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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 14/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 14/03

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Rich-

terin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüll-

rich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey nach

mündlicher Verhandlung am 28. Juni 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs

vom 2. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 6. August 1946 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechts-

anwaltschaft zugelassen. Nachdem er durch Urteil des Amtsgerichts M.

vom 13. November 1998 wegen versuchten Betrugs und Anstiftung zum Mein-

eid zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten (Einzel-

strafen: jeweils ein Jahr) verurteilt worden ist - rechtskräftig seit dem 1. No-

vember 2000 - hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. März 2001 die

Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO widerrufen. Den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-

sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

zu widerrufen, wenn und solange der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher

Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Diese

Rechtsfolge ist hier eingetreten; denn der Antragsteller ist wegen des Verbre-

chens der Anstiftung zum Meineid zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr

verurteilt worden (§ 45 Abs. 1 StGB). Danach ist die Zulassung zur Rechtsan-

waltschaft zwingend - ohne weitere Ermessensentscheidung - zu widerrufen.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ist bindend, auf Erfolgsaussich-

ten eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens kommt es nicht an.

Hirsch Basdorf Otten Ernmann

Wüllrich Hauger Frey