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BGH Beschluss vom 17.06.2004 – AnwZ (B) 32/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 32/03

BESCHLUSS

vom

17. Juni 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und

Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen

Dr. Hauger und Kappelhoff

am 17. Juni 2004

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € fest gesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit 15. Juni 1972 dem Kollegium der Rechtsan-

wälte des Bezirks D. angehörte, zeigte gemäß § 8 der Verordnung über

die Tätigkeit und Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom

22. Februar 1990 die Fortsetzung seiner anwaltlichen Tätigkeit an und wurde

daraufhin am 19. April 1991 als Rechtsanwalt vereidigt. Er wurde beim Amts-

und Landgericht sowie Oberlandesgericht D. zugelassen. Mit Bescheid

vom 20. März 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Ver-

mögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof wies den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurück. Der Antragsteller legte hiergegen

sofortige Beschwerde ein, verzichtete jedoch später auf die Rechte aus der

Zulassung. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. März

2004 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung

zum 30. April 2004 (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). Der Widerruf ist seit dem

20. März 2004 bestandskräftig. Beide Seiten haben das vorliegende Verfahren

für erledigt erklärt.

II.

Nachdem der Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers Be-

standskraft erlangt hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechender An-

wendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf-

zuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil sein Rechts-

mittel voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Der Anwaltsgerichtshof ist

nach dem von ihm zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend davon ausgegan-

gen,

daß

die

Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO gegeben waren. Bei einem Vermögensverfall sind die Interessen der

Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet.

Hirsch Basdorf Ganter Ernemann

Kieserling Hauger Kappelhoff