BGH Beschluss vom 17.06.2004 – AnwZ (B) 32/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 32/03
BESCHLUSS
vom
17. Juni 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und
Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen
Dr. Hauger und Kappelhoff
am 17. Juni 2004
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € fest gesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der seit 15. Juni 1972 dem Kollegium der Rechtsan-
wälte des Bezirks D. angehörte, zeigte gemäß § 8 der Verordnung über
die Tätigkeit und Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom
22. Februar 1990 die Fortsetzung seiner anwaltlichen Tätigkeit an und wurde
daraufhin am 19. April 1991 als Rechtsanwalt vereidigt. Er wurde beim Amts-
und Landgericht sowie Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Bescheid
vom 20. März 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Ver-
mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof wies den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legte hiergegen
sofortige Beschwerde ein, verzichtete jedoch später auf die Rechte aus der
Zulassung. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. März
2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung
zum 30. April 2004 (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Der Widerruf ist seit dem
20. März 2004 bestandskräftig. Beide Seiten haben das vorliegende Verfahren
für erledigt erklärt.
II.
Nachdem der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers Be-
standskraft erlangt hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender An-
wendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf-
zuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechts-
mittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist
nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegan-
gen,
daß
die
Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7
BRAO gegeben waren. Bei einem Vermögensverfall sind die Interessen der
Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet.
Hirsch Basdorf Ganter Ernemann
Kieserling Hauger Kappelhoff