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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 33/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 33/03

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin

Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die

Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey

am 28. Juni 2004

beschlossen:

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und

der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-

nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert

für das Beschwerdeverfahren wird auf

50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-

anwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom

14. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermö-

gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag

auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller

sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Verfahrens hat die Antragsgeg-

nerin den Bescheid vom 14. Januar 2002 widerrufen. Beide Seiten haben das

vorliegende Verfahren für erledigt erklärt.

II.

Nachdem die Antragsgegnerin den Widerruf der Anwaltszulassung des

Antragstellers widerrufen hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechen-

der Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu ent-

scheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfah-

rens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Be-

schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil der

Vermögensverfall erst während des Beschwerdeverfahrens in Wegfall gekom-

men ist.

Hirsch

Ganter

Otten

Ernemann

Wüllrich

Hauger

Frey