Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 17.06.2004 – 3 StR 172/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 172/04
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2004 beschlossen:
Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das
Urteil des Landgerichts Duisburg vom 5. November 2003 wirksam
zurückgenommen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Der Wahlverteidiger hat das mit Schreiben vom 10. und 11. November
2003 eingelegte Rechtsmittel (SA Bd. XVII Bl. 3692, Bd. XVIII Bl. 3757) am
6. Februar 2004 zurückgenommen (vgl. SA Bd. XVIII Bl. 3803). Die hierzu er-
forderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ergibt sich aus
der Vollmacht vom 11. Dezember 2003, die die Befugnis umfasst, 'Rechtsmittel
einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten' (SA Bd. XVIII
Bl. 3767). Die Vollmacht ist im Revisionsverfahren erteilt worden, so dass die
Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden
muss (vgl. BGH NStZ 1998, 531 ff.). Das Schriftstück ist vom Angeklagten un-
terzeichnet worden. … Die Rücknahmeerklärung ist nicht widerruflich und führt
zum Verlust des Rechtsmittels; ein Wiedereinsetzungsantrag ist rechtlich aus-
geschlossen und deshalb unzulässig (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknah-
me 2, 7)."
Dem tritt der Senat bei.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert