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BGH Beschluss vom 25.05.2004 – X ZA 6/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 6/03

BESCHLUSS

vom

25. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-

fe und Beiordnung eines Rechts- sowie eines Patentanwalts wird

abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinrei-

chende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

Nachdem über die Ablehnungsgesuche des Antragstellers entschieden

ist, kann der Senat über den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers ent-

scheiden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht keine Aussicht auf Er-

folg, der Antrag ist deshalb zurückzuweisen (§ 114 ZPO).

Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren, in dem er

ausweislich des Klageentwurfs festgestellt wissen will, daß die als Beklagte zu 1

bezeichnete DaimlerChrysler AG keine Parteistellung

in dem Verfahren

I ZR 93/98 vor dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erlangt habe, dieses

Verfahren gegenüber der als Beklagte zu 2 bezeichneten Daimler-Benz AG we-

gen Verlustes der Rechtsfähigkeit in der Hauptsache erledigt sei, das genannte

Urteil des I. Zivilsenats ein unzulässiges Teilurteil bilde, die Daimler-Benz AG

Markenraub an der IR-Marke "Classe E" betrieben habe und die Beklagte zu 1

dem Antragsteller allen entstandenen und zukünftigen Schaden zu ersetzen

habe. Mit Schriftsatz vom 3. September 2003 hat er ferner mitgeteilt, daß die

ursprünglich beabsichtigte Feststellungsklage nunmehr als Nichtigkeits- und

Restitutionsklage in der Sache I ZR 93/98 behandelt werden und die Verfahren

verbunden werden sollen. Kern seines Vorbringens sind die Behauptungen, die

DaimlerChrysler AG sei nicht entstanden, die Daimler-Benz AG sei im Handels-

register gelöscht, die DaimlerChrysler AG habe sich als Klägerin in das Verfah-

ren geschmuggelt und die Daimler-Benz AG habe, weil gelöscht, kein Rechts-

schutzbedürfnis mehr gehabt. Ein Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund (§§ 579,

580 ZPO) wird mit diesen Behauptungen nicht dargelegt.

Im übrigen beschränkt sich das Vorbringen des Antragstellers auf die Be-

hauptung, die an der Entscheidung beteiligten Richter des I. Zivilsenats hätten

ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gehabt und deshalb

für befangen erklärt werden müssen. Ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 579

Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird dadurch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die

Befangenheitsanträge sind sämtlich zurückgewiesen worden.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf