BGH Beschluss vom 24.06.2004 – III ZR 93/03
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2004
in der Baulandsache
III ZR 93/03
Beteiligte:
Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer,
Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter:
- Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2004 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1 (persönlich) vom
22. März 2004 gibt dem Senat keine Veranlassung zur Än-
derung der Streitwertfestsetzung in dem Beschluß vom
20. November 2003.
Gründe
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren von dem Betei-
ligten zu 1 geltend gemachte Ansprüche auf (Geld-)Entschädigung. Maßgeb-
lich für die Bewertung sind die vom Anspruchssteller geäußerten Vorstellungen
über die Höhe der Entschädigung. Vorliegend gingen die Wertvorstellungen
des Beteiligten zu 1, wie sich insbesondere dem Hilfsantrag zu 5 entnehmen
läßt, in die vom Senat festgesetzte Größenordnung (341.369 €; vgl. auch S. 6
der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vom 3. Juli 2003). Die vom Betei-
ligten zu 1 in seiner Gegenvorstellung zitierten Entscheidungen, die auf den
objektiven Wert des Enteignungsobjekts abstellen (§ 6 ZPO; vgl. nur Senats-
beschluß vom 30. September 1999 - III ZB 48/99 - NJW 2000, 80), betreffen
geltend gemachte Ansprüche auf Vornahme einer Enteignung oder die (bloße)
Abwehr derselben, nicht den Streit um eine (Enteignungs-)Entschädigung und
die Höhe derselben.
Schlick
Streck