Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.05.2004 – IX ZA 8/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2004

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 24. Mai 2004

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für

eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts

Heilbronn vom 19. April 2004 - 3 T 6/04 III - wird zurückgewiesen,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg

bietet (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig

zu verwerfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde

in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577

Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Schon deshalb kommt auch die Beiord-

nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 ZPO).

Kreft Ganter Raebel

Kayser Cierniak