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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 33/03
Senat fuer Anwaltssachen
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 33/03
BESCHLUSS
vom
28. Juni 2004
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin
Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die
Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey
am 28. Juni 2004
beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert
für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-
anwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom
14. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermö-
gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller
sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Verfahrens hat die Antragsgeg-
nerin den Bescheid vom 14. Januar 2002 widerrufen. Beide Seiten haben das
vorliegende Verfahren für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Antragsgegnerin den Widerruf der Anwaltszulassung des
Antragstellers widerrufen hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechen-
der Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu ent-
scheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfah-
rens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Be-
schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil der
Vermögensverfall erst während des Beschwerdeverfahrens in Wegfall gekom-
men ist.
Hirsch
Ganter
Otten
Ernemann
Wüllrich
Hauger
Frey