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BGH Beschluss vom 16.06.2004 – 2 StR 518/03
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 518/03
BESCHLUSS
vom
16. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2004 gemäß
§§ 44 ff., 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seine Anträge Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision bis zum
21. Januar 2004 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Die weitergehenden Anträge auf Wiedereinsetzung werden
verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Trier vom 27. März 2003 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
3. Die Anträge des Angeklagten an das Revisionsgericht, Sach-
verständigengutachten einzuholen, werden zurückgewiesen,
da der Senat die aufgeworfenen Rechtsfragen selbst zu ent-
scheiden hat.
Gründe:
Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren für die
Zeit ab 22. Januar 2004 zu verwerfen.
Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der
Auffassung, daß im vorliegenden konkreten Einzelfall dem Angeklagten eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Re-
vision (§§ 299, 345 Abs. 2 StPO) gegen das angefochtene Urteil keinesfalls
länger als bis zum 21. Januar 2004 gewährt werden kann. Auf die zutreffenden
Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. April
2004 nimmt der Senat Bezug.
Rissing-van Saan Detter Bode
Rothfuß Fischer