Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 3/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 3/04

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten, den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die

Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey nach mündlicher

Verhandlung

am 28. Juni 2004

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß

des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. No-

vember 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1975 zur Rechtsanwaltschaft sowie

bei wechselnden Gerichten zugelassen. Mit Bescheid vom 26. August 2003

widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermö-

gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ausweislich der Postzustellungsurkun-

de wurde der Bescheid dem Antragsteller am 27. August 2003 durch Einlegen

in den zur Kanzlei gehörenden Briefkasten zugestellt. Mit Schriftsatz vom 8.

Oktober 2003, eingegangen tags darauf, beantragte der Antragsteller gerichtli-

che Entscheidung und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Antragsfrist. Der Anwaltsgerichtshof hat vorab über das Wie-

dereinsetzungsgesuch entschieden und dieses durch Beschluß vom 12. No-

vember 2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde

des Antragstellers.

II.

Dem Antragsteller steht gegen die Versagung der Wiedereinsetzung das

Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu (§ 22 Abs. 2 Satz 3 FGG), weil ge-

gen eine Entscheidung in der Hauptsache der Beschwerdeweg gemäß § 42

Abs. 1 Nr. 3 BRAO eröffnet wäre (vgl. BGHZ 107, 281, 284; BGH, Beschl. v.

9. Juli 1984 - AnwZ (B) 14/84, BRAK-Mitt. 1985, 51). Die fristgerecht eingelegte

(§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) sofortige Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der

Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Recht zurückgewie-

sen, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Mo-

natsfrist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 16 Abs. 5 Satz 1, § 35

Abs. 2 Satz 5 BRAO) einzuhalten.

1. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der An-

tragsteller auf den eidesstattlich versicherten Vortrag gestützt, die Zustellung

des Widerrufsbescheids sei in einem Zeitpunkt erfolgt, als er - Antragsteller -

gerade ein Mandantengespräch geführt habe. Der ungeöffnete Umschlag mit

dem zugestellten Bescheid sei in eine Akte geraten, die auf dem Schreibtisch

gelegen habe und alsbald weggelegt worden sei. Später habe er sich an die

Zustellung nicht mehr erinnert, weil er seinerzeit unter starkem Medikamenten-

einfluß gestanden habe.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme fehlenden Verschuldens.

Ob es schuldhaft war, sich später nicht mehr an die Zustellung erinnert zu ha-

ben, kann dahinstehen. Denn es war bereits schuldhaft, bei der Entgegennah-

me der Zustellung nicht verhindert zu haben, daß das zugestellte Schriftstück

in eine fremde Akte geriet und mit dieser weggelegt wurde. Entweder hätte der

Antragsteller dafür sorgen müssen, daß das Mandantengespräch die Entge-

gennahme der Zustellung nicht beeinträchtigte, oder er hätte die Entgegen-

nahme zu diesem Zeitpunkt ablehnen müssen.

2. In der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller den Vorgang an-

ders dargestellt. Er behauptet nunmehr, das zuzustellende Schriftstück sei ihm

von dem Postbediensteten direkt ausgehändigt worden. Er - Antragsteller - ha-

be den ungeöffneten Umschlag so schnell wie möglich aus dem Gesichtsfeld

des gerade anwesenden Mandanten verschwinden lassen wollen und die An-

gelegenheit später wegen einer Dekompensation infolge unterlassener Medi-

kamenteneinnahme verdrängt.

Wenn dieser neue Vortrag - der dem bisherigen teilweise widerspricht,

sich auch nicht mit dem Inhalt der Postzustellungsurkunde vereinbaren läßt -

erheblich wäre, könnte er nicht berücksichtigt werden, weil er nicht innerhalb

der zweiwöchigen Frist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 234 Abs. 1, § 236

Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgt ist. Er ist jedoch nicht erheblich, weil der Vorwurf, bei

der Entgegennahme der Zustellung nicht verhindert zu haben, daß das zuge-

stellte Schriftstück in eine fremde Akte geriet und mit dieser weggelegt wurde,

nicht ausgeräumt wird.

Hirsch Ganter Otten Ernemann

Wüllrich Hauger Frey