Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 28/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 28/04

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck

und den Richter Zoll

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß der

5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Trier vom 26. Ja-

nuar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die außer-

gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das

Landgericht Trier (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Gläubiger erwirkte gegen die Schuldnerin einen Pfändungs- und

Überweisungsbeschluß, mit dem der für die Schuldnerin an einem Grundstück

der Drittschuldnerin eingetragene Nießbrauch gepfändet und ihm zur Einzie-

hung überwiesen worden ist. Zugleich wurde in dem Beschluß die Verwaltung

des Grundstücks zum Zwecke der Ausübung des Nießbrauchs angeordnet und

der Verwalter ermächtigt, sich selbst den Besitz an dem Grundstück zu ver-

schaffen.

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß eingelegte Erin-

nerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurück-

gewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Landge-

richt (Einzelrichter) ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Schuld-

nerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Aufhebung des

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen will.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer

Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbe-

schwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt

aber auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwer-

degerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003

- IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 = NJW 2003, 1254). Eine Entscheidung des

Senats in der Sache selbst gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wie sie die

Schuldnerin erstrebt, kommt bei der hier vorliegenden Verletzung des Verfah-

rensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. BGH aaO) nicht in Betracht.

Der Senat verweist deshalb die Sache zu neuer Entscheidung an das Be-

schwerdegericht zurück.

Für eine Anordnung, gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG Kosten des Rechts-

beschwerdeverfahrens nicht zu erheben, ist kein Raum, weil die Rechtsbe-

schwerde Erfolg hat, so daß keine Gebühr entstanden ist (KV Nr. 1953) und

Auslagen nicht erhoben werden (KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff).

III.

Für die neu zu treffende Beschwerdeentscheidung weist der Senat auf

folgendes hin:

Gegen die Pfändung des Nießbrauchs bestehen keine rechtlichen Be-

denken (vgl. BGHZ 62, 133, 136 ff und 95, 99, 100 f.; Stöber, Forderungspfän-

dung 13. Aufl. Rn. 1710). Die vom Vollstreckungsgericht gemäß § 857 Abs. 4

Satz 2 ZPO rechtsfehlerfrei angeordnete Verwaltung erfolgt in Anlehnung an

die Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes zur Zwangsverwaltung

(vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315, LG Lübeck Rpfleger 1993, 360;

Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712a), so daß bei der Pfändung des

Nießbrauchs an einem Grundstück der Verwalter grundsätzlich analog § 150

Abs. 2 ZVG ermächtigt werden kann, sich den Besitz des Grundstücks zu ver-

schaffen. Diese Ermächtigung bedarf jedoch im Streitfall der Einschränkung,

weil sowohl die Schuldnerin als auch die Drittschuldnerin auf dem mit dem

Nießbrauch belasteten Grundstück wohnen und beide nicht herausgabebereit

sind.

Der Verwalter hat in entsprechender Anwendung des § 149 Abs. 1 ZVG

der Schuldnerin die für ihren Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen

(vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 149 Rn. 2.2; Rossak MittBayNot 2000, 383, 386).

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in Verbindung mit der gerichtli-

chen Ermächtigung zur Besitzergreifung gibt ihm nicht das Recht, sich den Be-

sitz von der nicht herausgabebereiten Drittschuldnerin zu verschaffen. Denn

weder der Vollstreckungstitel noch die Vollstreckung sind gegen die Dritt-

schuldnerin gerichtet. Insoweit kommt lediglich eine Klage des Gläubigers ge-

gen die Drittschuldnerin auf Einräumung des unmittelbaren Besitzes nach

Maßgabe der zwischen der Nießbraucherin und der Drittschuldnerin bestehen-

den Vereinbarung in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 315; Stö-

ber, Forderungspfändung aaO Rn. 1712; Stöber, ZVG aaO § 150 Rn. 3.6).

Kreft

Raebel

Kessal-Wulf

Roggenbuck

Zoll