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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 28/04
IXa. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IXa ZB 28/04
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck
und den Richter Zoll
am 19. Mai 2004
beschlossen:
Der Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen
den Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts
Trier vom 26. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.
Sie hat aus ihrem Einkommen auf die Kosten der Prozeßführung
monatliche Raten in Höhe von 60 € zu zahlen, beginnend ab
1. August 2004.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Die Höhe der von ihr monatlich zu zahlenden Raten er-
rechnet sich wie folgt:
Vom Einkommen in Höhe von 681 € (593,10 € und 87,99
€) sind der
Freibetrag von 364 € und Wohnkosten von 135 € abzuziehen,
so daß das für
die Kosten der Prozeßführung einzusetzende Einkommen 182 € beträgt. Nach
der Tabelle des § 115 ZPO ergeben sich daraus Monatsraten von 60 €.
Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Telefon, Rundfunk und TV sind
bereits in dem Freibetrag enthalten und können nicht gesondert als Wohnko-
sten geltend gemacht werden.
Kreft
Raebel
Kessal-Wulf
Roggenbuck
Zoll