BGH Beschluß vom 15.06.2004 – 1 StR 80/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 80/04
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel
dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Österreich erlittene
Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier ver-
hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und
des Anrechnungsmaßstabs der in Österreich erlittenen Auslieferungshaft ent-
sprechend den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen. Die Ent-
scheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck
finden (vgl. BGHSt 27, 287 [288]; BGH, Beschluß vom 24. Mai 2000 - 1 StR
139/00 -; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18).
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf