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BGH Beschluss vom 17.06.2004 – 3 StR 172/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 172/04

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 beschlossen:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 2003 wirksam

zurückgenommen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Der Wahlverteidiger hat das mit Schreiben vom 10. und 11. November

2003 eingelegte Rechtsmittel (SA Bd. XVII Bl. 3692, Bd. XVIII Bl. 3757) am

6. Februar 2004 zurückgenommen (vgl. SA Bd. XVIII Bl. 3803). Die hierzu er-

forderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ergibt sich aus

der Vollmacht vom 11. Dezember 2003, die die Befugnis umfasst, 'Rechtsmittel

einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten' (SA Bd. XVIII

Bl. 3767). Die Vollmacht ist im Revisionsverfahren erteilt worden, so dass die

Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden

muss (vgl. BGH NStZ 1998, 531 ff.). Das Schriftstück ist vom Angeklagten un-

terzeichnet worden. … Die Rücknahmeerklärung ist nicht widerruflich und führt

zum Verlust des Rechtsmittels; ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich aus-

geschlossen und deshalb unzulässig (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknah-

me 2, 7)."

Dem tritt der Senat bei.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert