Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2004 – I ZR 93/98

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZR 93/98

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Anträge des Beklagten,

die Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. aufzuheben,

ihm einen anderen Rechtsanwalt beizuordnen,

die angezeigte Mitwirkung von Patentanwalt Dipl.-Ing.

beizubehalten

und Termin zur mündlichen Verhandlung anzusetzen,

werden abgelehnt.

Gründe

Das Verfahren ist durch das auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli

2000 ergangene Urteil vom 23. November 2000 rechtskräftig abgeschlossen.

Die Auffassung des Beklagten, es habe bisher keine mündliche Verhandlung

zwischen den Parteien stattgefunden, weil die Daimler-Benz AG Partei sei und

ein Parteiwechsel auf die DaimlerChrysler AG in der Revisionsinstanz unzuläs-

sig sei, ist unrichtig. Der Senat ist in seiner Entscheidung vom 23. November

2000 nicht von einem Parteiwechsel auf der Klägerseite ausgegangen. Es ist

lediglich aufgrund der Mitteilung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin mit

Schriftsatz vom 7. Mai 1999 - der der Beklagte nicht widersprochen hatte -, die

Klägerin firmiere nunmehr als "DaimlerChrysler AG", diese Bezeichnung der

Klägerin in das Sitzungsprotokoll vom 13. Juli 2000 und in das Rubrum des Ur-

teils vom 23. November 2000 aufgenommen worden. Da die Parteibezeichnung

der Klägerin nicht offenbar unrichtig ist, scheidet eine Anwendung des § 319

ZPO aus.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Schaffert

Bergmann