BGH Beschluss vom 18.06.2004 – I ZR 93/98
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 93/98
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Anträge des Beklagten,
die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. aufzuheben,
ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen,
die angezeigte Mitwirkung von Patentanwalt Dipl.-Ing.
beizubehalten
und Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen,
werden abgelehnt.
Gründe
Das Verfahren ist durch das auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli
2000 ergangene Urteil vom 23. November 2000 rechtskräftig abgeschlossen.
Die Auffassung des Beklagten, es habe bisher keine mündliche Verhandlung
zwischen den Parteien stattgefunden, weil die Daimler-Benz AG Partei sei und
ein Parteiwechsel auf die DaimlerChrysler AG in der Revisionsinstanz unzuläs-
sig sei, ist unrichtig. Der Senat ist in seiner Entscheidung vom 23. November
2000 nicht von einem Parteiwechsel auf der Klägerseite ausgegangen. Es ist
lediglich aufgrund der Mitteilung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit
Schriftsatz vom 7. Mai 1999 - der der Beklagte nicht widersprochen hatte -, die
Klägerin firmiere nunmehr als "DaimlerChrysler AG", diese Bezeichnung der
Klägerin in das Sitzungsprotokoll vom 13. Juli 2000 und in das Rubrum des Ur-
teils vom 23. November 2000 aufgenommen worden. Da die Parteibezeichnung
der Klägerin nicht offenbar unrichtig ist, scheidet eine Anwendung des § 319
ZPO aus.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Schaffert
Bergmann