BGH Beschluss vom 25.05.2004 – X ZA 6/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZA 6/03
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-
fe und Beiordnung eines Rechts- sowie eines Patentanwalts wird
abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-
chende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe
Nachdem über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers entschieden
ist, kann der Senat über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers ent-
scheiden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Er-
folg, der Antrag ist deshalb zurückzuweisen (§ 114 ZPO).
Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren, in dem er
ausweislich des Klageentwurfs festgestellt wissen will, daß die als Beklagte zu 1
bezeichnete DaimlerChrysler AG keine Parteistellung
in dem Verfahren
I ZR 93/98 vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erlangt habe, dieses
Verfahren gegenüber der als Beklagte zu 2 bezeichneten Daimler-Benz AG we-
gen Verlustes der Rechtsfähigkeit in der Hauptsache erledigt sei, das genannte
Urteil des I. Zivilsenats ein unzulässiges Teilurteil bilde, die Daimler-Benz AG
Markenraub an der IR-Marke "Classe E" betrieben habe und die Beklagte zu 1
dem Antragsteller allen entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen
habe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 hat er ferner mitgeteilt, daß die
ursprünglich beabsichtigte Feststellungsklage nunmehr als Nichtigkeits- und
Restitutionsklage in der Sache I ZR 93/98 behandelt werden und die Verfahren
verbunden werden sollen. Kern seines Vorbringens sind die Behauptungen, die
DaimlerChrysler AG sei nicht entstanden, die Daimler-Benz AG sei im Handels-
register gelöscht, die DaimlerChrysler AG habe sich als Klägerin in das Verfah-
ren geschmuggelt und die Daimler-Benz AG habe, weil gelöscht, kein Rechts-
schutzbedürfnis mehr gehabt. Ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund (§§ 579,
580 ZPO) wird mit diesen Behauptungen nicht dargelegt.
Im übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers auf die Be-
hauptung, die an der Entscheidung beteiligten Richter des I. Zivilsenats hätten
ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt und deshalb
für befangen erklärt werden müssen. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 579
Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird dadurch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die
Befangenheitsanträge sind sämtlich zurückgewiesen worden.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf