Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 15.06.2004 – 1 StR 80/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 80/04

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel

dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Österreich erlittene

Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier ver-

hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und

des Anrechnungsmaßstabs der in Österreich erlittenen Auslieferungshaft ent-

sprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Ent-

scheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck

finden (vgl. BGHSt 27, 287 [288]; BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - 1 StR

139/00 -; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18).

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf