BGH Urteil vom 09.06.2004 – RiSt (R) 1/02
Dienstgericht des Bundes
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
9. Juni 2004
in dem Disziplinarverfahren
RiSt(R) 1/02
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
LRiG NW § 4, LBG NW §§ 57 Satz 3, 83 Abs. 1
a) Ein Richter, der einen Beihilfebetrug begeht, ist aus dem Dienst zu entfernen,
wenn das Eigengewicht der Tat besonders hoch ist oder neben der Betrugshand-
lung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigengewicht vor-
liegt und durchgreifende Milderungsgründe fehlen.
b) Als Milderungsgründe kommen nicht nur die in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts bei der disziplinarischen Ahndung von Eigentumsdelikten
zum Nachteil des Dienstherrn "anerkannten" Milderungsgründe, sondern auch
andere Gründe in Betracht.
BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 9. Juni 2004 - RiSt(R) 1/02 -
Dienstgerichtshof Hamm
Dienstgericht Düsseldorf
gegen
Kläger und Revisionsbeklagter,
Beklagter und Revisionskläger,
des Landes
den Richter
- Verfahrensbevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt 2. Rechtsanwalt
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesge-
richtshof Nobbe, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, die Richte- rin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1) und die Richter am Bundesgerichts-
hof Prof. Dr. Kniffka und Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter
bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 4. Oktober 2002 wird auf
Kosten des Revisionsklägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1. Der Revisionskläger ist Richter am Amtsgericht in B. . Er ist
durch das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. Januar 1998 wegen Be-
trugs in drei Fällen und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung
ausgesetzt wurde. Im Anschluß an diese Verurteilung ist ihm mit der am
19. Januar 1999 beim Dienstgericht eingegangenen Anschuldigungsschrift zur
Last gelegt worden, als Richter auf Lebenszeit ein Dienstvergehen begangen
zu haben,
a) indem er mit Beihilfeanträgen vom 16. Oktober bzw. 26. November
1996 fingierte Rechnungen des Arztes Dr. Br. über 14.343,11 DM bzw.
15.691,40 DM bei der Beihilfestelle des Oberlandesgerichts eingereicht
und so die Auszahlung von insgesamt 10.208,69 DM erreicht habe, ferner, in-
dem er diese fingierten Rechnungen im November 1996 bzw. im März 1997
seiner privaten Krankenkasse zwecks Erstattung vorgelegt habe, die jedoch
nur auf die erste Rechnung 6.330,35 DM gezahlt habe;
b) indem er im Herbst 1996 mit Dr. Br. bzw. dessen Mitarbeiter
L. verabredet habe, daß Dr. Br. ihn bei der Durchsetzung seines
beim Versorgungsamt Köln gestellten Antrags auf Erhöhung des Grades der
Behinderung durch Gefälligkeitsbescheinigungen unterstützen sollte, wobei
das hierfür verlangte Honorar von etwa 30.000 DM durch die Erstattungsbeträ-
ge aus den fingierten Arztrechnungen aufgebracht werden sollte.
2. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat mit
Beschluß vom 15. Dezember 1997 das förmliche Disziplinarverfahren gegen
den Revisionskläger eingeleitet, seine vorläufige Dienstenthebung angeordnet
und am 30. Januar 1998 die Einbehaltung von 50 % seiner Dienstbezüge be-
schlossen. Durch Urteil vom 4. April 2000 hat es den Revisionskläger eines
Dienstvergehens schuldig gesprochen und auf Entfernung aus dem Dienst er-
kannt; einen Unterhaltsbeitrag hat es ihm nicht bewilligt. Mit Urteil vom 4. Ok-
tober 2002 hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht
Hamm die Berufung zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen folgende Feststel-
lungen getroffen:
Der am
geborene, kinderlos verheiratete Revisions-
kläger, der bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, trat im
Jahre 1980 als Richter in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
ein. Am 14. Oktober 1983 wurde er zum Richter auf Lebenszeit unter Übertra-
gung des Amtes eines Richters am Amtsgericht bei dem Amtsgericht B. er-
nannt, wo er bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung im Dezember 1997 un-
ter anderem in Strafsachen tätig war. Seine Fähigkeiten und Leistungen wur-
den in den dienstlichen Beurteilungen mit "überdurchschnittlich" beurteilt, zu-
letzt im Mai 1997.
Am 11. August 1990 erlitt der Revisionskläger bei einem Unfall beim
Gleitschirmfliegen einen Oberschenkeltrümmerbruch sowie eine Ruptur des
vorderen Kreuzbandes am linken Bein. Auf Grund der Unfallfolgen - einer so-
genannten Schublade im Bereich des linken Knies, ständiger Schmerzen und
einer Verkürzung des linken Beins mit der Folge eines leichten Hinkens - stellte
das Versorgungsamt durch Bescheid vom 9. August 1991 einen Grad der Be-
hinderung von 50 fest, womit eine Anerkennung als Schwerbehinderter ver-
bunden war. Mit Bescheid vom 8. Juli 1994 setzte das Versorgungsamt den
Grad der Behinderung auf 30 herab. Ein Jahr später hob es ihn auf den Wider-
spruch des Revisionsklägers auf 40, nicht jedoch - wie beantragt - auf 50 an.
Mitte 1996 sah sich der Revisionskläger besonderen familiären Bela-
stungen ausgesetzt. Der Gesundheitszustand seines Onkels, um den sich der
Revisionskläger kümmerte, verschlechterte sich erheblich. Seine damalige Le-
bensgefährtin und jetzige Ehefrau war an ihrem Arbeitsplatz "Mobbing" ausge-
setzt und deshalb bis Ende 1996 arbeitsunfähig erkrankt. Außerdem fühlte sich
der Revisionskläger, der 1993 vergeblich darum gebeten hatte, in seinem De-
zernat entlastet zu werden, dienstlich erheblich überlastet. In dieser Situation
wollte er wieder die Anerkennung als Schwerbehinderter erlangen, weil er hoff-
te, dadurch eine Verminderung seiner Arbeitsbelastung erreichen zu können.
Auf Vermittlung einer Bekannten nahm er Kontakt zu dem Arzt Dr. Br.
und dessen "Praxismanager" L. auf. Im August 1996 traf er sich zweimal
mit L. , im September oder Oktober 1996 einmal mit Dr. Br. . Dabei
wurde vereinbart, daß Dr. Br. fingierte Rechnungen über, bis auf das
Jahr 1994 zurückdatierte, tatsächlich nicht erfolgte Behandlungen erstellen
sollte, um dadurch gegenüber dem Versorgungsamt Köln einen objektiv unrich-
tigen Behandlungsverlauf darzustellen und die angestrebte Erhöhung des Gra-
des der Behinderung auf 50 zu fördern. Als Gegenleistung sollte der Revisi-
onskläger die von der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung zu
erwartenden Erstattungen, die etwa 20.000 DM betragen sollten, an Dr. Br.
weiterleiten. Nach dem Treffen mit L. machte der Revisionskläger Ende
August 1996 gegenüber dem Versorgungsamt Köln eine Verschlechterung sei-
nes Gesundheitszustands mit dem Ziel der erneuten Anerkennung einer
Schwerbehinderung geltend und bat, sich an seinen "Hausarzt" Dr. Br.
zu wenden, den er zu diesem Zeitpunkt noch nicht getroffen hatte.
Die fingierten Rechnungen vom 4. Oktober 1996 über 14.343,11 DM und
vom 9. Oktober 1996 über 15.691,40 DM reichte der Revisionskläger am
16. Oktober bzw. 26. November 1996 bei der Beihilfestelle sowie im November
1996 bzw. im März 1997 bei seiner privaten Krankenversicherung ein. Er er-
hielt daraufhin von der Beihilfestelle 5.575,12 DM und 4.633,56 DM ausge-
zahlt, von der Krankenversicherung auf die erste Rechnung 6.330,35 DM. Ob-
wohl er die Versicherung im Juni 1997 "mit Verwunderung über die lange Be-
arbeitungszeit" zur Zahlung aufforderte, leistete diese auf die zweite Rechnung
nicht. Die erlangten Beträge leitete der Revisionskläger, unter Einbehalt von
2.000 DM, die er am 27. August 1996 als Vorschuß an L. gezahlt hatte, ver-
einbarungs-
gemäß an Dr. Br. bzw. L. weiter. Inzwischen hat er die betrügerisch
erlangten Geldbeträge den Geschädigten zurückerstattet. Sein Antrag auf An-
erkennung als Schwerbehinderter wurde im November 1997, als das Ermitt-
lungsverfahren bereits anhängig war, abschlägig beschieden.
Der Revisionskläger, der 1996/1997 Nettodienstbezüge von etwa
6.500 DM monatlich hatte, verfügt über Immobilienbesitz und Kapitalvermögen,
aus denen er 1996/1997 Zinseinkünfte und Mieteinnahmen von etwa 2.500 DM
monatlich erzielte. Einen Teil der Immobilien hat er inzwischen verkauft. Seine
Ehefrau ist berufstätig und hat ein eigenes Einkommen.
3. Mit der vom Dienstgerichtshof gemäß § 53 LRiG i.V. mit § 79 Abs. 3,
§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DRiG zugelassenen Revision rügt der Revisionskläger
die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er begehrt die Verhängung
einer milderen Disziplinarmaßnahme und beantragt, das Urteil des Dienstge-
richtshofs aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Zur Begründung führt er aus, daß formelles Recht insofern verletzt sei,
als das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.
mit § 25 Satz 1 DO NW, § 47 Abs. 1 LRiG einen Beweisantrag auf Verneh-
mung von drei bereits vor dem Untersuchungsführer vernommenen Zeugen
abgelehnt habe, durch deren erneute Vernehmung bewiesen werden sollte,
daß der Richter "mit der Beauftragung von Dr. Br. keine Gefälligkeitsbe-
scheini-
gung beabsichtigt hatte." Ferner habe der Dienstgerichtshof die ihm gemäß
§ 244 Abs. 2 StPO i.V. mit § 25 Satz 1 DO NW, § 47 Abs. 1 LRiG obliegende
Aufklärungspflicht verletzt, weil er diese Zeugen nicht vernommen habe.
Schließlich rügt er, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Be-
messung der Disziplinarmaßnahme, insbesondere zur Bewertung von Milde-
rungsgründen, rechtsfehlerhaft seien und den Grundsatz der Verhältnismäßig-
keit, Art. 20 Abs. 3 GG, verletzten. Außerdem beanstandet er die Versagung
eines Unterhaltsbeitrages.
Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt, die Revision zu-
rückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Verfahrensrügen seien unzu-
lässig, weil sie den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO nicht
entsprächen, jedenfalls aber unbegründet. Die Bemessung der Disziplinar-
maßnahme durch den Dienstgerichtshof sei ohne Verstoß gegen revisibles
Recht erfolgt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze
des Revisionsklägers vom 12. Dezember 2002, 14. Mai 2003 und 2. Juni 2004
nebst Anlage sowie auf den Schriftsatz des Vertreters der obersten Dienstbe-
hörde vom 11. März 2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil nicht auf
der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht
(§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V. mit § 80 Abs. 3 DRiG).
1. Die Verfahrensrügen dringen in der Sache nicht durch. Es kann des-
halb dahingestellt bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung von Verfah-
rensrügen gewahrt sind.
a) Die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisan-
trags durch den Dienstgerichtshof ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ver-
teidiger des Revisionsklägers hatte die Vernehmung der Zeugen Dr. Br. ,
L.
und T. zum Beweis der Tatsache beantragt, daß der Revisionskläger mit
der Beauftragung von Dr. Br. keine Gefälligkeitsbescheinigung beabsich-
tigt habe. Der Dienstgerichtshof hat diesen Antrag ausweislich der Sitzungs-
niederschrift mit der Begründung abgelehnt, daß die Vernehmung der benann-
ten Zeugen nicht erforderlich sei, da diese bereits in einem anderen gesetzlich
geordneten Verfahren, nämlich vor dem Untersuchungsführer, vernommen wor-
den und ihre Aussagen gemäß §§ 87 Abs. 2, 74 Abs. 2, 21 Abs. 1 Satz 2 DO
NW auch ohne nochmalige Vernehmung zu verwerten seien. Dies läßt einen
Rechtsfehler nicht erkennen.
Soweit der Revisionskläger meint, die Ablehnung des Beweisantrags
verstoße gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V. mit § 25 Satz 1 DO NW, § 47
Abs. 1 LRiG, verkennt er, daß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hier keine Anwendung
findet. Nach § 25 Satz 1 DO NW sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung
ergänzend heranzuziehen, soweit nicht die Eigenart des Disziplinarverfahrens
entgegensteht. Für eine ergänzende Anwendung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO
ist deswegen kein Raum, weil die Behandlung von Beweisanträgen in der Dis-
ziplinarordnung abschließend geregelt ist. Nach § 67 Satz 1 DO NW kann in
erster Instanz zwar ein Antrag auf nochmalige Vernehmung von Zeugen ge-
stellt werden, der nur unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1-3 DO NW, der inhaltlich § 244 Abs. 3 StPO nachgebildet ist, abgelehnt
werden darf. § 87 Abs. 2 Satz 3 DO NW bestimmt aber, daß §§ 67 und 73
Abs. 3 Satz 1 DO NW im Berufungsverfahren keine Anwendung finden. Dies
bedeutet, daß das vom Revisionskläger reklamierte Beweisantragsrecht nicht
bestand (vgl. Schütz, Disziplinarrecht, § 87 DO NW Rdn. 1 a), der Dienstge-
richtshof seinen Beweisantrag ablehnen und die Aussagen der vor dem Unter-
suchungsführer vernommenen Zeugen gemäß §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 21 Abs. 1
Satz 2 DO NW, 47 Abs. 1 LRiG ohne nochmalige Vernehmung verwerten durf-
te.
b) Das Berufungsgericht hat dabei entgegen der Ansicht der Revision
auch nicht gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO
i.V. mit § 25 Satz 1 DO NW, § 47 Abs. 1 LRiG verstoßen, da sich ihm ange-
sichts der eindeutigen Beweislage eine nochmalige Vernehmung der Zeugen
nicht aufdrängen mußte. Es hat seine Feststellung, der Revisionskläger habe
mit Dr. Br. und L. vereinbart, daß mit den fingierten Rechnungen
über rückdatierte, tatsächlich nicht erfolgte Behandlungen auch ein objektiv
unrichtiger Behandlungsverlauf gegenüber dem Versorgungsamt Köln darge-
stellt werden sollte, um damit die von ihm angestrebte Erhöhung des Grades
der Behinderung auf 50 zu fördern, nicht nur auf die entsprechenden Aussagen
von Dr. Br. und L. vor dem Untersuchungsführer gestützt, sondern in
erster Linie auf frühere Angaben des Revisionsklägers. Dieser hatte, wie er in
der Berufungsverhandlung eingeräumt hat, gegenüber den von ihm beauftrag-
ten Privatgutachtern Dr. Z. und Dr. Be. erklärt, daß die Rechnungen für
nie erfolgte Behandlungen auch dem Nachweis eines längeren Krankheitsver-
laufs in der Versorgungsangelegenheit dienen sollten. Für eine solche Absicht,
d.h. die Anerkennung als Schwerbehinderter durch Täuschung zu erlangen,
spricht im übrigen auch die Urteilsfeststellung, daß der Revisionskläger bereits
Ende August 1996 dem Versorgungsamt Dr. Br. als seinen "Hausarzt"
und Auskunftsperson zur Frage der Verschlechterung seines Gesundheitszu-
stands benannt hat, obwohl er zu diesem damals noch keinen persönlichen
Kontakt hatte.
2. Die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme durch den Dienstgerichts-
hof ist entgegen der Ansicht der Revision ohne Verstoß gegen revisibles Recht
erfolgt, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3
GG) nicht verletzt.
a) Wenn das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die
Amtsführung des Richters unheilbar zerstört ist, kommt als Disziplinarmaß-
nahme nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom
10. August 2001 - RiSt (R) 1/00, NJW 2002, 834, 837; vgl. zum Verhältnismä-
ßigkeitsgrundsatz im Falle der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst auch
BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 1 D 46.98, Buchholz 235 § 82 BDO
Nr. 6). Der Dienstgerichtshof hat festgestellt, daß der Revisionskläger durch
das Dienstvergehen sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das der
Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig verloren hat.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Richter, der sei-
nen Dienstherrn in betrügerischer Weise erheblich schädigt, belastet das be-
stehende Vertrauensverhältnis in aller Regel derart nachhaltig, daß es nahe-
liegt, ihn aus dem Dienst zu entfernen. Ob dies letztlich erforderlich ist, hängt
allerdings, wie der Dienstgerichtshof nicht verkannt hat, von den besonderen
Umständen des Einzelfalls ab (BVerwGE 53, 75, 77; 93, 365, 367). Nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Dienstge-
richt des Bundes anschließt, ist dabei eine Entfernung aus dem Dienst erfor-
derlich, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.
B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen
Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive) oder neben der Betrugs-
handlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinarischem Eigenge-
wicht vorliegt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen
(BVerwGE 93, 365, 368; BVerwG, Urteile vom 11. November 1998 - 1 D 29.97,
vom 28. November 2000 - 1 D 56.99 - Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23
und vom 26. September 2001 - 1 D 32.00 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 =
DÖD 2002, 277 = NVerwZ-RR 2002, 285).
b) Entgegen der Rüge der Revision hat der Dienstgerichtshof ein be-
sonders hohes Eigengewicht des Betruges ausdrücklich festgestellt, da mehre-
re der genannten Erschwerungsgründe gegeben sind, und zur Begründung
darauf verwiesen, daß mehrere Betrugsfälle mit einem Schaden von mehr als
10.000 DM vorliegen und der als Richter in herausgehobener Position tätige
Revisionskläger sein eigennütziges Ziel über mehrere Monate hinweg mit er-
heblicher krimineller Energie planvoll verfolgt hat. Soweit sich der Revisions-
kläger demgegenüber bemüht, das besonders hohe Eigengewicht seines
Dienstvergehens durch Vergleich mit einem Beihilfebetrug eines Beamten zu
relativieren, der Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. September 2001 - 1 D 32.00 (aaO) war, versucht er lediglich revisions-
rechtlich unbehelflich, die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts durch seine eigene zu ersetzen.
Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers kommt es auch nicht darauf
an, wie weit die Höhe der im Strafverfahren verhängten Strafe unter der von
einem Jahr bleibt, die nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 DRiG zur Beendigung des Dienst-
verhältnisses führt. Die Höhe der Strafe ist ohnehin nicht von ausschlaggeben-
der Bedeutung für die Gewichtung des Dienstvergehens (vgl. Brägelmann in:
Schütz/Schiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder 4. Aufl. § 13
BDG Rdn. 29 m.w.Nachw.), da die Ansehensschädigung und die
Vertrauensbeeinträchtigung in erster Linie von der Straftat selbst und ihren
Umständen abhängen.
c) Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine weitere
Verfehlung mit erheblichem disziplinarischen Eigengewicht neben der Beihilfe-
betrugshandlung nicht festgestellt, geht fehl. Das Gegenteil ist richtig. Der
Dienstgerichtshof hat insoweit auf den vollendeten und den versuchten Betrug
des Revisionsklägers zum Nachteil seiner Krankenversicherung sowie die ver-
abredete Erschleichung der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft
durch eine falsche Darstellung des Behandlungsverlaufs hingewiesen. Beides
sind Dienstvergehen, deren Begehung weitere kriminelle Energie des Revisi-
onsklägers über einen längeren Zeitraum erforderte. Diese offenbart sich vor
allem darin, daß er noch im Juni 1997, acht Monate nach Begehung des ersten
Beihilfebetruges, versucht hat, die Krankenversicherung zur Erstattung der
zweiten fingierten Arztrechnung zu bewegen.
d) Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, daß die Erwägungen des Beru-
fungsgerichts zu den Milderungsgründen rechtsfehlerhaft seien.
aa) Sie beanstandet, der Dienstgerichtshof habe sich zu Unrecht auf die
Prüfung "anerkannter Milderungsgründe" beschränkt, die das Bundesverwal-
tungsgericht allein für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei solchen
Dienstvergehen entwickelt habe, die nach der verwaltungsgerichtlichen Recht-
sprechung - anders als der Betrug - regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst
erforderten. Er habe nicht berücksichtigt, daß nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts in Betrugsfällen eine unterhalb der Entfernung aus
dem Dienst liegende Disziplinarmaßnahme in Betracht komme und daher das
Vorliegen anderer Milderungsgründe wie gute dienstliche Leistungen, Ge-
ständnis, Schadenswiedergutmachung oder eine nicht ungünstige Zukunfts-
prognose ausreichen können, um von der Höchstmaßnahme abzusehen.
Diese Argumentation verkennt, daß die Anforderungen an die Entla-
stungswirkung der Milderungsgründe durch die Schwere des Dienstvergehens
und nicht nur durch die Art des Delikts bestimmt werden. Nach den Feststel-
lungen des Dienstgerichtshofs umfaßt das Dienstvergehen des Revisionsklä-
gers nicht nur die beiden Fälle des Beihilfebetrugs zum Nachteil des Dienst-
herrn, sondern auch die betrügerischen Handlungen gegenüber der privaten
Krankenkasse; außerdem wird das Gewicht des Vergehens durch den Vorwurf
verstärkt, die Darstellung eines objektiv unrichtigen Behandlungsverlaufs ge-
genüber dem Versorgungsamt zwecks Erlangung erheblicher Vorteile verabre-
det zu haben. Hinzu kommt, daß die Pflichtverletzung wegen der herausragen-
den Stellung des Revisionsklägers wesentlich schädlichere Auswirkungen auf
die allgemeine Dienstmoral und das Ansehen des öffentlichen Dienstes insge-
samt hat als die eines Beamten in untergeordneter Stellung (vgl. für Angehöri-
ge des gehobenen bzw. höheren Dienstes: BVerwG, Urteil vom 31. Januar
- 1 D 97.77, DÖD 1979, 127, 128; Urteil vom 26. September 2001 - 1 D 32.00,
Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 18 = DÖD 2002, 277 = NVwZ-RR 2002, 285, 286).
Bei einem so schwerwiegenden Dienstvergehen, das einen vorsätzlichen
Treuebruch im Kernbereich der dienstlichen Pflichten beinhaltet, kann von ei-
ner Entfernung aus dem Dienst nur dann abgesehen werden, wenn außerge-
wöhnliche Milderungsgründe vorliegen, die den Vertrauensverlust abzuschwä-
chen geeignet sind.
Solche Milderungsgründe hat das Berufungsgericht nicht feststellen
können. Der Dienstgerichtshof hat sich dabei entgegen der Ansicht der Revisi-
on nicht auf die Prüfung "anerkannter Milderungsgründe" (vgl. dazu Claus-
sen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung 8. Aufl. Einl. D 4 b) beschränkt, die, wie
auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nicht vorliegen. Er hat vielmehr auch
die bisherige strafrechtliche und disziplinare Unbescholtenheit, die Dienstzeit
und die schwierigen persönlichen Verhältnisse des Revisionsklägers zur Tat-
zeit berücksichtigt und gewürdigt. Daß er dabei gegen revisibles Recht versto-
ßen hat, ist nicht ersichtlich. Die Abwägung der Umstände, die für die Bemes-
sung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind, ist grundsätzlich Sache
des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. August
- RiSt (R) 1/00, NJW 2002, 834, 837; vgl. für berufsgerichtliche Verfahren auch
BGHSt 15, 372, 375). In Anlehnung an die revisionsrechtliche Überprüfung der
Strafzumessung im Strafverfahren ist ein Eingriff in die Festsetzung der Diszi-
plinarmaßnahme durch das Revisionsgericht in der Regel nur möglich, wenn
die Festsetzung den gesetzlichen Maßstab verkennt, die Bemessungserwä-
gungen in sich fehlerhaft sind oder sich die verhängte Disziplinarmaßnahme
von ihrem Zweck löst, die Integrität der Justiz zu wahren (BGH aaO S. 837).
Dafür vermag die Revision nichts aufzuzeigen.
bb) Auch die Ablehnung des Milderungsgrundes der verminderten
Schuldfähigkeit erfolgte entgegen der Ansicht der Revision rechtsfehlerfrei.
Anders als das Dienstgericht, das in Übereinstimmung mit den Sachverständi-
gen Prof. Dr. Dr. S. und Prof. Dr. Le. .von uneingeschränkter Schuld-
fähigkeit des Revisionsklägers ausgegangen ist, weil das zur Tatzeit beste-
hende ätiologisch unklare depressive Erschöpfungssyndrom keinen Einfluß auf
die Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Anlaßtaten gehabt habe, hat das
Berufungsgericht die Frage offen gelassen. Es hat sich der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, daß eine vermin-
derte Schuldfähigkeit die Anordnung der Höchstmaßnahme jedenfalls dann
nicht ausschließt, wenn es sich um die eigennützige Verletzung von selbstver-
ständlichen und leicht einsehbaren Grundpflichten eines jeden Beamten-
verhältnisses handelt (vgl. BVerwGE 113, 8, 11, 12 m.w.Nachw.; BVerwG, Ur-
teil vom 15. August 2000 - 1 D 44.98, NVwZ-RR 2001, 249, 250, 251). Zu die-
sen selbstverständlichen Grundpflichten gehört die Pflicht, dienstlich und au-
ßerdienstlich niemanden in strafbarer Weise an Eigentum und Vermögen zu
schädigen.
Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß diese Grundpflichten für einen
Richter nicht weniger gelten als für einen Beamten. Von einem Richter muß
vielmehr in gesteigertem Maße erwartet werden, daß er Recht und Gesetz, mit
deren Anwendung er betraut ist, selbst beachtet und auch bei möglicherweise
verminderter Steuerungsfähigkeit noch genügend Widerstandskraft gegen
strafbares Verhalten aufbietet. Abgesehen davon vermag die von dem Sach-
verständigen Dr. R. , der sein Gutachten erst 2002 erstellt hat, für den
Zeitpunkt der Verabredung der Erschleichung der Anerkennung der Schwerbe-
hinderteneigenschaft und der Begehung des Beihilfebetrugs im Jahre 1996
diagnostizierte Erschöpfungsdepression des Revisionsklägers und die dadurch
bedingte angebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit nicht zu erklären,
warum der Revisionskläger nach Wegfall seiner familiären Belastungen Ende
1996 noch im Juni 1997 versucht hat, seine Krankenversicherung zur anteili-
gen Erstattung einer fingierten Arztrechnung über 15.691,40 DM zu bewegen.
3. Der Dienstgerichtshof hat entgegen der Ansicht der Revision zu Recht
davon abgesehen, dem Revisionskläger einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren,
ohne das frühere dienstliche Verhalten des Richters und die Dauer seiner
Dienstzeit zu berücksichtigen. Ein Unterhaltsbeitrag darf einem Richter bzw.
Beamten nach § 76 Abs. 1 Satz 1 DO NW bei Entfernung aus dem Dienst nur
bewilligt werden, wenn er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung
bedürftig ist und diese nach seinem gesamten Verhalten nicht ungerechtfertigt
erscheint. Angesichts der festgestellten Vermögensverhältnisse des Revisions-
führers und des Einkommens seiner gegebenenfalls unterhaltspflichtigen Ehe-
frau, das zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1996
- 1 D 67.96, Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 3), ist der Revisionskläger nicht be-
dürftig.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung
der §§ 77 Abs. 1 und 4 BDG, 154 Abs. 2 VwGO i.V. mit § 63 Abs. 1 DRiG.
Nobbe
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift bei-
Solin-Stojanovi(cid:1)
zufügen.
Nobbe
Kniffka
Joeres