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BGH Beschluss vom 15.06.2004 – 1 StR 80/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 80/04

BESCHLUSS

vom

15. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juni 2004 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Nürnberg-Fürth vom 13. August 2003 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer stellte bei der Überprüfung, ob die Zeugin mit der

auf dem Observationsfoto abgebildeten Person identisch ist, auch

auf das Erscheinungsbild der – nicht aussagebereiten – Ehefrau des

Angeklagten in der Hauptverhandlung ab (Vergleich mit dem Obser-

vationsfoto). Dies ist rechtsfehlerfrei. Das Zeugnisverweigerungs-

recht nach § 52 StPO schließt nicht aus, das äußere Erscheinungs-

bild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklä-

rungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann dies sogar gebieten (vgl. BGH

GA 1965, 108; Hans Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 52

Rdn. 39; Senge in Karlsruher Kommentar zur StPO 5. Aufl. § 52

Rdn. 44; Meyer-Goßner 47. Aufl. § 52 Rdn. 23).

Nack Wahl Boetticher

Hebenstreit Graf