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BGH Beschluss vom 15.06.2004 – 1 StR 80/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 80/04
BESCHLUSS
vom
15. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer stellte bei der Überprüfung, ob die Zeugin mit der
auf dem Observationsfoto abgebildeten Person identisch ist, auch
auf das Erscheinungsbild der – nicht aussagebereiten – Ehefrau des
Angeklagten in der Hauptverhandlung ab (Vergleich mit dem Obser-
vationsfoto). Dies ist rechtsfehlerfrei. Das Zeugnisverweigerungs-
recht nach § 52 StPO schließt nicht aus, das äußere Erscheinungs-
bild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklä-
rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann dies sogar gebieten (vgl. BGH
GA 1965, 108; Hans Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 52
Rdn. 39; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 52
Rdn. 44; Meyer-Goßner 47. Aufl. § 52 Rdn. 23).
Nack Wahl Boetticher
Hebenstreit Graf