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BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 28/04

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IXa ZB 28/04

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck

und den Richter Zoll

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Der Schuldnerin wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen

den Beschluß der 5. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts

Trier vom 26. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe bewilligt und

Rechtsanwalt Dr. Baukelmann beigeordnet.

Sie hat aus ihrem Einkommen auf die Kosten der Prozeßführung

monatliche Raten in Höhe von 60 € zu zahlen, beginnend ab

1. August 2004.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Die Höhe der von ihr monatlich zu zahlenden Raten er-

rechnet sich wie folgt:

Vom Einkommen in Höhe von 681 € (593,10 € und 87,99

€) sind der

Freibetrag von 364 € und Wohnkosten von 135 € abzuziehen,

so daß das für

die Kosten der Prozeßführung einzusetzende Einkommen 182 € beträgt. Nach

der Tabelle des § 115 ZPO ergeben sich daraus Monatsraten von 60 €.

Die Aufwendungen für Strom, Wasser, Telefon, Rundfunk und TV sind

bereits in dem Freibetrag enthalten und können nicht gesondert als Wohnko-

sten geltend gemacht werden.

Kreft

Raebel

Kessal-Wulf

Roggenbuck

Zoll