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BGH Beschluss vom 01.06.2004 – KZB 11/03
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZB 11/03
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2004 durch die Richter
Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Meier-Beck und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers gegen den Präsiden-
ten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter
Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum werden
zurückgewiesen.
Gründe
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42
Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen ge-
gen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein
Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der
Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230;
BGH, Beschl. v. 11.12.2002 - VI ZA 8/02, NJW-RR 2003, 281; Beschl. v.
29.1.2003 - IX ZR 137/00, WM 2003, 847, 848). Das ist hier nicht der Fall.
Die Richter, gegen die sich das Gesuch richtet, haben an einem Be-
schluß des Senats mitgewirkt, durch den ein Rechtsmittel gegen einen Be-
schluß des Oberlandesgerichts Stuttgart mit der Begründung verworfen worden
ist, daß der angefochtene Beschluß jedenfalls mangels Zulassung der Rechts-
beschwerde unanfechtbar sei und auch eine "außerordentliche Beschwerde"
nicht in Betracht komme. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergeben sich
keine Anhaltspunkte dafür, daß hierbei in einer die Besorgnis der Befangenheit
begründenden Weise sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wä-
re. Das gilt auch, soweit der Antragsteller meint, er habe kein Rechtsmittel beim
Bundesgerichtshof eingereicht bzw. es sei "zuerst über die vom Landgericht
bzw. Oberlandesgericht zu bearbeitenden Rechtsmittel zu entscheiden". Daß
diese Auffassung in dem Beschluß nicht geteilt worden ist, begründet weder
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die Besorgnis der Befangenheit
der mitwirkenden Richter. Ebensowenig wird diese Besorgnis hinsichtlich des
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch durch die vom Antragstel-
ler gegen diesen erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerden begründet. Beide
Parteien eines Rechtsstreits haben einen Anspruch auf den gesetzlichen Rich-
ter; durch eine - voraussetzungslos mögliche - Dienstaufsichtsbeschwerde kann
eine Partei der anderen nicht diesen Anspruch nehmen.
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Meier-Beck
Schaffert