BGH Beschluß vom 21.05.2004 – AnwZ (B) 36/01
Senat fuer Anwaltssachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
FAO §§ 5, 6 Abs. 3
Zu den Anforderungen an die nach § 6 Abs. 3 FAO vorzulegenden Fallisten
zum Nachweis der praktischen Erfahrungen nach § 5 FAO.
BGH, Beschluß vom 21. Mai 2004 - AnwZ (B) 36/01 - AGH Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 36/01
BESCHLUSS
vom
21. Mai 2004
in dem Verfahren
wegen Fachanwaltsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und
Dr. Wosgien am 21. Mai 2004 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der
Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs
vom 7. Mai 2001 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom
13. Juni 2000, soweit damit die Verleihung der Fachanwalts-
bezeichnung abgelehnt worden ist, aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu be-
scheiden.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu
tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet
nicht statt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
12.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der seit April 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragsteller
hatte 1998 beantragt, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Fami-
lienrecht" zu gestatten. Nach längerem Schriftverkehr, bei dem es unter ande-
rem darum ging, daß die Antragsgegnerin die vom Antragsteller verweigerte
Angabe der Parteiennamen in der vorgelegten Fall-Liste forderte, unterrichtete
die Antragsgegnerin ihn durch Schreiben vom 29. März 2000 davon, daß der
Fachanwaltsausschuß ablehnend votiert habe und dieses Votum der zuständi-
gen Abteilung des Vorstands zur Entscheidung vorliege. Mit Schreiben vom
24. Mai 2000 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß der Vorstand der Rechts-
anwaltskammer ihm die Erlaubnis erteile, die Bezeichnung "Fachanwalt für
Familienrecht" zu führen. Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 wurde die Erlaubnis
mit der Begründung widerrufen, die Mitteilung vom 24. Mai 2000 beruhe auf
einem Versehen der Geschäftsstelle. Der Antrag auf Verleihung der Fachan-
waltsbezeichnung wurde abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen sofortigen
Beschwerde.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 BRAO) und hat auch in der
Sache Erfolg.
1. Der Antragsteller kann sich allerdings nicht auf ein Recht zur Führung
der Fachanwaltsbezeichnung aufgrund des Schreibens der Antragsgegnerin
vom 24. Mai 2000 berufen. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin, die auch
durch den Akteninhalt Bestätigung findet, ist das ablehnende Votum des Fach-
anwaltsausschusses zum Vorstand gelangt, der sich dem Votum angeschlos-
sen und dies mit "einverstanden" in der Akte vermerkt hat. Von der Geschäfts-
stellenangestellten wurde dieser Vermerk als Einverständnis mit der Fachan-
waltsverleihung mißverstanden und ein entsprechendes Formular - vermutlich
vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer unterschrieben - zur Post gege-
ben. Es kann dahinstehen, ob dieser Verwaltungsakt, dem ein dieser Mitteilung
entsprechender Vorstandsbeschluß nicht zugrunde liegt, nicht bereits mit so
schweren Mängeln behaftet ist, daß er nichtig ist. Jedenfalls ist er wirksam zu-
rückgenommen worden.
Die Rücknahme der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung war hier
zwar nicht nach § 43 c Abs. 4 Satz 1 BRAO möglich. Denn § 43 c Abs. 4 Satz 1
BRAO regelt nur den Fall, daß bei der Verleihung der Fachanwaltsbezeich-
nung von einem anderen Sachverhalt ausgegangen wurde, als er in Wirklich-
keit vorlag. Die Rücknahme
findet aber
ihre Rechtsgrundlage
in der
entsprechenden Anwendung des § 48 Abs. 1, Abs. 3 VwVfG
(dessen
unmittelbarer Anwendung § 2 Abs. 3 VwVfG entgegensteht). § 43 c Abs. 4 Satz
1 BRAO ist nicht als abschließende Regelung anzusehen, die eine Rücknahme
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 VwVfG und nach den allgemeinen
Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts in jedem Fall ausschließt. Er
läßt vielmehr Raum für die entsprechende Anwendung des § 48 VwVfG auf
andere Fälle der rechtswidrigen Erlaubniserteilung. Dies ergibt sich schon aus
dem überragenden Interesse der Allgemeinheit am Schutz der Rechtsuchen-
den, eine mit schweren Verfahrensfehlern - z. B. Nichtanhörung des Ausschus-
ses, fehlende Beschlußfassung des Vorstands - oder materiellen Fehlern be-
haftete, zu Unrecht erteilte Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung
nicht auf Dauer bestehen zu lassen. Rücknahmevoraussetzung ist nach § 48
Abs. 1 VwVfG und den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts die
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Hier war jedenfalls ein Verfahrensfehler
gegeben, weil die nach außen abgegebene Erklärung nicht mit der Entschei-
dung des zuständigen Vorstands übereinstimmte. Entgegenstehende schutz-
würdige Interessen des Antragstellers sind schon angesichts der geringen
Zeitspanne bis zur Zustellung des Widerrufsschreibens auszuschließen und
auch vom Antragsteller nicht ausreichend vorgetragen.
2. Die Auffassung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die ge-
mäß § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchst. e FAO erforderlichen besonderen
praktischen Erfahrungen nicht in ausreichender Form nachgewiesen, hält im
Ergebnis rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach § 2 Abs. 1 Buchst. b, § 5 Satz 1 Buchstabe e FAO sind die prakti-
schen Erfahrungen im Fachgebiet Familienrecht in der Regel bei einer selb-
ständigen Bearbeitung von 120 Fällen innerhalb der letzten drei Jahre zu bele-
gen, wovon mindestens die Hälfte gerichtliche Verfahren sein müssen. Nach
§ 6 Abs. 3 FAO ist der Nachweis der praktischen Erfahrungen durch die Vorla-
ge von Fall-Listen zu erbringen, die regelmäßig Aktenzeichen, Gegenstand,
Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit und Stand des Verfahrens enthalten
müssen. Die aufgelisteten Fälle sind möglichst genau zu dokumentieren (Har-
tung/Holl, Anwaltsrecht § 6 FAO Rdn. 40 f.). Der Gegenstand der Angelegen-
heit sollte so aussagekräftig, wie in wenigen Worten machbar, dargestellt wer-
den. Nach dem Sinn der Regelung muß die Liste nachvollziehbar sein, um der
Rechtsanwaltskammer die Prüfung zu ermöglichen, ob die aufgenommenen
Fälle dem angegebenen Fachgebiet entstammen, ein zusammenhängender
Lebenssachverhalt nicht unzulässig mehrfach erfaßt ist, ob die Anzahl der er-
forderlichen gerichtlichen Fälle erreicht wird und ob die Frist von drei Jahren
eingehalten ist. Über die bloße Plausibilitätsprüfung hinaus können die Anga-
ben in der Liste anhand von Arbeitsproben, die auf Verlangen vom Rechtsan-
walt vorzulegen sind, jedenfalls stichprobenartig nachgeprüft werden. Letzteres
setzt voraus, daß die Angaben in der Liste so detailliert sind, daß die Feststel-
lung der Identität des zu überprüfenden Falls mit der Arbeitsprobe möglich ist.
Der Antragsteller hat eine Fall-Liste über die Bearbeitung von 138 Fällen
aus dem Bereich des Familienrechts vorgelegt, die drei Sparten mit Angaben
für den jeweiligen Fall enthält. Sie sind überschrieben: "1. gerichtliches Akten-
zeichen, 2. Inhalt und 3. Bearbeitungszeit". In der ersten Sparte hat der An-
tragsteller, soweit ein gerichtliches Aktenzeichen nicht vorhanden ist, vermerkt
"Beratung" oder "Beratung und Vertretung", 2. In der zweiten Sparte hat er den
Gegenstand der Rechtssache stichwortartig beschrieben, z. B. "Abwehr von
übergegangenen Unterhaltsforderungen, Erwachsenenunterhalt", in der dritten
Sparte ist zum Beispiel vermerkt "März 1998 bis aktuell". Angaben zum Stand
des Verfahrens fehlen. 82 Fälle sind dabei als gerichtliche Fälle durch Angabe
von Gerichtsaktenzeichen gekennzeichnet. Parteinamen hat er nicht angege-
ben.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die von dem An-
tragsteller erstellte Liste nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil eine
erkennbare chronologische Reihenfolge oder andere sachlich gebotene Ord-
nung der Listenfälle nicht feststellbar ist. Eine solche - sicherlich wünschens-
werte und die Arbeit der Rechtsanwaltskammer erleichternde - Ordnung ist in
§ 6 Abs. 3 FAO nicht gefordert und ergibt sich auch nicht unabdingbar aus der
Sache, sofern die Überprüfung der Liste mit einem zumutbaren Arbeitsaufwand
überhaupt möglich ist. Dies wird man bei der vom Antragsteller vorgelegten
Liste noch bejahen können.
Auch daß der Antragsteller bei den jeweiligen Fällen den Namen der be-
ratenen oder vertretenen Parteien und Gegenparteien nicht angegeben hat,
führt entgegen der Auffassung der Rechtsanwaltskammer und des Anwaltsge-
richtshofs nicht zur Unverwertbarkeit der Liste. Diese Angaben können nicht
gefordert werden. § 6 Abs. 3 FAO sieht sie nicht vor. Daß sich die in § 6 Abs. 3
Satz 2 FAO vorgesehene Befugnis der Rechtsanwaltskammer, Arbeitsproben
anzufordern, ausdrücklich nur auf solche in anonymisierter Form bezieht,
spricht sogar dagegen. Die Funktion der Liste, in erste Linie eine Plausibilitäts-
prüfung zu ermöglichen, erfordert die Namensangaben nicht. Zwar könnte an-
hand der angegebenen Parteinamen ohne weiteres festgestellt werden, ob in
der Fall-Liste identische oder zusammenhängende Sachverhalte mehrfach er-
faßt sind. Dies läßt sich jedoch auch anders erreichen, so durch Angaben der
Nummern des Prozeßregisters, sofern dieses geführt wird, durch Abkürzung
der Parteinamen, etwa unter Hinzufügung einer Ortsbezeichnung, ferner durch
eine eingehendere Darstellung des Sachverhalts mit Angaben, die eine Identi-
fizierung und Unterscheidung der jeweiligen Fälle ermöglichen. Auch eine prä-
zise Angabe der Daten der Mandatsaufnahme und ihrer Beendigung sowie des
Standes des Verfahrens wird regelmäßig die Feststellung erleichtern, ob ein
einheitlicher Lebenssachverhalt nur einmal als ein Fall in der Liste aufgenom-
men worden ist. Aus dem Gesagten folgt, daß die Liste auch ohne Namensan-
gaben die Möglichkeit einer Kontrolle im Hinblick auf die Voraussetzungen des
§ 5 Satz 1 Buchstabe e FAO - etwa auch durch stichprobenartige Überprüfung
anhand von Arbeitsproben - gewährleisten muß.
Der Antragsgegnerin ist allerdings zuzugeben, daß die knappen Anga-
ben des Antragstellers, denen zudem auch innerkanzleiliche Aktenzeichen
nicht beigefügt sind, nicht in allen Fällen die Prüfung zuläßt, ob etwa darge-
stellte Beratungsfälle mit gleichfalls aufgeführten gerichtlichen Verfahren zu-
sammenhängen oder ob etwa ein einheitlicher Lebenssachverhalt in mehrere
Fälle aufgespalten ist. Bei einer Reihe der aufgeführten Beratungsfälle ist je-
denfalls ein solcher Zusammenhang nicht völlig auszuschließen, bei einigen
liegt er mindestens nahe (beispielsweise die Fälle 9 und 10, 16 und 17). Die
anwaltliche Versicherung des Antragstellers ist kein ausreichender Gegenbe-
weis, dies liefe dem Zweck des in der Fachanwaltsordnung vorgesehenen Ü-
berprüfungsverfahrens zuwider. Nachdem der Senat die Sache mit dem An-
tragsteller und der Antragsgegnerin ausführlich in der mündlichen Verhandlung
vom 27. Mai 2002 erörtert hatte und eine dort erwogene Einigung in der Folge
nicht zustande gekommen ist, hatte der Senat der Antragsgegnerin aufgege-
ben, zunächst abstrakt zu erklären, welche Angaben sie zur Unterscheidung
der Fälle verlangt, wenn - wie hier - die Parteinamen nicht angegeben werden
(z. B. Abkürzung der Parteinamen unter Hinzufügung einer Ortsbezeichnung,
Alter, Familienstand etc.). Eine solche Festlegung durch die Kammer erscheint
vor dem Hintergrund der weitgehenden Formalisierung des Verfahrens und
unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung der Bewerber geboten. Dieser
Auflage ist die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Unter Berücksichtigung
der Tatsache, daß der Antragsteller mit der Anzahl von 138 Fällen mehr Fälle
als erforderlich aufgeführt hat und nur bei einer gewissen Zahl von Beratungs-
fällen ein Zusammenhang möglich erscheint - die gerichtlichen Fälle sind an-
hand der angegebenen Gerichtsaktenzeichen zu individualisieren -, kann da-
von ausgegangen werden, daß der Antragsteller die Voraussetzung des § 6
Abs. 3 FAO, der auch einen gewissen Spielraum im Hinblick auf die erforderli-
chen Fallzahlen eröffnet, erfüllt hat. Der Beschwerde war danach stattzugeben.
Die Beteiligten haben sich im Termin vom 27. Mai 2002 mit einer Ent-
scheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Deppert Ganter Otten Ernemann
Schott Frey Wosgien