin bestehen-
den Vereinbarung in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315; Stö-
ber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712; Stöber, ZVG aaO § 150 Rn. 3.6).
Kreft
Raebel
Kessal-Wulf
Roggenbuck
Zoll