BGH Beschluss vom 24.05.2004 – IX ZA 8/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2004
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 24. Mai 2004
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts
Heilbronn vom 19. April 2004 - 3 T 6/04 III - wird zurückgewiesen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg
bietet (§ 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre als unzulässig
zu verwerfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde
in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577
Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Schon deshalb kommt auch die Beiord-
nung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
nicht in Betracht (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak