BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 14/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 14/03
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Rich-
terin Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüll-
rich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey nach
mündlicher Verhandlung am 28. Juni 2004 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs
vom 2. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen
und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-
standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-
statten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 6. August 1946 geborene Antragsteller ist seit 1977 zur Rechts-
anwaltschaft zugelassen. Nachdem er durch Urteil des Amtsgerichts M.
vom 13. November 1998 wegen versuchten Betrugs und Anstiftung zum Mein-
eid zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten (Einzel-
strafen: jeweils ein Jahr) verurteilt worden ist - rechtskräftig seit dem 1. No-
vember 2000 - hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27. März 2001 die
Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO widerrufen. Den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewie-
sen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
zu widerrufen, wenn und solange der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher
Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Diese
Rechtsfolge ist hier eingetreten; denn der Antragsteller ist wegen des Verbre-
chens der Anstiftung zum Meineid zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt worden (§ 45 Abs. 1 StGB). Danach ist die Zulassung zur Rechtsan-
waltschaft zwingend - ohne weitere Ermessensentscheidung - zu widerrufen.
Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung ist bindend, auf Erfolgsaussich-
ten eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens kommt es nicht an.
Hirsch Basdorf Otten Ernmann
Wüllrich Hauger Frey