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BGH Beschluss vom 01.06.2004 – KZB 11/03

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZB 11/03

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2004 durch die Richter

Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Meier-Beck und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Präsiden-

ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter

Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum werden

zurückgewiesen.

Gründe

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42

Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen ge-

gen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein

Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der

Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230;

BGH, Beschl. v. 11.12.2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281; Beschl. v.

29.1.2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht der Fall.

Die Richter, gegen die sich das Gesuch richtet, haben an einem Be-

schluß des Senats mitgewirkt, durch den ein Rechtsmittel gegen einen Be-

schluß des Oberlandesgerichts Stuttgart mit der Begründung verworfen worden

ist, daß der angefochtene Beschluß jedenfalls mangels Zulassung der Rechts-

beschwerde unanfechtbar sei und auch eine "außerordentliche Beschwerde"

nicht in Betracht komme. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich

keine Anhaltspunkte dafür, daß hierbei in einer die Besorgnis der Befangenheit

begründenden Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wä-

re. Das gilt auch, soweit der Antragsteller meint, er habe kein Rechtsmittel beim

Bundesgerichtshof eingereicht bzw. es sei "zuerst über die vom Landgericht

bzw. Oberlandesgericht zu bearbeitenden Rechtsmittel zu entscheiden". Daß

diese Auffassung in dem Beschluß nicht geteilt worden ist, begründet weder

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die Besorgnis der Befangenheit

der mitwirkenden Richter. Ebensowenig wird diese Besorgnis hinsichtlich des

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch durch die vom Antragstel-

ler gegen diesen erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden begründet. Beide

Parteien eines Rechtsstreits haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Rich-

ter; durch eine - voraussetzungslos mögliche - Dienstaufsichtsbeschwerde kann

eine Partei der anderen nicht diesen Anspruch nehmen.

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Meier-Beck

Schaffert