BGH Beschluss vom 09.06.2004 – III ZR 332/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 332/03
BESCHLUSS
vom
9. Juni 2004
in der Baulandsache
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 9. Juni
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2003 wird als unzu-
lässig verworfen, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die-
selbe Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Für die Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu 4 fehlt es
an der erforderlichen Beschwer durch das angefochtene Urteil,
schon gar nicht ist die Wertgrenze für den Beschwerdegegen-
stand von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) überschritten. De r Betei-
ligte zu 4 ist durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht
(unmittelbar) negativ betroffen. Auch bezüglich der Teilfläche aus
dem Flurstück 674/17 ist Streitgegenstand nur der enteignungs-
rechtliche Zugriff in ein (Erwerbs-)Recht der Beteiligten zu 1; bei
den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Un-
wirksamkeit des Eigentumserwerbs des Beteiligten zu 4 handelt
es sich nur um nicht in Rechtskraft erwachsende Begründungs-
elemente der Entscheidung. Den Wert des Beschwerdegegen-
standes insoweit hat die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen
selbst nur mit 10.000 DM angegeben. Eine Zusammenrechnung
mit den nur die Beteiligte zu 1 betreffenden Beschwerdegegen-
ständen findet nicht statt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbe-
gründet, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligte
zu 1 8/9 und der Beteiligte zu 4 1/9 zu tragen.
Streitwert: 41.760,79 €.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann