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BGH Beschluss vom 17.06.2004 – 3 StR 172/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 172/04

BESCHLUSS

vom 17. Juni 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 2004 einstimmig beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 5. November 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht mit einer Begrün-

dung versehen und erscheint angesichts der kriminellen Intensität der

Tat (nächtlicher Überfall maskierter Täter auf eine Frau in deren Woh-

nung, unter Verwendung einer ungeladenen Gaspistole, mit körperli-

cher Mißhandlung, Fesselung und Knebelung des Tatopfers) auch un-

ter Berücksichtigung aller strafmildernden Umstände im Ergebnis un-

vertretbar. Die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von

zwei Jahren und sechs Monaten, die der vom Landgericht im Rahmen

einer verfahrensbeendenden Verständigung zugesagten Strafober-

grenze entspricht, wird ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich

zu sein, nicht mehr gerecht. Deshalb kann es auch auf die rechtlichen

Bedenken nicht ankommen, die der Beschwerdeführer - mit dem Ziel

einer Aufhebung des Strafausspruchs - daraus ableitet, daß er nach

den auf seinem Geständnis beruhenden Feststellungen "nur" eine un-

geladene Waffe verwandt hat, während die Strafkammer bei der Zusa-

ge der Strafobergrenze noch von der Annahme ausgegangen ist, bei

der zur Einschüchterung des Tatopfers verwandten Pistole habe es

sich um eine geladene Waffe gehandelt.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert