Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.05.2004 – AnwZ (B) 67/02

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 67/02

BESCHLUSS

vom

21. Mai 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den

Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und

Dr. Wosgien am 21. Mai 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen An-

waltsgerichtshofs vom 15. August 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt bei dem Landgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom 8. August

2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen und durch weite-

re Verfügung vom 7. August 2002 die sofortige Vollziehung des Widerrufs an-

geordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof

zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-

tragstellers.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in

der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO sind in

dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfü-

gung zutreffend dargetan.

Zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung befand sich der Rechtsanwalt in

Vermögensverfall. Zwar konnte sich diese Annahme nicht auf einen gegen ihn

erlassenen Haftbefehl vom 6. August 2001 zur Erzwingung der eidesstattlichen

Versicherung stützen, weil dieser alsbald wieder aufgehoben worden ist (For-

derung des Herrn D. in Höhe von 100.000,-- DM gegen den Rechtsanwalt

als Gesamtschuldner), nachdem der Gläubiger nach Zahlung eines Teilbetrags

den Antrag zurückgenommen hatte. Allerdings kam es wegen der fortbeste-

henden Restforderung in der Folge zu weiteren Zwangsvollstreckungsmaß-

nahmen. Soweit ersichtlich fand diese Forderung erst im Jahre 2003 ihre Erle-

digung. Zu Recht führt die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin jedoch

weitere Verbindlichkeiten des Antragstellers an. So war wegen einer Forderung

von 1.600.000,-- DM bereits ein Antrag auf Zwangsversteigerung für im Grund-

buch von Ke. und Ka. eingetragene Grundstücke gestellt worden - in-

soweit

ruhte das Verfahren

für sechs Monate bis zum 17. Janu-

ar 2002 -, für ein weiteres Grundstück in K. war auf Antrag der Grundschuld-

gläubigerin, der Sparkasse K. , wegen einer Forderung von 1.000.000,-- DM

Zwangsverwaltung angeordnet worden. Durch Bescheid vom 24. August 2001

des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schles-

wig-Holstein wurde der Antragsteller auch seines Amtes als Notar vorläufig

enthoben.

Daß zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ein Vermögensverfall bei

dem Antragsteller vorlag, wird auch durch die weitere Entwicklung bestätigt.

Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse durch Veräußerung eines

Teils seines nicht unbedeutenden, aber hoch belasteten Grundbesitzes und ein

von dem Antragsteller zum Termin vor dem Anwaltsgerichtshof angestrebtes

Moratorium seiner Gläubigerbanken kamen nicht zustande. Zwar ist die in der

Widerrufsverfügung aufgeführte Forderung in Höhe von 1.600.000,- DM noch

im Jahre 2001 nach Abschluß eines Vergleichs erledigt worden, hingegen kam

es aber während des laufenden Verfahrens gegen den Antragsteller zu einer

Vielzahl von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Im einzelnen wird auf die

Auflistung der Antragsgegnerin vom 26. Mai 2003 verwiesen. Insbesondere

wurden weitere Anträge auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt,

gegen die der Antragsteller teilweise - erfolglos - Widerspruch bzw. sofortige

Beschwerde eingelegt hat. Die Techniker Krankenkasse hatte mit Schreiben

von 26. August 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen

rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge von 3.443,57 Euro gestellt,

der allerdings wieder aufgehoben wurde, nachdem die Gläubigerin die Sache

für erledigt erklärt hatte. Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versi-

cherung wurden erlassen in Sachen Sparkasse O. - 20 M 1484/02 - am

8. April 2002 (70.000 Euro), in Sachen C. bank AG - 20 M 1609/02 - am

16. September 2002 (78.000 Euro), in Sachen H. krankenkasse - 20 M

4529/02 - am 18. Oktober 2002 und - 20 M 5287/02 - am 3. Dezember 2002

(Forderung 11.494,14 Euro), in Sachen H. Sparkasse - 20 M 5286/02 - am

3.12.2002 -, in Sachen B. bank - 20 M 5285/02 - am

3. Dezember 2002 (Forderung 8.038,98 Euro), in Sachen Rechtsanwalt

Dr. B. /H. M. Tankschutz - 20 M 5288/02 - am 31. Oktober 2003

und in Sachen Notarkammer - 20 M 4508/02 - am

25. Juni 2003 (3.159,83 Euro). Am 12. Dezember 2002 hat der Antragsteller

die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

2. Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeb-

lich ist, kann im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch

berücksichtigt werden, daß der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weg-

gefallen ist (BGHZ 75, 356; st. Rspr.). Eine solche zwischenzeitlich erfolgte

zweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragstel-

ler nicht nachgewiesen. Allerdings hat der Antragsteller, nachdem ihm in der

mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren eine Frist zur Regelung sei-

ner Vermögensverhältnisse eingeräumt worden war, in der Folge die in der

Aufstellung der Antragsgegnerin aufgeführten gegen ihn geltend gemachten

Forderungen mit Mitteln aus einem "Familienkredit", der ihm nach seinen An-

gaben für fünf Jahre zins- und tilgungslos zur Verfügung gestellt worden ist, im

wesentlichen vergleichsweise erledigt. Von den im Schuldnerverzeichnis einge-

tragenen acht Haftbefehlen hat der Antragsteller in fünf Fällen die Löschung

der Eintragung beantragt. In einem weiteren Fall (20 M 1609/02 - Haftbefehl

vom 16. April 2002) hat er nachgewiesen, daß er mit der C. bank H.

als Gläubigerin einen Vergleich geschlossen und den vereinbarten Betrag von

15.000 Euro gezahlt hat. Soweit zwei Haftbefehle auf Grund von Forderungen

der H. krankenkasse bestehen (20 M 4529/02 vom 18. Oktober 2002 und 20

M 5287/02 v. 8. Dezember 2002), hat er die Berechtigung dieser Forderungen

bestritten. Insoweit war er durch Urteil des Landgerichts H. vom

8. Februar 2002 als faktischer Geschäftsführer für vorenthaltene Arbeitneh-

merbeitragsanteile zur Zahlung von 10. 675,67 Euro an die H. krankenkasse

verurteilt worden. Wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt als faktischer Ge-

schäftsführer der Fa. TS GmbH war gegen den Antragsteller auch

bereits 2002 ein Strafbefehl des Amtsgerichts O. über eine

Geldstrafe von 108.000 Euro ergangen, der aber nicht rechtskräftig und - so-

weit ersichtlich - bisher auch nicht verhandelt ist. Wegen eines vergleichbaren

Sachverhalts hat auch die AOK N. Ansprüche gegen den An-

tragsteller klageweise geltend gemacht. Der Antragsteller will, soweit er verur-

teilt ist, Restitutionsklage erheben mit der Begründung, er sei keinesfalls fakti-

scher Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen. Auch wenn danach diese

beiden Haftbefehle nicht ohne weiteres dafür herangezogen werden können,

daß die Vermutung des Vermögensverfalls fortbesteht, so bestehen doch wei-

terhin Unklarheiten über die Vermögensverhältnisse des Antragsstellers. So ist

zwar vorgetragen worden, daß das im Grundbuch K. Bl. 20753 eingetragene

Grundstück (B 125/01 der Aufstellung der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2003)

verwertet ist, die Sparkasse aus dem Erlös befriedigt sei und dem Antragsteller

sogar noch Zahlungsansprüche gegen die Sparkasse K. in Höhe von 500.000

Euro zuständen. Unterlagen sind insoweit - trotz Aufforderung - nicht vorgelegt

worden. Auch für die Verwertung des im Grundbuch K. Blatt 274 eingetrage-

nen Grundstücks (SH 1b der Aufstellung) liegt kein Nachweis vor. Soweit der

Antragsteller auf Kenntnisse der Antragsgegnerin verweist, die sie durch ihr

Vorstandsmitglied erhalten habe, hat diese solche Kenntnisse bestritten. Auch

die Vorgänge um die Verwertung des Grundstücks im Grundbuch F.

222 (SH 1c der Aufstellung) sind nur unvollständig eingereicht worden, insbe-

sondere ist nicht belegt, daß die eingetragenen Belastungen vom Antragsteller

zum Erlöschen gebracht sind. Die Löschungsbewilligungen für die Sicherungs-

hypotheken für die Landesbank Girozentrale in M. liegen ebenfalls

nicht vor (B 2/02 der Aufstellung). Der Antragsteller hat sich insoweit darauf

beschränkt, eine Erklärung seines Steuerberaters einzureichen, nach der sämt-

liche Immobilien veräußert sind bzw. die Immobilien K. , Z. 29, und

M. , R. straße 26 noch 2004 veräußert werden und Restschulden dar-

aus nicht entstanden sind bzw. nicht entstehen werden. Dies kann aber die

geforderte Vermögensaufstellung nicht ersetzen, zumal sich aus den einge-

reichten Unterlagen selbst Hinweise auf weitere Verbindlichkeiten ergeben. So

hat der Antragsteller etwa in der Klagesache Landeshauptstadt M. ge-

gen ihn (Klagesache Nr. 11 der Aufstellung der Antragsgegnerin vom 25. Juni

2003 - 78.402,01 Euro ?) ein notarielles Schuldanerkenntnis (in welcher Hö-

he?) abgegeben. Soweit er sich Gegenforderungen berühmt, hat er diese nicht

belegt.

Danach ist jedenfalls ein z w e i f e l s f r e i e r Wegfall des Vermö-

gensverfalls, der zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens, das ohne weite-

res und sofort zur erneuten Zulassung des Rechtsanwalts führen müßte, zu

berücksichtigen wäre, nicht nachgewiesen. Dem Antragsteller bleibt die Mög-

lichkeit, in einem Wiederzulassungsverfahren seine Vermögensverhältnisse

weiter aufzuklären.

Anhaltspunkte dafür, daß eine Gefährdung für die Rechtsuchenden aus-

nahmsweise nicht gegeben ist, liegen nicht vor.

Die Beteiligten haben sich im Termin vom 29. September 2003 mit einer

Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Deppert Ganter Otten Ernemann

Schott Frey Wosgien