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BGH Beschluss vom 26.05.2004 – 2 StR 386/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
2 StR 386/03
1.
2.
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 beschlossen:
1. Der Nebenklägerin D. G. wird auf ihren Antrag vom 17.
Mai 2004 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin
B. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).
2. Der Antrag des Nebenklägers D. H. vom 17. Mai 2004,
ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiord-
nung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Bevollmächtigte des Nebenklägers D. H. hat mit Schriftsatz vom
17. Mai 2004 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz
beantragt, eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklä-
gers jedoch nicht beigefügt. Sie hat im Hauptverhandlungstermin am 19. Mai
2004 erklärt, entsprechende Unterlagen auch nicht vorlegen zu können. Der
Antrag war daher für diesen Nebenkläger als unzulässig abzulehnen (§ 397 a
StPO, § 114 Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO).
Rissing-van Saan Detter Bode
Otten Fischer