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BGH Beschluss vom 26.05.2004 – 2 StR 386/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

2 StR 386/03

1.

2.

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2004 beschlossen:

1. Der Nebenklägerin D. G. wird auf ihren Antrag vom 17.

Mai 2004 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines

Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin

B. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).

2. Der Antrag des Nebenklägers D. H. vom 17. Mai 2004,

ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiord-

nung von Rechtsanwältin B. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Bevollmächtigte des Nebenklägers D. H. hat mit Schriftsatz vom

17. Mai 2004 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz

beantragt, eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklä-

gers jedoch nicht beigefügt. Sie hat im Hauptverhandlungstermin am 19. Mai

2004 erklärt, entsprechende Unterlagen auch nicht vorlegen zu können. Der

Antrag war daher für diesen Nebenkläger als unzulässig abzulehnen (§ 397 a

StPO, § 114 Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO).

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer