Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.06.2004 – AnwSt (R) 16/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

AnwSt(R) 16/03

URTEIL

vom

28. Juni 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

gegen

Verteidiger: Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom

28. Juni 2004, an der teilgenommen haben:

Präsident des Bundesgerichtshofes

Professor Dr. Hirsch

als Vorsitzender

und der Richter am Bundesgerichtshof

Basdorf,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

sowie der Rechtsanwalt Dr. Wüllrich,

die Rechtsanwältin Dr. Hauger,

der Rechtsanwalt Dr. Frey,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats

des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Oktober 2003

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts

gegen die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Anwaltsgericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des S.

hat den Rechtsanwalt zweier Verstöße gegen die anwaltlichen Berufspflichten

für schuldig befunden und ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.

Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Anwaltsgerichtshof

verworfen und gegen ihn ein Berufs- und Vertretungsverbot verhängt. Dagegen

wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision

und mit der gegen das Berufs- und Vertretungsverbot gerichteten sofortigen

Beschwerde.

I.

Der Anwaltsgerichtshof hat folgendes festgestellt:

Der erstmals 1966 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Rechtsanwalt

wurde nach zahlreichen anwaltsgerichtlichen Verurteilungen 1981 aus der

Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Im März 1988 wurde er erneut zur

Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1991 wurde er von dem Zeugen K. manda-

tiert. Dieser hatte auf einem Tankstellengelände mit seinem Fahrzeug ein an-

deres Fahrzeug beschädigt und beabsichtigte, diesen Schaden mit einer fal-

schen Sachverhaltschilderung bei seiner Privathaftpflichtversicherung geltend

zu machen. Der Rechtsanwalt war darüber informiert und unterstützte den

Zeugen bei seinem Vorhaben. Er erkannte als Prozeßbevollmächtigter des

Zeugen den mit der falschen Sachverhaltsschilderung von dem Geschädigten

geltend gemachten Schaden an und erhob sodann Klage gegen die Privathaft-

pflichtversicherung des Zeugen. Zuvor hatte er von der Rechtsschutzversiche-

rung des Zeugen Deckungsschutz für diese Klage erhalten, nachdem er auch

insoweit zunächst Klage erhoben hatte. 1994 kündigte der Rechtsanwalt das

Mandat, nachdem es zu Differenzen mit dem Zeugen gekommen war, u. a.

auch, weil dem Zeugen Bedenken wegen seiner falschen Angaben gekommen

waren. Der Zeuge wurde in der Folge wegen Betrugs und versuchten Betrugs,

der Rechtsanwalt wegen Beihilfe zu diesen Taten verurteilt. Auf die Berufung

des Rechtsanwalts wurde das Verfahren gegen ihn in zweiter Instanz nach

§ 153 a StPO eingestellt.

In einem weiteren Fall aus dem Jahr 2000 hatte der Rechtsanwalt nach

Kündigung des Mandatsverhältnisses durch seine Mandantin mehrfache

Schreiben des neuen Bevollmächtigten mit der Bitte um Herausgabe der Hand-

akten wie auch ein Herausgabeverlangen der Rechtsanwaltskammer nicht be-

antwortet und die Handakten erst herausgegeben, nachdem gegen ihn Klage

erhoben und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war.

II.

Die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und die ihm zugrunde

liegende Beweiswürdigung weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des

Rechtsanwalts auf. Solche werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.

Soweit die Revision sich gegen die angeordnete Maßnahme - Aus-

schließung aus der Anwaltschaft - wendet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf.

Die Zumessung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme ist grundsätzlich Sache

des Tatrichters. Hier wie im Strafverfahren ist es allein seine Aufgabe, auf der

Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von

der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent-

und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander

abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungs-

erwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Zwecke versto-

ßen oder wenn sich die verhängte Maßnahme von ihrer Bestimmung, gerechter

Schuldausgleich zu sein und das rechtsuchende Publikum vor weiteren Gefah-

ren zu schützen, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter

eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle

ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die vom Tat-

richter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR

StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).

Der Anwaltsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Ver-

fehlung des Rechtsanwalts vor dem Hintergrund zu sehen ist, daß er bereits

einmal aus der Anwaltschaft wegen berufsrechtlicher Verfehlungen

ausgeschlossen werden mußte, daß er auch

in der Zeit seit seiner

Wiederzulassung erneut zweimal - 1997 und 1998 - mit anwaltsgerichtlichen

Maßnahmen (Verweis und Geldbuße) belegt werden mußte und die erneute

Verfehlung nicht nur zur eigenen strafrechtlichen Verstrickung, sondern auch

zu der seines Mandanten geführt hat. Unter diesen Umständen ist der Schluß

des Anwaltsgerichtshofs, trotz der seit diesem Vorfall verstrichenen Zeit sei das

Berufsverbot auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Schutz der Allgemeinheit

erforderlich, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Hirsch Basdorf Otten Ernemann

Wüllrich Frey Hauger