Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 2 StR 518/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 518/03

BESCHLUSS

vom

16. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2004 gemäß

§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seine Anträge Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision bis zum

21. Januar 2004 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die weitergehenden Anträge auf Wiedereinsetzung werden

verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Trier vom 27. März 2003 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

3. Die Anträge des Angeklagten an das Revisionsgericht, Sach-

verständigengutachten einzuholen, werden zurückgewiesen,

da der Senat die aufgeworfenen Rechtsfragen selbst zu ent-

scheiden hat.

Gründe:

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren für die

Zeit ab 22. Januar 2004 zu verwerfen.

Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der

Auffassung, daß im vorliegenden konkreten Einzelfall dem Angeklagten eine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Re-

vision (§§ 299, 345 Abs. 2 StPO) gegen das angefochtene Urteil keinesfalls

länger als bis zum 21. Januar 2004 gewährt werden kann. Auf die zutreffenden

Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. April

2004 nimmt der Senat Bezug.

Rissing-van Saan Detter Bode

Rothfuß Fischer