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BGH Beschluss vom 28.06.2004 – AnwZ (B) 55/03

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 55/03

BESCHLUSS

vom

28. Juni 2004

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten

des Bundesgerichthofes Professor Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richte-

rin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüll-

rich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Ju-

ni 2004 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom

22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-

standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-

statten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 15. November 2002 hat die Antragsgegnerin die Zu-

lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf ge-

richtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen

wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt

jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. Gerät der Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur

Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daß dadurch die Interessen der

Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Vermö-

gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das

vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu führende Verzeichnis eingetragen

ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in unge-

ordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ord-

nen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukom-

men; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldti-

teln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; Senatsbeschluß vom

25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).

2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlaß der Widerrufsverfügung vor.

Der Antragsteller war mit vier Haftbefehlen im Zentralen Schuldnerverzeichnis

Berlin bei dem Amtsgericht Schöneberg eingetragen. Im einzelnen sind in der

Widerrufsverfügung Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 91.000 Euro angege-

ben, die mindestens teilweise zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn geführt

haben. Dies hat der Antragsteller im wesentlichen nicht bestritten, allerdings

teilweise Vergleichsverhandlungen, Gegenansprüche und Honorarforderungen

in Höhe von ca. 12.200 Euro behauptet, ohne dafür allerdings einen Nachweis

zu erbringen. Die Vermutung des eingetretenen Vermögensverfalls hat der An-

tragsteller damit nicht widerlegt.

Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich.

Am 5. Dezember 2003 hat der Rechtsanwalt in der Sache 25 DR die

eidesstattliche Versicherung wegen einer Hauptforderung in Höhe von 209,61

Euro abgegeben. Er hat dort unter anderem angegeben, daß er Sozialhilfeleis-

tungen erhält.

Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den

Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet wären, sind nicht gege-

ben.

3. Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden

Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl.

Dittmann in Hennssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Hirsch Basdorf Otten Ernemann

Wüllrich Hauger Frey